{"id":"bgbl2-1990-23-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":23,"date":"1990-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/23#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_23.pdf#page=26","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-06-11T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["630                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 1990\nDas in Mogadischu am 9. Mai 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 9. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia durch\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -           andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                                    Artikel 2\nschen Republik Somalia,                                               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nvertiefen,                                                         rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                  Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der         Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-    bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nhaben \"Sektorbezogenes Programm Trinkwasserversorgung und          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLandwirtschaft\" zunächst einen Finanzierungsbeitrag bis zu         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n1000000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhal-     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nworden ist.                                                        deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen"]}