{"id":"bgbl2-1990-21-5","kind":"bgbl2","year":1990,"number":21,"date":"1990-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_21.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen","law_date":"1990-06-27T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["570               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 1. Jull 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Aufhebung der Personenkontrollen\nan den Innerdeutschen Grenzen\nVom 27. Juni 1990\nAuf Grund des Artikels 35 Abs. 5 des Gesetzes zu dem\nVertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\nkratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518)\nverordnet die Bundesregierung:\nArtlkel 1\nDas in Neustadt bei Coburg am 1. Juli 1990 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut-\nschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der\nPersonenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen wird\nhiermit vorläufig in Kraft gesetzt. Das Abkommen sowie\ndie hierzu abgegebenen Protokollerklärungen werden\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 34 des in\nder Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\nArtlkel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Am\nselben Tag tritt das in Artikel 1 genannte Abkommen\nvorläufig in Kraft.\n(2) Diese Verordnung sowie das in Artikel 1 genannte\nAbkommen treten außer Kraft, wenn der Bundesrat in\nseiner auf den 1. Juli 1990 folgenden Sitzung der Verord-\nnung nicht zustimmt. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 27. Juni 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990                                           571\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Aufhebung der Personenkontrollen\nan den innerdeutschen Grenzen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Grundlage der Gegenseitigkeit Sichtvermerksfreiheit für Aufent-\nund                                   halte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\nein. Die Deutsche Demokratische Republik führt gegenüber der\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik -            Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf der Grund-\nlage der Gegenseitigkeit die Sichtvermerksfreiheit für Aufenthalte\nin dem Bestreben, für die Übergangszeit bis zur Bnheit            bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein.\nDeutschlands den freien Personenverkehr über die innerdeut-\nschen Grenzen zu gewährleisten,                                         (3) Die Deutsche Demokratische Republik wird gegenüber\nder Republik Kuba, der Mongolischen Volksrepublik und der\nunter Berücksichtigung der Grundsätze der Übereinkommen           Sozialistischen Republik Vietnam die Sichtvermerkspflicht ein-\nvon Sehengen vom 14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 betref-         führen.\nfend den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen                                          Artikel 5\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-\nDie Vertragsparteien werden an ihren Außengrenzen wirksame\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nKontrollen nach Maßgabe der im Übereinkommen von Sehengen\nRepublik-\nvom 19. Juni 1990 getroffenen Regelungen durchführen. Der\nBegriff der Außengrenze richtet sich ebenfalls nach diesem über-\nhaben folgendes vereinbart:\neinkommen.\nArtikel 6\nKapitel 1                                   Ausländer, die nur in die Deutsche Demokratische Republik\nsichtvermerksfrei einreisen dürfen, benötigen dafür eine volks-\nAufhebung der Personenkontrollen\npolizeilich bestätigte Einladung. Dies gilt nicht für Inhaber amt-\nlicher Pässe, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen sicht-\nArtikel 1                                vermerksfrei in die Deutsche Demokratische Republik einreisen\nAn den innerdeutschen Grenzen werden mit Wirkung vom              dürfen. Die Deutsche Demokratische Republik wird Ausländer,\n1. Juli 1990 sämtliche Kontrollen im Personenverkehr auf-           die nicht die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen,\ngehoben. Deutsche dürfen die innerdeutschen Grenzen an jeder         vorbehaltlich des Artikels 12 zurückweisen.\nStelle überschreiten. Gleiches gilt für Ausländer, die die Einreise-\nvoraussetzungen erfüllen.\nArtikel 7\nArtikel 2\n(1) Ausländern, die von den zuständigen Behörden in der\nDie Polizeivollzugs- und die Zollbehörden sowie die für die       Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokrati-\nDurchführung der ausländerrechtfichen Bestimmungen zuständi-         schen Republik eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechti-\ngen Behörden der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der            gung oder Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt von mehr\nfolgenden Bestimmungen zusammenarbeiten und die Einwande-            als drei Monaten erhalten haben, wird die sichtvermerksfreie\nrungs- und Sicherheitsinteressen auch der anderen Vertrags-          Einreise für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer\npartei berücksichtigen.                                              Erwerbstätigkeit in das Gebiet der anderen Vertragspartei ertaubt.\nArtikel 3                                     (2) Den rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-\nPersonenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn        sigen Ausländern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet\nrechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnis-     haben und aufgrund ihres Alters vom Erfordernis der Aufenthalts-\nmäßigkeit nicht entgegenstehen.                                      