{"id":"bgbl2-1990-22-5","kind":"bgbl2","year":1990,"number":22,"date":"1990-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_22.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen","law_date":"1990-05-30T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["602                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ninterne, afin d'eviter de remplir ses obliga-  innerstaatliches Recht berufen kann, um\ntions conformement a ladite Convention.,.      sich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\ndieser Übereinkunft zu entziehen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. März 1955 (BGBI. II S. 210), vom 11. März 1960 (BGBI. II S. 1328) und vom\n15. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S.' 8).\nBonn, den 30. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkverträgen\nVom 30. Mai 1990\nDie in Bonn am 31. Januar 1990 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\ndie Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unterneh-\nmen zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 11. April 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig ist nach Artikel 13 der Vereinbarung die\nNummer 3 der deutsch-polnischen Vereinbarung Ober\nVereinfachungen für die Beschlftigung entsandter Arbeit-\nnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation vom\n23. August 1979 (BGBI. II S. 1164) außer Kraft getreten.\nBonn, den 30. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosenmöller","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                         603\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 4\nund                                   Die Arbeitsertaubnis wird dem zur Beschäftigung auf der\ndie Regierung der Republik Polen                  Grundlage von WerkvertrAgen entsandten Arbeitnehmer des pol-\nnischen Untemehmens erteilt, soweit\nsind wie folgt übereingekommen:                                 a) er die Aufenthaltserlaubnis besitzt,\nb) seine sich aus dem Werkvertrag ergebende Entlohnung ein-\nschließlich des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäfti-\nArtikel 1                                   gung gezahlt wird, dem Lohn entspricht, welchen die deut-\n(1) Polnischen Arbeitnehmem, die auf der Grundlage eines              schen TarifvertrAge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen,\nWerkvertrags zwischen einem polnischen Arbeitgeber und einem       c) ein Abdruck des Weri(vertrags beim zuständigen Landesar-\nUnternehmen der anderen Seite für eine vorübergehende Tätig-            beitsamt eingereicht ist.\nkeit entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die\nArbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des                                    Artikel 5\nArbeitsmarkts erteilt.\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird, mit Ausnahme der in Absatz 2\ngenannten Fälle, für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zur\n(2) Die in Absatz 1 genannte Arbeitsertaubnis wird denjenigen\nErfüllung des Werkvertrags, jedoch in der Regel für nicht längere\nArbeitnehmem polnischer Untemehmen erteilt, die im polnischen\nZeit als zwei Jahre erteilt. Sofern die Ausführung eines Werkver-\nHandelsregister eingetragen sind.\ntrags länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserf aubnis\ndementsprechend, jedoch nicht mehr als bis zu sechs Monaten\nverlängert. Steht von vornherein fest, daß die Ausführung des\nArtikel 2                              Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\nnis bis zur Höehstdauer von drei Jahren erteilt.\n(1) Die Zahl der Wer1(vertragsarbettnehmer wird auf 11 000\nfestgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 5 000 Arbeitnehmer, als       (2) Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungstätigkeit wird\nIsoliermonteure bis zu 500 Arbeitnehmer sowie als Restauratoren    die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren\nbis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Die angege-     erteilt.\nbenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.\n(3) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\n(2) Die in Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie folgt an die  eines anderen Werkvertrags im Rahmen der zugelassenen\nweitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:                    Höchstdauern, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, die\nArbeitsertaubnis erteilt werden.\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei\nInkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils          (4) Die Arbeitsertaubnis wird zur Ausführung eines bestimmten\nfünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die    Werkvertrags erteilt. Die Arbeitserlaubnis kann auch für mehrere,\nArbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei gleichzeitig ausgeführte WerkvertrAge erteilt werden.\neiner Verschlechterung der Arbeitsmarkttag verringern sich die\n(5) Das polnische Unternehmen kaM den Arbeitnehmer inner-\nZahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-\nhalb der Geltungsdauer der Arbeitser1aubnis vorübergehend zur\nlosenquoten, getrennt nach Gesamtquoten und Unterquoten, am\nAusführung eines anderen Werkvertrags einsetzen, wenn mit der\n30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen.    Ausführung dieses Werkvertrags bereits begonnen wurde. Über\nDie Änderungen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu\ndie Umsetzung des Arbeitnehmers ist unverzügltch das zustän-\nberücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie\ndige Landesarbeitsamt zu unterrichten, das veranlaßt, daß eine\ndurch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind.\nArbeitserlaubnis erteilt wird.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\ndesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 2 errechneten                                     Artikel 6\nZahlen dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik\nEin polnischer Arbeitnehmer kann nach Beendigung seiner\nPolen jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.