{"id":"bgbl2-1990-23-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":23,"date":"1990-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/23#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_23.pdf#page=27","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über den Binnenschiffsverkehr","law_date":"1990-06-13T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1990                                          631\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-                            Artikel 6\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                               Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\n.drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-       teilige ~rklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                               Artikel 7\ngenutzt werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 9. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Jürgen Keilholz\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Mohamed Aden\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nüber den Binnenschiffsverkehr\nVom 13. Juni 1990\nNach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember\n1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik über den Binnenschiffsverkehr (BGBI. 1989 II\nS. 1035) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 19 Abs. 1\nam 4. Mai 1990\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 13. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","632                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 1990\nDas in Nouakchott am 19. April 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 19. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu\nund                                erhalten. Es muß sich dabei um den Bezug von Waren und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -           Liste handeln, für die Verträge nach dem 1. März 1990 abge-\nschlossen wurden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                                     Artikel 2\nRepublik Mauretanien,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrung der Islamischen Republik Mauretanien zu schließende Ver-\nvertiefen,\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                   Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\nin der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                    Artikel 4\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-        Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen        bei den srch aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nzur Flüchtlingshilfe für die aus dem Senegal Repatriierten und der   ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-          und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung,          der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nMontage und Beratung einen Finanzierungsbeitrag bis zu               gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1990                                             633\nim deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                          Artikel 6\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gleich-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht die\nberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nlichen Genehmigungen.\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nArtikel 5                                   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           teilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berfin bevorzugt                                      Artikel 7\ngenutzt werden.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 19. April 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Abeiderrahmane\nAnlage\nzum Abkommen vom 19. April 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamlachen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle ZusammenarbeH\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag zur Flüchtlingshilfe\nfinanziert werden köooen:\na) Geräte und Material, insbesondere Zelte, Decken, Baustoffe, Saatgut, landwirt-\nschaftliches Gerät, Handwerkzeug und andere Produkte, die zur Befriedigung der\nGrundbedürfnisse dienen. Sie müssen die Integration der Flüchtlinge verbessern\nhelfen.\nb) Ersatz- und Zubehörteile, soweit unmittelbar erforderlich.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von LuxusgOtem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}