{"id":"bgbl2-1990-25-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":25,"date":"1990-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_25.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juli 1990 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf","law_date":"1990-07-13T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["670                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juli 1990\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Passau-Mariahilf\nVom 13. Juli 1990\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom          der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958            Berlin.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der                                   §3\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-\nniederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) verord-        (2) Mit Ablauf des 31. Juli 1990 tritt die Verordnung vom\nnen der Bundesminister der Finanzen und der Bundes-         20. März 1989 zur Durchsetzung der deutsch-österreichi-\nminister des Innern:                                        schen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über die\n§ 1                              Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am         am Grenzübergang Passau-Mariahilf (BGBI. 1989 II\nGrenzübergang Passau-Mariahilf nach Maßgabe der Ver-        S. 274) nach ihrem§ 3 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt\neinbarung vom 12. Juli 1990 vorgeschobene österreichi-      die Vereinbarung vom 13. Februar 1989 nach Artikel 3 der\nsche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.     in § 1 genannten Vereinbarung außer Kraft.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\ndem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-            (4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in          blatt bekanntzugeben.\nBonn, den 13. Juli 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990                            671\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511 .13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf\nfolgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Passau-Mariahilf werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Staatsstraße 2625 und den daneben liegenden Gehweg auf einer Länge von\n200 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, zu dem die nördlich und südöstlich\ndes Dienstgebäudes gelegenen PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene LKW-\nAbstellplatz sowie die das Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;\n- im Dienstgebäude alle Verbindungswege und sanitären Anlagen sowie im Erd-\ngeschoß den ersten an der Südwestecke gelegenen Raum;\nb) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung\nüberlassenen Räume, und zwar\n- im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke gelegenen Räume einschließlich des\ndazwischen liegenden Windfangs sowie den zweiten an der Südwestecke gelegenen\nRaum;\n- im Obergeschoß den unmittelbar rechts neben dem Treppenaufgang gelegenen\nRaum.\nArtikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die deutsch-österreichische Vereinbarung\nvom 13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Passau-Mariahilf außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August\n1990 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 12. Juli 1990\nL. s.\nAn die\nösterreichische Botschaft"]}