\nBeschäftigung, die insgesamt mindestens zwei Jahre dauert, im\nRahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitser1aubnis wieder\nerhalten, wenn er sich mindestens zwei Jahre außerhalb des\nArtikel 3                              Bereichs der aufnehmenden Seite aufgehalten hat.\n(1 ) Die Arbeitsertaubnis wird den Arbeitnehmern polnischer\nUnternehmen nur für die Ausführung von Werkvertrlgen erteilt,                                   Artikel 7\nderen Erfüllung überwiegend die Beschl.ftigung von beruflich\nqualifizierten Arbeitnehmern erfordert.                               (1) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wird auf\nAntrag des polnischen Unternehmens, nach Zustimmung der\n(2) Arbeitnehmern ohne berufliche Qualifikation wird die         Ausländerbehörde und Sicherung der Arbeitsertaubniserteilung,\nArbeitserlaubnis erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten  die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks für die\nunerläßlich ist.                                                   Dauer von drei Monaten erteilen.","604                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Venag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckeret Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Vel'Ol'dnungen und sonsttge Veröffent-\nhchungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerTechtliche Vereinbarungen und Verträge mit def 00A und die zu ihrer\nlnluaftsetzung oder Durchsetzung     enassenen    RechtsYorsc:hnt sowie damit\nzusammenhängend Bekanntmachunge\nb) l.olttariM>rsdven.\nlaufender Bezug nur im V ~ Po.ial!Khlft für Abol118ffleil1s-\nbesteltungen sowie Bestattungen bereis •schien•• ~ :\nBundesgesetzblatt, Posdactt 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nT_,u: (0228) 38208-36\nBezugspreis fur Teil I und Teil II halJjltrich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\n16 Seilen 2,56 DM zuzüglich Verundkoaten. Dieser Preis gilt auch fur\n~ - . die vor dem 1. Jarw 1990 ausgegeben ..ordel, lind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Becrages auf das Pos1girokonlo Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorau.echnung.\nPreis diesef Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkos1en), bei\nLieferung gegen VOf84JSt9Chnung 7, 12 DM.                                                      BundeNnniger Ye,tapgN.m.b.H. ·      ~        13 20 · 5300 Bonn 1·\nIm Bezugspreis ist die Mehrwe'1steuer enthallen; def angewandte Steuersatz                              Poatwl1rt11l1stüdl · Z 1... A · Gebühr bezahlt\nbetragt 7%.\n(2) Nach der Einreise und Er1edigung von notwendigen Formali-                                                      Artikel 11\ntäten wird dem polnischen Arbeitnehmer eine Aufenthalts- und                              Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an vor-\neine Arbeitser1aubnis für die vorgesehene Beschäftigungszeit bei                       läufig angewendet.\nder Ausführung des Werkvertrags erteilt.\n(3) Polnische Unternehmen. die Werkverträge ausführen, wer-                                                        Artikel 12\nden bevollmächtigt, im Namen eigener Arbeitnehmer, die im\nArtikel 1 genannt sind, die Aufenthalts- und Arbeitser1aubnis zu                          (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Seiten einan-\nbeantragen.                                                                           der notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttre-\nArtikel 8\ntens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der letzten\nArbeitnehmern, die bei polnischen Arbeitgebern beschäftigt                         Notifikation angesehen.\nwerden sollen, die ohne Erlaubnis des Arbeitsamts Arbeitnehmer\nDritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird                           (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nkeine Arbeitserlaubnis erteilt.                                                        Sie kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten zum\nEnde eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. In die·\nArtikel 9                                       sem Fall tritt die Vereinbarung mit Ablauf des Kalenderjahres\naußer Kraft.\n(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung sind der Bundesmi-\nnister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutsch-                           (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung erteilten Arbeitserlaub-\nland sowie der Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik                      nisse bleiben von einer Kündigung unberührt.\nPolen bevollmächtigt.\n(2) Die Bevollmächtigten können bilaterale Arbeitsgruppen zur\nErörterung der Fragen, die mit der Durchführung dieser Vereinba-                                                     Artikel 13\nrung zusammenhängen. bilden. Die Bevollmächtigten werden\nMit Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Regelungen\neinmal in zwei Jahren die Einschätzung der Durchführung der\nüber die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern der\nVereinbarung vollziehen.\nNummer 3 der Vereinbarung vom 23. August 1979 zwischen der\nArtikel 10                                        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September                               der Volksrepublik Polen Ober Vereinfachungen für die Beschäf-\n1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-                          tigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher\ngelegten Verfahren auf Ber1in (West) ausgedehnt.                                       Kooperation außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 31. Januar 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lautenschlager\nDr. Norbert Blüm\nFür die Regierung der Republik Polen\nJacek Kurol\\"]}