{"id":"bgbl2-1990-25-9","kind":"bgbl2","year":1990,"number":25,"date":"1990-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_25.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-14T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["674                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-zalrlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Mal 1990\nDas in Kinshasa am 9. Februar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Februar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-\nund                                 betrag von 53 300 000,- DM (in Worten: dreiundfünfzig Millionen\nder Exekutivrat der Republik Zaire -                 dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDeutschland dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der\nZaire,\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nvertiefen,\nMontage ein Darlehen bis zu 8 Millionen DM (in Worten: acht\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-\nhungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nnach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrags abgeschlos-\nder Republik Zaire beizutragen -\nsen worden sind. Diese Mittel werden als Gemeinschaftsfinanzie-\nrung mit der Weltbank zur Unterstützung der Strukturanpassung\nsind wie folgt übereingekommen:\nbereitgestellt.\nArtikel 1                                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire und/oder anderen von            ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,               Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die    wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nVorhaben                                                              den.\n- Straße Kisangani-Bukavu\nArtikel 2\n- Rehabilitierung von Rundfunksendern\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n- Studien- und Fachkräftefonds,                                       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-       Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990                                             675\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigung.\nunterliegen.\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst                                    Artikel 5\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                 und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                          Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\ndes Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für                                   Artikel 6\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire          Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach\nerhoben werden.                                                         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nDer Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nArtikel 7\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-              Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl         zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die            Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-         für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,            chen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am 9. Februar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Venzlaff\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Siegfried Leng 1\nStaatssekretär im Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nMalu wa Koni\nStaatssekretär für Internationale Kooperation\n'>\nAnlage\nzum Abkommen vom 9. Februar 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 9. Februar 1990 aus dem Darle-\nhen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen        sowie    landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, Erzeugnisse der chemi-\nschen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung\nder Republik Zaire von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für\nden privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militä-\nrischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem\nDarlehen ausgeschlossen.","676                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigerlanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mal 1990\nDas in Lagos am 11 . April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Bundesrepublik\nNigeria über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 11. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                falls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von\n60000000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu\nund\nerhalten.\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria -                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Bundesrepublik Nigeria zu einem späteren Zeit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepu-           zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\nblik Nigeria,                                                         dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                (3) Die noch zu bezeichnenden Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria durch andere\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Vorhaben ersetzt werden.\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  nach den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nNigeria beizutragen -                                                 wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                   (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nes der Regierung der Bundesrepublik Nigeria oder anderen von\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nfür noch näher zu bezeichnende Vorhaben, wenn nach Prüfung\nunterliegen.\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen,\nund zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen                (2) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, soweit sie nicht\nzur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforderlichen-            selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt"]}