{"id":"bgbl2-1990-25-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":25,"date":"1990-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_25.pdf#page=9","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-06-20T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990                                         an\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach         migungen.\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die Kredit-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen        und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der          Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nBundesrepublik Nigeria erhoben werden.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei den sich      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\naus der Darlehensgewährung und Gewährung der Finanzierungs-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im           Regierung der Bundesrepublik Nigeria innerhalb von drei Mona-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie      ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche         rung abgibt.\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                        Artikel 7\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lagos am 11. April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLeonhard Kremer\nFür die Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nChief Olu Falae\nBekanntmachung\nder deutsch-mosambikanischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juni 1990\nDie in Maputo durch Notenwechsel vom 21. Dezember\n1989/30. März 1990 geschlossene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle\nZusammenarbeit ist\nam 30. März 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","678                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nMaputo, den 21. Dezember 1989\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-              der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen                   Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über                teilige Erklärung abgibt.\nFinanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Ergänzungsvereinba-\nrungen vom 6./7. Februar 1985 und vom 13. Oktober/26. Novem-         3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nber 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finanzielle                  Abkommens vom 17. Mai 1984 sowie der Ergänzungsverein-\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:                      barungen vom 13. Oktober/26. November 1988 auch für diese\nVereinbarung.\n1. Der in Artikel 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Okto-\nber/26. November 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984\nüber Finanzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Rehabili-         Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit den\ntierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala\" und „Re-        unter Nummer 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden\nhabilitierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens             erklärt, werden diese Note und die das Einverständis Ihrer Regie-\nMaputo\" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt bis zu      rung zum Audruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\n28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deut-       zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nsche Mark) wird um 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-      Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nnen Deutsche Mark) auf bis zu 34 000 000,- DM (in Worten:\nvierunddreißig Millionen Deutsche Mark) erhöht.                    Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber                                                          Reinhart Kraus\nSeiner Exzellenz,\ndem Minister für Auswärtige Beziehungen\nder Volksrepublik Mosambik,\nHerrn Pascoal Manual Mocumbi\nMaputo\nVolksrepublik Mosambik                                           Maputo, den 30. März 1990\nKooperationsministerium\nDer Kooperationsminister der Volksrepublik Mosambik entbietet der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland seine Grüße und beehrt sich, den Empfang des Schreibens\nvom 22. Dezember 1989 über den Entwurf einer besonderen Vereinbarung über die\nEinbeziehung einer Zusatzbestimmung für das Vorhaben „Rehabilitierung der Hafenkräne\nMaputo, Beira und Nacala\" und das Vorhaben „Rehabilitierungsmaßnahmen im Rangier-\nbahnhof des Hafens Maputo\" zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWie bei den Regierungsverhandlungen zwischen der Volksrepublik Mosambik und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, die vom 20. bis 22. März 1989 in Bonn\nstattfanden, gebe ich im Namen der Regierung der Volksrepublik Mosambik mein Einver-\nständnis zum Inhalt dieser Note, die mit dem heutigen Datum eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bildet.\nJacinto Veloso\nKooperationsminister\nSeiner Exzellenz\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nMaputo","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990        679\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung\nVom 26. Juni 1990\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979\n(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2\nBuchstabe c für\nMyanmar                              am 12. April 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Juli 1988 (BGBI. II S. 695).\nBonn, den 26. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 26. Juni 1990\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-\nlung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13\nAbschnitt 3 Buchstabe b für\nSt. Vincent und die Grenadinen        am 8. März 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 469).\nBonn, den 26. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","680                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Charta der Vereinten Nationen\nVom 28. Juni 1990\nDie Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945\n(BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252)\nsowie das Statut des Internationalen Gerichtshofs, das\nBestandteil der Charta ist, sind für\nNamibia                                am 23. April 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1985\nII S. 55) und vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 858).\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 28. Juni 1990\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nNepal                                                               am 8. April 1990\nin Kraft getreten.\nDem Generalsekretär der Vereinten Nationen ist am 16. November 1989 vom\nV e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h die Erstreckung des Übereinkommens auf\nAnguilla mit Wirkung vom 26. März 1987 notifiziert worden.\nUngarn hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. Dezember\n1989 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im\nJahre 1975 gemachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkommens\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568), vom 15. August 1979 (BGBI. II S. 974) und vom\n26. Juni 1989 (BGBI. II S. 626).\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990     681\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 29. Juni 1990\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nArgentinien                     am     18. April 1990\nBrasilien                       am     17. Juni 1990\nChile                           am      4. Juni 1990\nSambia                          am    24. April 1990\nSüdafrika                       am     15. April 1990\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nBahrain                         am      26. Juli 1990\nEcuador                         am       9. Juli 1990\nJugoslawien                     am      15. Juli 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. März 1990 (BGBI. II S. 237).\nBonn, den 29. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}