{"id":"bgbl2-1990-25-8","kind":"bgbl2","year":1990,"number":25,"date":"1990-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_25.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-14T00:00:00Z","page":672,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["672                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 12. Juli 1990 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1990 in\nKraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 12.Juli 1990\nL.S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBekanntmachung\ndes deutsch-zairischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Mal 1990\nDas in Kinshasa am 9. Februar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Februar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990                                             673\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nund\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder Exekutivrat der Republik Zaire -                    unterliegen.\n(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nZaire,\nVerbindlichkeiten der Dartehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                         Artikel 3\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    erhoben werden.\nder Republik Zaire beizutragen -                                                                   Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Der Exektutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nArtikel 1                                  See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire und/oder anderen von              die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                  Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die      ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVorhaben                                                                 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n- Eisenbahngesellschaft SNCZ\n- Straße Kisangani-Bukavu                                                                           Artikel 5\n- Schubschiffe für ONATRA,                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwenn nach Prüfung die Förderungwürdigkeit festgestellt worden           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-        und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben                   Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nerforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-          des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nbetrag von 46 300 000,- DM (in Worten: sechsundvierzig Millio-\nnen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                                 Artikel 6\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-             Dieies Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-         Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-                                       Artikel 7\nden.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nArtikel 2                                 zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa am 9. Februar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Venzlaff\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Siegfried Lengl\nStaatssekretär im Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nMalu wa Koni\nStaatssekretär für Internationale Kooperation"]}