{"id":"bgbl2-1990-22-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":22,"date":"1990-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_22.pdf#page=2","order":3,"title":"Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1990 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1990-06-12T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["582                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Zollpräferenzen 1990 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 12. Juni 1990\nAuf Grund des §     n  Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S.. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird\nverordnet:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 1990\n(BGBI. II S. 233), wird der Abschnitt „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-\nländern - EGKS\" wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                      583\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollpriferenzen gegenüber Entwicklungslindern - EGKS\n1. Vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 gilt für die dem Vertrag über die\nGründung der Europiischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unter-\nliegenden Waren tarifliche Zollfreiheit\na) für die Waren der Nummern 2, 3, 5 und 6 des Anhangs A mit Ursprung in\nden in· Spalte 4 bezeichneten Lindem im Rahmen der in Spalte 4 auf-\ngeführten Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontin-\ngenten),\nb) für die Waren der Nummern 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den\nim Anhang B genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in\nSpalte 4 des Anhangs A bezeichneten Linder sowie Jugoslawien und\nRumänien - im Rahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschafts-\nplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche\nLlnderhöchstbeträge),\nc) für die Waren der Nunvnem 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den\nim Anhang B genannten Lindem und Gebieten - ausgenorrvnen Jugo-\nslawien - jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschaftsplafonds, der 102 v. H.\ndes größten Höchstbetrages der für das Jahr 1980 eröffneten Zollpräferen-\nzen entspricht.\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung nach-\ngewiesen und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage\nvor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.\n3. Wird für eine Ware der Nummern 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschafts-\nplafond durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so\ntritt die Zollfreiheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem\n31. Dezember 1990 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird\ndurch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regel-\nmäßigen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder\nangewendet werden.\n4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungs-\nländer, die im Anhang C aufgeführt sind.","584                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnhang A\nListe der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1990\nLfd.\nCodenummer                          Warenbezeichnung                        an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU)')        (in ECU)')\n1            2                                      3                                        4                  s\n13)       7207 11 19     Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl                                       3 324 600\n7207 12 11     - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger ats 0,25 GHT\n7207 12 19\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\n7207 20 15\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\n7207 20 31\nZweifachen der Dicke\n7207 20 33\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - anderes\n- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)\nQuerschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\nZweifachen der Dicke\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von\n- - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als\n0,6 GHT\n- - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n22)3)      7208 11 00    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem  je 809 363 für Waren       3 237 451\n7208 12 10    Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm-      mit Ursprung in\n7208 12 91    gewalzt, weder plattiert noch überzogen                  Brasilien\n7208 12 99    - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke von Republik Korea\n7208 13 10       weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von    Venezuela\n7208 13 91        275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\n7208 13 99        einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7208 14 10\n- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt\n7208 14 90\n7208 21 10\n7208 21 90\n7208 22 10\n7208 22 91\n7208 22 99\n7208 23 10\n7208 23 91\n7208 23 99\n72082410\n72082490\n7211 12 10     Aachgewatzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 1910      Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\n72112210       plattiert noch überzogen\n7211 2910      - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger ats 3 mm\nund einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - andefe, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mtt einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere, nur warmgewalzt\n- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr\n- - - mtt einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n--·","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                     585\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1990\nLfd.