{"id":"bgbl2-1990-25-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":25,"date":"1990-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_25.pdf#page=8","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-17T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["676                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigerlanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mal 1990\nDas in Lagos am 11 . April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Bundesrepublik\nNigeria über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 11. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                falls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von\n60000000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu\nund\nerhalten.\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria -                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Bundesrepublik Nigeria zu einem späteren Zeit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepu-           zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\nblik Nigeria,                                                         dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                (3) Die noch zu bezeichnenden Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria durch andere\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Vorhaben ersetzt werden.\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  nach den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nNigeria beizutragen -                                                 wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                                   (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nes der Regierung der Bundesrepublik Nigeria oder anderen von\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nfür noch näher zu bezeichnende Vorhaben, wenn nach Prüfung\nunterliegen.\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen,\nund zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen                (2) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, soweit sie nicht\nzur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforderlichen-            selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990                                         an\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach         migungen.\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die Kredit-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen        und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der          Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nBundesrepublik Nigeria erhoben werden.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei den sich      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\naus der Darlehensgewährung und Gewährung der Finanzierungs-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im           Regierung der Bundesrepublik Nigeria innerhalb von drei Mona-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie      ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche         rung abgibt.\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                        Artikel 7\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lagos am 11. April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLeonhard Kremer\nFür die Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nChief Olu Falae\nBekanntmachung\nder deutsch-mosambikanischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juni 1990\nDie in Maputo durch Notenwechsel vom 21. Dezember\n1989/30. März 1990 geschlossene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle\nZusammenarbeit ist\nam 30. März 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","678                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nMaputo, den 21. Dezember 1989\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-              der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen                   Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über                teilige Erklärung abgibt.\nFinanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Ergänzungsvereinba-\nrungen vom 6./7. Februar 1985 und vom 13. Oktober/26. Novem-         3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nber 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finanzielle                  Abkommens vom 17. Mai 1984 sowie der Ergänzungsverein-\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:                      barungen vom 13. Oktober/26. November 1988 auch für diese\nVereinbarung.\n1. Der in Artikel 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Okto-\nber/26. November 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984\nüber Finanzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Rehabili-         Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit den\ntierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala\" und „Re-        unter Nummer 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden\nhabilitierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens             erklärt, werden diese Note und die das Einverständis Ihrer Regie-\nMaputo\" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt bis zu      rung zum Audruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\n28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deut-       zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nsche Mark) wird um 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-      Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nnen Deutsche Mark) auf bis zu 34 000 000,- DM (in Worten:\nvierunddreißig Millionen Deutsche Mark) erhöht.                    Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber                                                          Reinhart Kraus\nSeiner Exzellenz,\ndem Minister für Auswärtige Beziehungen\nder Volksrepublik Mosambik,\nHerrn Pascoal Manual Mocumbi\nMaputo\nVolksrepublik Mosambik                                           Maputo, den 30. März 1990\nKooperationsministerium\nDer Kooperationsminister der Volksrepublik Mosambik entbietet der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland seine Grüße und beehrt sich, den Empfang des Schreibens\nvom 22. Dezember 1989 über den Entwurf einer besonderen Vereinbarung über die\nEinbeziehung einer Zusatzbestimmung für das Vorhaben „Rehabilitierung der Hafenkräne\nMaputo, Beira und Nacala\" und das Vorhaben „Rehabilitierungsmaßnahmen im Rangier-\nbahnhof des Hafens Maputo\" zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWie bei den Regierungsverhandlungen zwischen der Volksrepublik Mosambik und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, die vom 20. bis 22. März 1989 in Bonn\nstattfanden, gebe ich im Namen der Regierung der Volksrepublik Mosambik mein Einver-\nständnis zum Inhalt dieser Note, die mit dem heutigen Datum eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bildet.\nJacinto Veloso\nKooperationsminister\nSeiner Exzellenz\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nMaputo"]}