erlaubnis befreit sind, gestattet die Deutsche Demokratische\nRepublik die sichtvermerksfreie Einreise, wenn sie\n-    in Begleitung eines Aufsichtsberechtigten reisen, der die\nVoraussetzungen für eine sichtvermerksfreie Einreise erfüllt,\nKapitel II                                    oder\nAusländerrecht                              - eine ausländerbehördliche Bescheinigung über ihr Aufenthalts-\nrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzen.\nArtikel 4                                    (3) Die Vertragsparteien gestatten Ausländern die Einreise\n(1) Die Vertragsparteien werden ihre Sichtvermerksregelungen      über die innerdeutschen Grenzen auch mit einem Sichtvermerk\nauf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Europäischen       der anderen Vertragspartei.\nGemeinschaften sowie der von den Staaten der Benelux-Wirt-\nschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-                                        Artikel 8\nzösischen Republik in den übereinkommen von Sehengen vom\n14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 vereinbarten und vor-                Die sichtvermerksfreie Einreise nach den vorstehenden Bestim-\ngesehenen Harmonisierungen angleichen.                               mungen setzt voraus, daß die betreffenden Ausländer einen gülti-\ngen Paß oder anerkannten Paßersatz mitführen. Die Deutsche\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt gegenüber der            Demokratische Republik wird insoweit keine strengeren Maß-\nTschechischen und Slowakischen Föderalen Republik auf der            stäbe anlegen als die Bundesrepublik Deutschland.","572                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel 9                                1. Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder\nzur Strafvollstreckung aufgrund einer bestehenden oder be-\nDie Vertragsparteien werden bei der Sichtvermerkserteilung\nantragten richterfichen Entscheidung;\nauch die Interessen der anderen Vertragspartei berücksichtigen\nund sich zu diesem Zweck ihre Sichtvermerkssperrlisten zur           2. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern aufgrund\nVerfügung stellen.                                                         rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen;\nArtikel 10                               3. Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonsti-\nDie Vertragsparteien nehmen jederzeit auf Verlangen der ande-          ger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in\nren Vertragspartei Ausländer zurück, denen sie den Aufenthalt              Gewahrsam genommen werden sollen;\nermöglicht haben.                                                    4. Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen\nArtikel 11                                     zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrfiste) zur ausschließ-\nlichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben\nDie Rückführung von Ausländern in ihre Herkunftsstaaten\nbetrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken\nobliegt der Vertragspartei, die den Aufenthalt ermöglicht hat.\nzuständigen Stellen;\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden bei der\nRückführung von Ausländern zusammenarbeiten.                         5. Bestand \"Zollrechtliche Überwachung\" zur ausschließlichen\nVerwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten\nArtikel 12                                     Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämp-\nfung bezieht;\nDie Deutsche Demokratische Republik wird Artikel 33 des\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der              6. Ausschreibungen zur Suche nach abhandengekommenen\nFlüchtlinge in gleicher Weise wie die Bundesrepublik Deutschland           Sachen.\nanwenden.                                                                (2) Der bei Inkrafttreten dieses Abkommens von der Bundes-\nrepublik Deutschland zu übermittelnde Bestand darf nur bundes-\nweit relevante Fahndungsnotierungen enthalten. Eine Über-\nKapitel III                             nahme von Ausschreibungen nach Absatz 1 in andere Daten-\nZusammenarbeit der Pollzelvollzug• und                  bestände unterbleibt. Ein Abgleich übermittelter Datenbestände in\nder Zollbehörden                            ihrer Gesamtheit findet nicht statt.\n(3) Ausschreibungen zur Festnahme, die auf Ersuchen aus-\nArtikel 13                               ländischer Stellen erfolgen, können der anderen Vertragspartei\ndann übermittelt werden, wenn die ausländische Stelle darum\n(1) Die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugsbehör-      ersucht. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf-\nden der Vertragsparteien umfaßt insbesondere:                        grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen sind\neine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten Ein-     von der ersuchten Vertragspartei als Ausschreibungen zur Ein-\nzelfällen zwischen den beiderseitigen Polizeivollzugsbehörden   reiseverweigerung zu behandeln.\nnach Maßgabe des für die jeweilige Vertragspartei geltenden         (4) Auf die Ausschreibung und die Durchführung der erbetenen\nRechts über die Ereignisse und Umstände, die sich nach vorlie-  Maßnahme findet das Recht der ersuchten Vertragspartei Anwen-\ngenden Erkenntnissen auf die öffentliche Sicherheit der jeweils dung, soweit dieses Abkommen keine besondere Regelung ent-\nanderen Vertragspartei auswirken können, namentlich über        hält. Es dürfen nur solche Ausschreibungen übermittelt werden,\ngrenzüberschreitende Gefahren und Straftaten, die in ihrer Vor- bei denen die jeweils ersuchte Maßnahme nach dem Recht der\nbereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüberschrei-      anderen Vertragspartei zulässig ist.\ntende Bezüge erkennen lassen,\n(5) Bei jeder Festnahme, lngewahrsamnahme oder Einreise-\n- die Abstimmung von Einzelheiten der örtlichen und regionalen       verweigerung aufgrund einer Ausschreibung in einem anderen\ngrenzüberschreitenden Fahndung.                                 