\nCodenummer                      Warenbezeichnung                          an Gemeinschafts-        je land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU)')\n1        2                                   3                                          4                  5\n72071915   Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl               je 501 623 für Waren      2006493\n7207 20 55 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT     mit Ursprung in\nArgentinien\n- - anderes\nBrasilien\n- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt              Venezuela\n- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - - anderes\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - - - anderes\n- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7213 10 00 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7213 31 00 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen\n7213 39 00   (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen\n7213 41 00\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n7213 49 00\n0,25 GHT\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7214 20 00 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nk:htlegiertem Stahl, nur\n7214 40 10 geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder\n7214 40 91 nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen ver-\n7214 40 99 wunden\n7214 50 10 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen\n7214 50 91   (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach\n7214 50 99   dem Walzen verwunden\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als\n0,25 GHT\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT\noder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n7215 90 10 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n- anderer\n- - wanngewalzt,      warmgezogen    oder    warmstrang-\ngepreßt. nur plattiert\n72288090   Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl; Hohl-\nbohrerstlbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl\n- Hohlbohrerstibe\n- - aus nichtlegiertem Stahl\n720719 31  Halbzeug - Eilen oder nichtlegiertam Stahl                                           1 908900\n72072071   - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT\n- - anderes\n- - - vorprofiliertes Halbzeug\n- - - - warm vorgewatzt oder stranggegossen\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - vorprofiliertes Halbzeug\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen","586                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1990\nLfd.\nCodenummer                      Warenbezeichnung                           an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n2                                    3                                                             5\n7216 10 00 Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n7216 21 00 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-\n7216 22 00   zogen oder nur wannstranggepreßt, mit einer Höhe von\n7216 3111    weniger als 80 mm\n7216 31 19\n- l- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\n7216 31 91\noder nur wannstranggepreßt, mit einer Höhe von weni-\n7216 31 99\nger als 80 mm\n7216 32 11\n7216 3219  - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-\n7216 32 91   zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von\n7216 32 99   80 mm oder mehr\n7216 33 10 - l- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\n7216 33 90   oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm\n7216 40 10   oder mehr\nn154090    - andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\n72165010     oder nur warmstranggepreßt\n7216 50 90 - andere\n7216 90 10\n- - warmgewalzt, warmgezogen          oder    warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n7301 10 00 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch\ngelocht oder aus zusammengesetzten Elementen her-\ngestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen\noder Stahl\n- Spundwanderzeugnisse\n7208 32 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem     je 1 375 000 für Waren    6 276 000\n7208 32 30 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, wann-         mit Ursprung in\n7208 32 51 gewalzt, weder plattiert noch überzogen                     Argentinien\n7208 32 59 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit einer Dicke Brasilien\n7208 32 91   von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze        Republik Korea\n7208 32 99   von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n7208 33 10   und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7208 33 91 - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm\nnoe 33 99\n7208 34 10\n7208 34 90\n7208 3510\n72083591   - - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm\n72083593   - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\n72083599         weniger als 4, 75 mm\n7208 4210\n- - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n720842 30\n7208 42 51 - - andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt\n720842 59  - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm\n720842 91  - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm\n72084299   - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\n72084310         weniger als 4,75 mm\n72084391\n720843 99\n- - andere, mit einer Dicke von weniger all 3 mm\n72084410   - andere\n72084490   - - nur oberflichenbearbeitet oder nur anders als qua-\n72084510         dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n72084591\n72084593\n72084599\n7208 90 10","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                587\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1990\nLfd.\nNr.\nCodenummer                          Warenbezeichnung                      an Gemeinschafts-       je Land\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU)')       (in ECU)')\n1         2                                      3                                      4                 5\nnoch   72091210      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n52)3)  72091290      Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,\n72091310      weder plattiert noch überzogen\n720913 90    - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von\n720914 10        weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n720914 90       275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\n7209 2210       einer Mindeststreci<grenze von 355 MPa\n7209 2290\n-  - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 2310\nals 3 mm\n7209 23 90\n7209 24 10   -  - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 24 91 · -  - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n720924 99    -  andere, in Rollen (Coils). nur kaltgewalzt\n7209 32 10   -  - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 32 90         als 3 mm\n7209 33 10\n-  - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n720933 90\n7209 3410    -  - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7209 34 90   - nicht in Rollen (Coils). nur kaltgewalzt, mit einer Dicke\n7209 42 10      von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze\n7209 42 90      von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n7209 4310       und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n7209 43 