{"id":"bgbl2-1990-23-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":23,"date":"1990-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/23#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-23-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_23.pdf#page=28","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-06-13T00:00:00Z","page":632,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["632                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 1990\nDas in Nouakchott am 19. April 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 19. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu\nund                                erhalten. Es muß sich dabei um den Bezug von Waren und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -           Liste handeln, für die Verträge nach dem 1. März 1990 abge-\nschlossen wurden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                                     Artikel 2\nRepublik Mauretanien,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrung der Islamischen Republik Mauretanien zu schließende Ver-\nvertiefen,\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                   Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\nin der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                    Artikel 4\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-        Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen        bei den srch aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nzur Flüchtlingshilfe für die aus dem Senegal Repatriierten und der   ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-          und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung,          der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nMontage und Beratung einen Finanzierungsbeitrag bis zu               gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1990                                             633\nim deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                          Artikel 6\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gleich-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht die\nberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nlichen Genehmigungen.\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nArtikel 5                                   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           teilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berfin bevorzugt                                      Artikel 7\ngenutzt werden.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 19. April 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Abeiderrahmane\nAnlage\nzum Abkommen vom 19. April 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamlachen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle ZusammenarbeH\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag zur Flüchtlingshilfe\nfinanziert werden köooen:\na) Geräte und Material, insbesondere Zelte, Decken, Baustoffe, Saatgut, landwirt-\nschaftliches Gerät, Handwerkzeug und andere Produkte, die zur Befriedigung der\nGrundbedürfnisse dienen. Sie müssen die Integration der Flüchtlinge verbessern\nhelfen.\nb) Ersatz- und Zubehörteile, soweit unmittelbar erforderlich.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von LuxusgOtem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","634                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 18. Juni 1990\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für die\nDeutsche Demokratische Republik          am 27. März 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 470).\nBonn, den 18. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nVom 18. Juni 1990\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über die\nInternationale Femmeldesatellitenorganisation „INTEL-\nSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und\ndas Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nRumänien                                  am 7. Mai 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Januar 1990 (BGBI. II S. 58).\nBonn, den 18. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1990         635\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls vom 14. November 1988\nüber den Beitritt der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien\nzur Westeuropäischen Union\nVom 19. Juni 1990\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. August 1989\nzu dem Protokoll vom 14. November 1988 über den Beitritt\nder Portugiesischen Republik und des Königreichs Spa-\nnien zur Westeuropäischen Union (BGBI. 1989 II S. 676)\nwird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem\nArtikel III\nam 27. März 1990\nfür die\nBundesrepublik Deutschland\nund die folgenden Vertragsparteien in Kraft getreten ist:\nBelgien\nFrankreich\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nPortugal\nSpanien\nVereinigtes Königreich.\nDie Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutsch-\nland ist am 4. Oktober 1989 bei der belgischen Regierung\nhinterlegt worden.\nBonn, den 19. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","636                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Oruci<: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II  enthllt\na) vOlkerrechttiche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteflungen sowie Bestellungen bereils erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben W0fden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 19. Juni 1990\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des\nTerrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nFinnland                                                                          am 10. Mai 1990\nin Kraft getreten.\nF i n n I an d hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde den folgenden Vor-\nbehalt gemacht:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Finland, in accord-                       „Die Regierung von Finnland behält sich\nance with the provisions of Article 13 of this               nach Artikel 13 des Übereinkommens und\nConvention and subject to the undertaking                    nach Maßgabe der in jenem Artikel enthal-\ncontained in that article, reserves the right                tenen Verpflichtung das Recht vor, die Aus-\nto refuse extradition in respect of any                      lieferung in bezug auf eine in Artikel 1 ge-\noffence rnentioned in Article 1 which it con-                nannte Straftat abzulehnen, die sie als pon-\nsiders tobe a political offence.\"                            tische Straftat ansieht.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 857).\nBonn, den 19. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}