{"id":"bgbl2-1990-23-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":23,"date":"1990-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/23#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_23.pdf#page=24","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-06-11T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["628                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n6. Beide Seiten erklären: Der Status der Wasserstraßen in         6. CTaTYTbT Ha 80.LlHI-ITe nbTHUJ.a B 6epJIHH (3ana.a) He e\nBerlin (West) ist nicht Gegenstand des Abkommens. Die             npe.aMeT Ha TaJH Cnoro.a6a. B TaJH BpbJKa npaBHTeJICT-\nRegierung der Volksrepublik Bulgarien bestätigt in diesem         BOTO Ha HPE nOTBbp)K.aaea, qe paJnope.a6HTe Ha TaJH\nZusammenhang, daß die Bestimmungen dieses Abkom-                  Cnoro.a6a me ce npHnarar Ja 6bJirapcKHTe Kopa6H B Eep-\nmens auf bulgarische Schiffe in Berlin (West) Anwendung           JIHH (3ana.a).\nfinden.\nSofia, den 15. Juli 1988.                                             rp. C0<l>HS1, 15 IOJIH 1988 r.\nFür die Delegation der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n3a .nenerauHSITa Ha ct>e.aepanHa peny6nHKa    r epMaHHSI\nPh. Nau\nLeiter der Delegation der Bundesrepublik Deutschland\nPbKOBO.LlHTeJI Ha .aeneraUHSITa Ha ct>e.aepaJIHa peny6JIHKa fepMaHHSI\nFür die Delegation der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\n3a .neneraUHSITa Ha Hapo.aHa peny6JIHKa EbnrapHSI\nArsov\nLeiter der Delegation der Volksrepublik Bulgarien\nPbKOBO.LlHTeJI Ha .aeneraUHSITa Ha Hapo.nHa peny6JIHKa 6bJirapHSI\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 1990\nDas in Maputo am 9. Mai 1990 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1990                                         629\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nund\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -               schriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik          Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nMosambik,                                                           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        und Durchführung des in dem Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Volksrepublik Mosambik erhoben werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die                                Artikel 4\nGrundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik überläßt bei den\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Lufver-\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen -\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 1                               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n( 1) Die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regie-     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektorbezoge-\nnes Programm Transportwesen, Phase II\", wenn nach Prüfung                                      Artikel 5\ndie Förderungwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrungsbeitrag bis zu 10,6 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nRegierung der Volksrepublik Mosambik zu einem späteren Zeit-        genutzt werden.\npunkt ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige                                     Artikel 6\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nhabens „Sektorbezogenes Programm Transportwesen, Phase II\"          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu       Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                         ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die                                 Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 9. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Peter Scholz\nFür die Regierung der Volksrepubtik Mosambik\nJacinto Veloso","630                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 1990\nDas in Mogadischu am 9. Mai 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 9. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia durch\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -           andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                                    Artikel 2\nschen Republik Somalia,                                               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nvertiefen,                                                         rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                  Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der         Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-    bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nhaben \"Sektorbezogenes Programm Trinkwasserversorgung und          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLandwirtschaft\" zunächst einen Finanzierungsbeitrag bis zu         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n1000000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhal-     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nworden ist.                                                        deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1990                                          631\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-                            Artikel 6\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                               Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\n.drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-       teilige ~rklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                               Artikel 7\ngenutzt werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 9. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Jürgen Keilholz\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAhmed Mohamed Aden\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nüber den Binnenschiffsverkehr\nVom 13. Juni 1990\nNach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember\n1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik über den Binnenschiffsverkehr (BGBI. 1989 II\nS. 1035) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 19 Abs. 1\nam 4. Mai 1990\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 13. Juni 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}