90   - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n7209 44 10         als 3 mm\n7209 44 90   - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7209 90 10\n- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n- andere, nicht in Rollen (Coils). nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\nals 3 mm\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n- andere\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7210 1110    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7210 12 11   Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert\n7210 12 19   oder überzogen\n7210 20 10   - verzinnt\n7210 31 10\n- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr\n7210 39 10\n7210 41 10   - - - nur oberflichenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 4910             dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n72105010      - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7210 60 11   - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n72106019              dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n72107011     - verbleit, einschließlich Temblech oder -band\n7210 7019\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n7210 90 31\ndratisch oder rechteckig geschnitten\n7210 90 33\n7210 90 35   - elektrolytisch verzinkt\n7210 90 39·  - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und\neiner Mindeststreckgrene von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder \"'8hr und einer Mindest-\nstrec:kgrenze von 355 MPa\n- - - nur oberflAchenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- anders verzinkt\n- - gewellt","588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1990\nLfd.\nCodenummer                        Warenbezeichnung                       an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU)')\n1        2                                      3                                      4                  5\nnoch               - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\n52)3)                        dratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid über-\nzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- mit Aluminium überzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-\nzogen\n- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n- andere\n- - andere\n- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnitten\n7211 30 10   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 41 10   Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\n72114910     plattiert noch überzogen\n7211 90 11   - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere, nur kaltgewalzt\n- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25\nGHT\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n7212 10 10   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7212 10 91   Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert\n7212 2111    oder überzogen\n7212 2911    - verzinnt\n72123011\n- - Weißblech und -band, nur oberflächenbearbeitet\n7212 40 10\n7212 40 91   - - andere\n7212 50 31   - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7212 50 51   - - - - nur oberflichenbearbeitet\n7212 60 11   - aektrolytisch verzinkt\n- - aus Sta.hl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und\neiner Mindeststreckgr von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - - mit einer Brette von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflAchenbeart\n· - - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                589\nZollkontingent 1990 Gemeinschaft:'. -\n(deutscher Anteil   plafond 199'.J\nLfd.\nCodenummer                     Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n1\n(in ECU) )       (in ECU) 1)\n1        2                                 3                                          4                 5\nnoch              - anders verzinkt\n52)3)             - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über•\nzogen\n- - Weißblech und -band, nur lackiert\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur obef'flächenbearbeitet\n- anders überzogen\n- - mit einer Brette von mehr als 500 mm\n- - - verbleit\n- - - - nur oberfllchenbearbeitet\n- - - andere\n- - - - nur oberflächenbearbeitet\n- plattiert\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n63)    7207 11 11 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl             1 391 025 für Waren       5 891 400\n7207 19 11 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT   mit Ursprung in\n7207 20 11                                                          Brasilien\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\n7207 20 17                                                          Republik Korea\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\n7207 20 51\nZweifachen der Dicke\n7207 20 57\n- - - warm vorgewalz1 oder stranggegossen\n- - - - Automatenstahl\n- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr\n- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem\nQuerschnitt und einer Breite von weniger als dem\nZweifachen der Dicke\n- - - warm vorgewalz1 oder stranggegossen\n- - - - Automatenstahl\n- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von\n- - - - - 0,6 GHT oder mehr\n- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalz1 oder stranggegossen\n- - - - Automatenstahl\n- - - - anderes\n- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr\n7213 2000  Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl\n72135010   - aus Automatenstahl\n72135090   - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr\n7214 3000  Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl,\n72146000   nur geschmiedet, nur warmgewalz1. nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen\nverwunden\n- aus Automatenstahl\n- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder\nmehr","590                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\nlfd.                                                                              (deutscher Anteil   plafond 1990\nCodenummer                       Warenbezeichnung                           an Gemeinschafts-        je Larid\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1)       (in ECU)1)\n1       2                                       3                                        4                  5\nnoch  7218 90 11   Nichtrostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n63)  7218 90 13   Rohformen; Halbzeug aus nichtrostendem Stahl\n7218 90 15   - andere\n7218 90 19\n- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt\n7218 90 50\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n72191110     Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n721911 90    einer Breite von 600 mm oder mehr\n7219 12 10   - nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n7219 12 90\n- nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)\n7219 13 10\n7219 13 90   - nur kaltgewalzt\n7219 14 10   - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger\n721914 90         als 3 mm\n7219 21 11   - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm\n7219 21 19   -  - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm\n7219 21 90\n-  andere\n72192210\n7219 22 90   -  - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\n7219 23 10        nur anders als quadratisch oder rechteckig zu-\n7219 23 90        geschnitten\n7219 24 10\n7219 24 90\n7219 33 10\n7219 33 90\n7219 34 10\n7219 34 90\n7219 35 10\n7219 35 90\n7219 90 11\n72199019\n7220 11 00   Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n7220 12 00   einer Breite von weniger als 600 mm\n7220 20 10   - nur warmgewalzt\n7220 90 11\n- nur kaltgewalzt\n7220 90 31\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- andere\n- - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - nur oberflächenbearbeitet. einschließlich plattiert\n- - mit einer Breite YOn 500 nvn oder wemger\n- - - nur oberfllchenbearet, einschließlich plattiert\n- - - - warmgewalzt, nur plattiert\n72210010     Walzdraht aus nichtrostendem Stahl\n72210090\n7222 10 11   Anderer Stabstahl und Profile, aus nichtrostendem Stahl\n72221019     - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur\n7222 10 51      warmstranggepreßt\n722210 59\n- anderer Stabstahl\n722210 99\n72223010     - - warmgewalzt, warmgezogen          oder    warmstrang-\n72224011          gepreßt, nur plattiert\n72224019     - Profile\n72224030     - - nur warmgewalzt, nur wanngezogen oder nur warm-\nstranggepreßt\n· - - andere\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                    591\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1990\nLfd.\nCodenummer                      Warenbezeichnung                         an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU) 1 )\n1        2                                   3                                        4                  5\nnoch  7224 90 01 Anderer. legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder ande-\n63)  7224 90 09 ren Rohformen, Halbzeug aus anderem legiertem Stahl\n72249015   - andere\n7224 90 30\n- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n- - andere\n- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen\n722510 10  Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,\n7225 10 91 mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n722510 99  - aus Silicium-Elektrostahl\n7225 20 11\n- aus Schnellarbeitsstahl\n7225 20 19\n722520 30  - - nur warmgewalzt\n722530 00  - - nur oberfllchenbearbeitet. einschließlich plattiert oder\n72254010        nur anders als quadratisch oder rechteckig zu-\n7225 40 30      geschnitten\n7225 40 50 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)\n7225 40 70 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)\n7225 40 90\n- andere\n7225 50 00\n7225 90 10 - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder\nnur anders als quadratisch oder rechteckig zu-\ngeschnitten\n7226 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,\n7226 10 30 mit einer Breite von weniger als 600 mm\n7226 20 10 - aus Silicium-Elektrostahl\n7226 20 31\n- - nur warmgewalzt\n7226 20 51\n7226 20 71 - - andere\n7226 91 00 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n7226 92 10 - aus Schnellarbeitsstahl\n7226 9911  - - nur warmgewalzt\n7226 99 31\n- - nur kaltgewalzt\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert\n- - - mit einer Breite    von 500 mm oder weniger\n- - - - - nur oberflAchenbealbeitet, einschlie81ich plat·\ntiert\n- - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n- andere\n- - nur warmgewalzt\n- - nur kaltgewalzt\n- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm\n- - andere\n- - - mit einer Breite von mehr all 500 mm .\n- - - - nur oberftlchenbearet, einschließlich plattiert\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - nur oberftlchenbearet, einschlie8lich plattiert\n- - - - - warmgewalzt, nur plattiert\n- - andere\n- - - warmgewalzt, wanngezogen oder warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n- Hohlbohrerstäbe\n- - aus legiertem Stahl","592                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond , 990\nLfd.\nCodenummer                         Warenbezeichnung                      an Gemeinschafts-       je Land\nNr.\nzollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU) 1 )\n2                                      3                                    .                 5\nnoch  722.7       Walzdraht aus anderem legiertem Stahl\n6')\n722.8 10 10 Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl; Hohl-\n722.8 10 30 bohrerstäbe aus legiertem oder nichtiegiertem Stahl\n7228 20 11  - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl\n722.82019\n- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\n7228 2030\ngepreßt\n722.8 30 10\n722.8 30 30 - - anderer\n7228 3080   - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\n722.8 60 10           gepreßt, nur plattiert\n722.8 70 10 - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl\n7228 70 31  - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-\n722.8 80 10        stranggepreßt\n- - anderer\n- - - warmgewalzt. warmgezogen oder           warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen\noder nur warmstranggepreßt\n- anderer Stabstahl\n- - warmgewalzt, warmgezogen             oder warmstrang-\ngepreßt, nur r!attiert\n- Profile\n- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder warm-\nstranggepreßt\n- andere\n- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-\ngepreßt, nur plattiert\n- Hohlbohrerstäbe\n- - aus legiertem Stahl\n7208 31 00  Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7208 41 00  Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm-\ngewalzt, weder plattiert noch überzogen\n- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Dicke von\nweniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\neiner Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n- - auf vier Fliehen oder in geschlossenen Kalibem\ngewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger\nund einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-\nfllchenmuster\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt\n- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger\nund einer Dteke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-\nflächenmuster\n721111 00    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 21 00   Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder\nplattiert noch Oberzogen\n- nur warmgewalzt. mit einer Dicke von weniger als 3 mm\nund einer Mindestsnckgrenze von 275 MPa oder mit\neiner Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\nstreckgrenze von 355 MPa\n- - auf vier Fliehen oder in geschlossenen Katibern\ngewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und\neiner Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen\n(Coils), ohne Oberflächenmuster","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                593\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil   plafond 1990\nLfd.\nCodenummer                       Warenbezeichnung                       an Gemeinschafts-        je Land\nNr.\nzollkontingenten)    oder Gebiet\n(in ECU) 1 )      (in ECU)')\n1         2                                   3                                       4                  5\nnoch              - andere, nur warmgewalzt\n73)•)             - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern\ngewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und\neiner Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen\n(Coils), ohne Oberfllchenmuster\n83)•)  7211 12 90 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem\n7211 19 91 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm\n721119 99  - nur warmgewalzt. mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n72112290      und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit\n72112991     einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-\n72112999     streckgrenze von 355 MPa\n7211 41 91\n- - andere, mit einer    Dicke von 4,75.nvn oder mehr\n7212 60 91\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - andere\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\nweniger als 4,75 mm\n- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n- andere, nur warmgewalzt\n- - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- andere, nur warmgewalzt\n- - andere\n- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch\nweniger als 4, 75 mm\n- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm\n- plattiert\n- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger\n- - - nur oberflächenbearbeitet\n- - - - warmgewalzt, nur plattiert\n93)    720911  00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichttegiertem\n720921  00 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,\n7209 31 00 weder plattiert noch überzogen\n7209 41  00 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von\nweniger als 3 mm oder einer Mindeststreckgrenze von\n275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und\neiner Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n- andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\n- nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke\nvon weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze\nvon 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nund einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa\n- - mit einer Dicke von 3 mm     oder mehr\n- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr","594                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZollkontingent 1990 Gemeinschafts-\n(deutscher Anteil  plafond 1990\nlfd.                                                                                           an Gemeinschafts-       je Land\nCodenummer                                      Warenbezeichnung\nNr.                                                                                             zollkontingenten)   oder Gebiet\n(in ECU) 1 )     (in ECU) 1 )\n2                                                 3                                     4                 5\n7219 31 10            Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit\n7219 31 90            einer Breite von 600 mm oder mehr\n7219 3210             - nur kaltgewalzt\n7219 32 90\n- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger\nals 4,75 mm\n- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr\n- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT\n1P)')     7302 10 31            Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Schie-\n73021039              nen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen,\n730210 90             Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes\n7302 20 00           Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,\n7302 40 10            Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten,\n7302 90 10            Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von\nSchienen besonders hergerichtetes Material\n- Schienen\n- - andere\n- - - neu\n- - - - mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter\n- - - - mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je\nMeter\n- - - gebraucht\n- Bahnschwellen\n- Laschen und Unterlagsplatten\n- - gewalzt\n- andere\n- - Leitschienen\n1) 1 ECU (Euraplilc:he Wlhrungseinheit) • 2,06368 DM.\n1) Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpflferenz nicht gewlhrt.\n3) Für Wa,en mit llrlprung in der Republik Korea wird die Gewährung der Zollpräferenz ausgesem.\n') Für Waren mit Ursprung in Ruminien wird die Zollprifefenz nicht gewährt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                                                   595\nAnhang B\nListe der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden 1 )\n1. Unabhängige Länder\n048  Jugoslawien                                       373    Mauritius                                      612 Irak\n066  Rumänien                                          375    Komoren')                                      616 Iran\n204  Marokko                                           378    Sambia                                         628 Jordanien\n208  Algerien                                          382    Simbabwe                                       632 Saudi-Arabien\n212  Tunesien                                          386    Malawi 2)                                      636 Kuwait\n216  Libyen                                            391    Botsuana 2)                                    