{"id":"bgbl2-1990-25-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":25,"date":"1990-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_25.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1990-06-29T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["682                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung\nüber die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 29. Juni 1990\nDie in Prag am 25. Mai 1990 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik über die Entsendung_\ntschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der Tschechi-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-\ngen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage\nvon Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 1\nam 25. Mai 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosenmöller\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer\naus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 1\nund                                 (1) Tschechoslowakischen Arbeitnehmern, die auf der Grund-\nlage eines Werkvertrags zwischen einem tschechoslowakischen\ndie Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nArbeitgeber und einem im deutschen Geltungsbereich dieser\nRepublik\nVereinbarung ansässigen Unternehmen für eine vorübergehende\nTätigkeit entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden\nArbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,\nArbeitsmarkts erteilt, unter Berücksichtigung des Artikels 4\nAbsatz 1 dieser Vereinbarung.\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-        (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der\nmer aus tschechoslowakischen Unternehmen zur Absicherung          Grundlage eines Werkvertrags in den Geltungsbereich der\nder wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grund-    Vereinbarung entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten\nlage zu stellen,                                                  für deutsch-tschechoslowakische Unternehmenskooperationen in\nDrittstaaten auszuführen.\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen\nzusammenarbeitenden deutschen und tschechoslowakischen\nArtikel 2\nUnternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglich-\nkeiten der Entsendung und Beschäftigung tschechoslowakischer         (1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 1500 fest-\nArbeitnehmer zu verbessern -                                      gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 700 Arbeitnehmer beschäf-\ntigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 können im Bauge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                werbe in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinba-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990                                          683\nrung zusätzlich bis zu 700 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die       nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\nangegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnitts-            daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\nzahlen.                                                               dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-   Jahren erteilt.\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend             (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-     eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-\nmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis         nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren\nerteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.    erteilt werden.\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\nArtikel 3                              Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.\nIn begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-\nmehrere Werkverträge erteilt. Das tschechoslowakische Unter-\nden von dem Föderalen Außenhandelsministerium des Tschechi-\nnehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen\nschen und Slowakischen Föderativen Republik auf die tschechos-\nGeltungsdauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausfüh-\nlowakischen Unternehmen verteilt.\nrung eines anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umset-\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-      zung dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzutei-\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-        len. Das Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende\narbeit mit dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tsche-           Arbeitserlaubnis erteilt wird.\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik darauf, daß es\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\nnicht zu einer regionalen oder sektoralen Konzentration von\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nWerkvertragsarbeitnehmern in einem Wirtschaftszweig oder in\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach\neinem bestimmten Bereich eines Wirtschaftszweigs kommt.\nGröße des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.\nArtikel 4\nArtikel 7\n( 1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:             Ein Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner\nTätigkeit den deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die     verlassen hat, kann im Rahmen eines neuen Werkvertrags eine\nbei Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils    Arbeitserlaubnis wieder erhalten, wenn er sich nach Beendigung\nfünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die      seiner Tätigkeit mindestens so lange außerhalb dieses Geltungs-\nArbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei   bereichs aufgehalten hat, wie er zuletzt dort tätig war.\neiner Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die\nZahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-\nlosenquoten, getrennt nach Gesamtquote und Unterquote, am\nArtikel 8\n30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen.\nDie Änderungen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu            ( 1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist\nberücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie        vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung der\ndurch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind.                           Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Sobald der Sichtver-\nmerk erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen. Er hat sich\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-     unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen\ndesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten          Ausländerbehörde zu melden.\nZahlen dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tschechi-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik jeweils bis zum             (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei\n31 . August eines Jahres mit.                                        dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag\nausgeführt wird oder das tschechoslowakische Unternehmen\neinen Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung hat.\nArtikel 5\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit\nArtikel 9\na) der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-\nerlaubnis besitzt,                                               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland und das Föderale Außenhandelsministe-\nb) die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich       rium und das Föderale Ministerium für Arbeit und Sozialangele-\ndes Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt    genheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nwird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen          Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusam-\ndeutschen Tarifverträge für vergleichbare Tägigkeiten vor-    men. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Seite eine Gemischte\nsehen.                                                        deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen\nzu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusam-\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über  menhängen.\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der\nArbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist\nrechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.                                        Artikel 10\nArbeitnehmern, die bei tschechoslowakischen Arbeitgebern\nbeschäftigt werden sollen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt\nArtikel 6                              für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer Dritten\ngewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der  Arbeitserlaubnis erteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von tsche-\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer      choslowakischen Arbeitgebern, die mehr Werkvertragsarbeitneh-\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die      mer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind,\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren          oder die Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Auf-\nEreignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-     enthaltserlaubnis besitzen.","684                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H.      0.-uck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentticher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nbJ Zo/ltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Vef\"lagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben·\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VOfausrechnung.\nPreis dieser Ausgebe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlegsgea.m.b.H.  Postfach 13 20 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Poetvertriebutück   Z 1998 A  Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%\nArtikel 11                                             (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\n31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September                                 Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse\n1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-                            bleiben von einer Kündigung unberührt.\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n(3) Soweit Werkverträge bei Inkrafttreten der Vereinbarung\nbereits bei der Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik\nArtikel 12                                          Deutschland eingereicht worden sind, werden diese Werkverträge\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide                        nach den bisherigen Regelungen abgewickelt, wobei die beschäf-\nSeiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-                           tigten Arbeitnehmer auf die vereinbarten Zahlen angerechnet\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.                           werden.\nGeschehen zu Prag am 25. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Huber\nFür die Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nBarcak"]}