Fahndungshilfsmittel als den INPOL-Fahndungsdateien ist die\n(2) Die notwendige Zusammenarbeit der Zollbehörden nach          Gültigkeit der Ausschreibung unverzüglich durch eine Abfrage der\nMaßgabe des Rechts der jeweiligen Vertragspartei umfaßt insbe-      INPOL-Fahndungsdatei zu prüfen.\nsondere eine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten\nEinzelfällen über die Ereignisse und Umstände, die sich nach                                      Artikel 16\nvorliegenden Erkenntnissen auf die Durchführung der rechtmäßi-\ngen Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung der jeweils anderen            (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeskriminalamt) stellt\nVertragspartei auswirken können, namentlich über Straftaten, die    der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales Kriminalamt)\nin ihrer Vorbereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüber-    die erforderfiche Zahl von Exemplaren eines unter Berücksichti-\nschreitende Bezüge erkennen lassen und nicht bereits von Arti-      gung von Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 aufgelegten Fahn-\nkel 32 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer       dungsbuches, des Bundeskriminalblattes sowie der Sachfahn-\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-        dungsnachweise \"Kfz und Kfz-Kennzeichen\", \"Dokumente\" und\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-          \"Lösegeld\" zur Verfügung. Die Bundesrepublik Deutschland\nblik erfaßt sind. Unterabsatz 2 des Absatzes 1 gilt entsprechend.   (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen\nRepublik (Zentrales Kriminalamt) den jeweils aktualisierten Fahn-\ndungsbestand nach Satz 1 wöchentlich auf Magnetband. Sie\nKapitel IV                             (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen\nRepublik (Grenzschutzhauptdirektion) auf Magnetband die\nFahndung                                Zurückweisungsausschreibungen gemäß Artikel 15 Absatz 1\nNummer 4.\nArtikel 14                                  (2) Die Bundesrepublik Deutschland (Zollkriminalinstitut) über-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Fahndung bis zur    mittelt der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales\nHerstellung der Einheit Deutschlands nach Maßgabe der nach-         Zollfahndungsamt) die erforderliche Anzahl von Exemplaren\nfolgenden Bestimmungen zusammen:                                   der Informations- und Zollfahndungshilfsmittel. Beide Vertrags-\nparteien übermitteln einander die Ausschreibungen „Zollrecht-\nliche Überwachung\" nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1\nArtikel 15                               Nummer 5.\n(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander folgende Fahn-         (3) In der Deutschen Demokratischen Republik werden drei\ndungsbestände:                                                      Terminals (zwei im Zentralen Kriminalamt, eines in der Grenz-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990                                             573\nschutzhauptdirektion) zur on line-Abfrage für die INPOL-Fahn-      Republik enthaltenen Grundsätzen für die Übermittlung personen-\ndungsdateien installiert. Dabei sind die Fahndungsbestände nach    bezogener Daten (Anlage 1) gelten folgende Bestimmungen:\nArtikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 sowie für das Terminal   1. Die Polizeivollzugs- und die Zollbehörden der Deutschen\nin der Grenzschutzhauptdirektion auch nach Artikel 15 Absatz 1           Demokratischen Republik vernichten oder löschen ihnen\nNummer 4 abrufbar. Das Zentrale Kriminalamt übermittelt Fahn-            überlassene Datenträger mit Fahndungsbeständen unverzüg-\ndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik                   lich nach Empfang einer neueren Ausgabe des Fahndungs-\ngemäß Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 an das Bundeskrimi-            hilfsmittels.\nnalamt zur Eingabe in das INPOL-Fahndungssystem. Die Grenz-\nfahndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik         2. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des\nwerden von der Grenzschutzhauptdirektion an die Grenzschutz-             Informationsaustausches nach diesem Abkommen rechts-\ndirektion der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der poli-            widrig geschädigt, haftet ihm hierfür die ersuchte Vertrags-\nzeilichen Fahndung übermittelt.                                          partei nach Maßgabe ihres Rechts auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit. Sie kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf\n(4) In der Deutschen Demokratischen Republik wird ein weite-          berufen, daß der Schaden durch die übermittelnde Vertrags-\nres Terminal beim Zentralen Zollfahndungsamt zur on line-                partei verursacht worden ist. Leistet die ersuchte Vertrags-\nAbfrage des Datenbestandes „Zollrechtliche Überwachung\"                  partei Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch\ninstalliert. Die Eingabe in den Datenbestand erfolgt für die Deut-       die Nutzung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde,\nsche Demokratische Republik durch das Zollkriminalinstitut.              so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der ersuchten\n(5) Das Bundeskriminalamt hat den Zeitpunkt, die abgerufenen          Vertragspartei Ersatz.\nDaten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für    3. Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet eine\nden Abruf verantwortlichen Person zu protokollieren.                     wirksame Überwachung der Verwendung der übermittelten\nDaten. Zusätzlich wird die Überwachung von einer unabhän-\ngigen Kontrollinstanz wahrgenommen.