640 Bahrain\n220  Ägypten                                           393    Swasiland                                      644 Katar\n224  Sudan 2 )                                         395    Lesotho 2)                                     647 Vereinigte Arabische Emirate\n228  Mauretanien 2)                                    412    Mexiko                                         649 Oman\n232  Mali 2 )                                          416    Guatemala                                      652 Nordjemen 2 )\n236  Burkina Faso 2 )                                  421    Belize                                         656 Südjemen 2)\n240  Niger 2)                                          424    Honduras                                       660 Afghanistan 2)\n244  Tschad 2 )                                        428    EI Salvador                                    662 Pakistan\n247  Republik Kap Verde 2 )                            432    Nicaragua                                      664 Indien\n248  Senegal                                           436    Costa Rica                                     666 Bangladesch 2 )\n252  Gambia 2)                                         442    Panama                                         667 Malediven 2 )\n257  Guinea-Bissau 2)                                  448    Kuba                                           669 Sri Lanka\n260  Guinea 2 )                                        449    St. Christopher und Nevis                      672 Nepal2)\n264  Sierra Leone 2)                                   452    Haiti')                                        675 Bhutan 2)\n268  Liberia                                           453    Bahamas                                        676 Birma (Myanmar) 2)\n272  Elfenbeinküste                                    456    Dominikanische Republik                        680 Thailand\n276  Ghana                                             459    Antigua und Barbuda                            684 Laos 2)\n280  Togo 2 )                                          460    Dominica                                       690 Vietnam\n284  Benin 2 )                                         464    Jamaika                                        696 Kambodscha\n288  Nigeria                                           465    St. lucia                                      700 Indonesien\n302  Kamerun                                           467    St. Vincent                                    701 Malaysia\n306  Zentralafrikanische Republik 2)                   469    Barbados                                       703 Brunei Darussalam\n310  Äquatorialguinea 2)                               472    Trinidad und Tobago                           .706 Singapur\n311  Säo Tome und Principe 2)                          473    Grenada                                        708 Philippinen\n314  Gabun                                             480    Kolumbien                                      720 China\n318  Kongo                                             484    Venezuela                                      728 Südkorea\n322  Zaire                                             488    Guyana                                         801 Papua-Neuguinea\n324  Ruanda 2 )                                        492    Surinam                                        803 Nauru\n328  Burundi 2 )                                       500    Ecuador                                        806 Salomonen\n330  Angola                                            504    Peru                                           807 Tuvalu 2 )\n334  Äthiopien 2)                                      508    Brasilien                                      808 Föderierte Staaten von Mikronesien\n338  Dschibuti 2)                                      512    Chile                                          808 Republik der Marshall-lnseln\n342  Somalia 2)                                        516    Bolivien                                       808 Republik Palau\n346  Kenia                                             520    Paraguay                                       812 Kiribati2)\n350  Uganda 2 )                                        524    Uruguay                                        815 Fidschi\n352  Tansania 2 )                                      528    Argentinien                                    816 Wanuatu\n355  Seychellen und zugehörige Gebiete                 600 Zypem                                             817 Tonga 2)\n366  Mosambik 2)                                       604 Libanon                                           819 Westsamoa 2 )\n370  Madagaskar                                        608 Syrien\n') Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Laldes und Geb-.. isC der Geononwlldatur 81111101,l'lien (Verordnung (EWG) Nr. 3639186 - ABI. Nr. L 336\nvom 29. 11. 1986 S. 46).\n2) Oines Land ist ebenfalls in Anhang C aufgefütvt.\nII. Linder und Gebiete,\ndie von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten lindem abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige\nBeziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemetnschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden\n044 Gibraltar                                                                   529 Falklandinseln und zugehörige Gebiete\n329 St. Helena und zugehörige Gebiete                                           740 Hongkong\n357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean                                        743 Macau\n3n Mayotte                                                                      802 Austrüsch-Ozeanien (Weihnachtsinsel, Cocosinseln\n406 GrOnland                                                                              (Keetingsinseln], Heard und McDonald, Norfolk)\n-108 St. Pierre und Miqueton                                                    808    Amerikanisch-Ozeanien\n413 Bermuda                                                                     809    Neukaledonien und dazugehörige Gebiete\n448 Anguilla                                                                    811    Wallis und Futuna\n454 Turks- und Caicosinseln                                                     813    Pitcaim-lnseln\n457 Amerikanische Jungferninseln                                                814    Neuseeländisch-Ozeanien (Cook-lnseln, Ni~.\n461 Britische Jungferninseln und Montserrat                                               Tokelau-lnseln)\n463 Kaimaninseln                                                                822 FranzOsisch-Potynesien\n474 Aruba                                                                       890 Polargebiete (Australische Antarktik, Britische\n478 Niederländische Antillen                                                               Antarktik, Französische Antarktik)","596                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnhang C\nUste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer\n224 Sudan                                                               350 Uganda\n228 Mauretanien                                                         352 Tansania\n232 Mali                                                                366 Mosambik\n236 Burkina Faso                                                        375 Komoren\n240 Niger                                                               386 Malawi\n244 Tschad                                                              391 Bmuana\n247 ~ i k Kap Verde                                                     395 Lesotho\n252 Gambia                                                              452 Haiti\n257 Guinea-Bissau                                                       652 Nordjemen\n260 Guinea                                                              656 Südjemen\n264 Sierra Leone                                                        660 Afghanistan\n280 Togo                                                                666Bangladesch\n284 Benin                                                               667 Malediven\n306 Zentralafrikanische Republik                                        672 Nepal\n31 O Äquatorialguinea                                                   675 Bhutan\n311 Säo T ome und Principe                                              676 Birma (Myanmar)\n324 Ruanda                                                              684 Laos\n328 Burundi                                                             807 Tuvalu\n334 Äthiopien                                                           812 Kiribati\n338 Dschibuti                                                           817 Tonga\n342 Somalia                                                             819 Westsamoa\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 25. Mai 1990\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder\nForm von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem\nArtikel 19 Abs. 2 für\nJemen                                                                    am 6. Mai 1989\nin Kraft getreten. Die Beitrittsurkunde Jemens enthält nicht näher erläuterte\nVorbehalte in bezug auf Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe d Ziffern iv,\nvi und vii des Übereinkommens.\nDie nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens zur Feststellung der\nUnzulässigkeit von Vorbehalten erforderlichen Voraussetzungen sind in bezug\nauf die Vorbehalte Jemens nicht erfüllt.\nII.\nAI g er i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Septem-\nber 1989 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkom-\nmens notifiziert:                                                             (Übersetzung)\n•le Gouvemement alg6rien declare, con-            .Die aJgerische Regierung ertdlrt nach\nformement l I'article 14 de 1a Convention,        Artikel 14 des Übereinkommens, daß sie die\nqu'M reconnatt 1a competence du Comite            ZustAndigkeit des Ausachusaes fOr die Ent-\npour recewir et examiner des cornmunica-          gegennahme und ErOrterung von Mitteilun-\ntions emanant de perso1 • • ou de groupes         gen einzelner ihrer Hoheitsgewalt unterste-\nde pers01 nies relevant de sa juridiction qui     hender Personen oder Personengruppen\nae plaignent d'Mre victimes d'une Yiolation,      anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Ver-\npar ledit Etat Partie, de l'un quelconque des     letzung eines in diesem Übereinkommen\ndroits enonces dans 1a presente Conven-           vorgesehel MM'l Rechts durch diesen Ver-\n. tion. •                                           tragsstaat zu sein.•\nU n gar n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. September\n1989 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens\nnotifiziert:                                              ·","Nr. 22 - Tag der AusQabe: Bonn, den 7. Juli 1990                                    597\n(Übersetzung)\n\"The Hungarian People's Republic                „Die Ungarische Volksrepublik•) erkennt\nhereby recognizes the competence of the         hiermit die Zuständigkeit des durch das\nCommittee established by the International      Internationale Übereinkommen zur Beseiti-\nConvention on the Elimination of All Forms      gung jeder Form von Rassendiskriminie-\nof Racial Discrimination provided for in         rung errichteten Ausschusses an, wie in\nparagraph 1 of article 14 of the Conven-        Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens\ntion.\"                                           vorgesehen ...\n•) Seit 23. Oklobec' 1989: .Republik Ungarn•\nIII.\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im\nJahre 1967 gemachten Vorbehalt zu Artikel 22 des Übereinkommens (vgl. die\nBekanntmachung vom 16. Oktober 1969/BGBI. II S. 2211) hat U n g a rn am\n13. September 1989 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die R ü c k •\nn ahme dieses Vorbehalts notifiziert.\nIV.\nSt. Lu c i a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Februar\n1990 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Oktober 1989 (BGBI. II S. 825).\nBonn, den 25. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 30. Mal 1990\nDas Übereinkommen vom~- September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-\nlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 19n II S. 1229)\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\nVanuatu                                                              am 6. Dezember 1989\nin Kraft getreten. Vanuatu hat seine Beitrittsurkunde am 6. November 1989 in\nWashington hinterlegt.\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden am\n27. Dezember 1972 in London, Moskau und Washington gemachten Vorbehalt zu\nArtikel 14 Abs.1 des Übereinkommens hat Ungarn der Verwahrregierung in\nLondon am 10. Januar 1990 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 843) .\n.Bonn, den 30. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}