\nArtikel 17\n(2) Die Deutsche Demokratische Republik (Zentrales Kriminal-\n(1) Wird aufgrund einer Fahndung~ausschreibung gemäß Arti-      amt, Grenzschutzhauptdirektion und Zentrales Zollfahndungsamt)\nkel 15 Absatz 1 Nummer 3 eine Person in Gewahrsam genom-           trifft die in der Anlage 2 zu diesem Abkommen genannten Maß-\nmen, so ist ihr unverzüglich der Grund der lngewahrsamnahme        nahmen zur Datensicherheit. Bei nicht automatisierter Verarbei-\nbekanntzugeben und ihr, soweit dadurch der Zweck der Freiheits-    tung sind die Grundsätze sinngemäß anzuwenden.\nentziehung nicht gefährdet wird, Gelegenheit zu geben, einen\nAngehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrich-\ntigen. Die zuständige Behörde soll die Benachrichtigung über-                                    Kapitel VI\nnehmen, wenn die betroffene Person dazu nicht in der Lage ist.                                 Bert In-Klausel\n(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine richterliche\nEntscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsent-                                  Artikel 19\nziehung herbeizuführen. Die lngewahrsamnahme ist spätestens\nbis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu beenden, wenn             Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nnicht vorher die Fortdauer der lngewahrsamnahme durch richter-     1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nliche Entscheidung aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordnet      gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nist.\nKapitel VII\nSchlußbestlmmung\nKapitel V\nDatenschutz und Datensicherheit                                                Artikel 20\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 18                             Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß\n(1) Neben den in der Anlage VII zum Vertrag zur Schaffung       die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\neiner Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der         Inkrafttreten erfüllt sind. Es tritt am 31. Dezember 1990 außer\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen        Kraft, wenn seine Geltungsdauer nicht verlängert wird.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nProtokollerklirungen\nbei Unterzeichnung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Aufhebung der Personenkontrollen\nan den Innerdeutschen Grenzen\n1.  Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Wartha,\nland:                                                            Hirschberg,\nDas Abkommen tritt außer Kraft, wenn die Rechtsverordnung        Meiningen,\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit der            Eisfeld,\ndieses Abkommen vorläufig in Kraft gesetzt worden ist,           Drewitz,\nmangels Zustimmung des Bundesrats außer Kraft tritt.\nGlienicker Brücke,\nStaaken,\n2.  Erklärungen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nStolpe,\nschen Republik:\nRudower Chaussee,\n2.1 Um auch nach der Aufhebung sämtlicher Personenkontrollen\nBahnhof Friedrichstraße.\nan den innerdeutschen Grenzen die legale Einreise für sicht-\nvermerkspflichtige Ausländer in die Deutsche Demokratische       Allen Ausländern wird bei der Einreise von Berlin (West)\nRepublik zu gewährleisten, erklärt sich die Regierung der        aus der sichtvermerksfreie Tagesaufenthalt in Berlin (Ost)\nDeutschen Demokratischen Republik bereit, an den nach-           erlaubt.\nstehend aufgeführten Übergängen die Möglichkeit der Sicht-\nvermerkserteilung aufrechtzuerhalten:                        2.2 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nermöglicht dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz der\nSelmsdorf,                                                       Bundesrepublik Deutschland bis zur Einrichtung einer unab-\nZarrentin,                                                       hängigen Kontrollinstanz im Sinne von Artikel 18 Absatz 1\nHorst,                                                           Nummer 3 des Abkommens die datenschutzrechtliche\nKontrolle über die Verwendung der von der Bundesrepublik\nSalzwedel,\nDeutschland an die Deutsche Demokratische Republik im\nMarienborn/Autobahn,                                             Rahmen des Abkommens übermittelten Daten gemäß den in\nWorbis,                                                          dem Abkommen getroffenen Regelungen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990                                            575. -·\nAnlage 1\nGrundsätze\nfür die Übermittlung personenbezogener Informationen\nzur Durchführung des Vertrages\nBei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur      dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erheb-\nDurchführung des Vertrages werden die Vertragsparteien ent-       liche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaat-\nsprechend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrages nach folgenden Grund-    lichen Grundsätzen stehen.\nsätzen verfahren:\n(3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf\n(1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur      Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen\nzu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und       und die dadurch erzielten Ergebnisse.\nunter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine\n(4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nVerwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die\nder zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß\nübermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Ver-\nunrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informatio-\nwendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers\nnen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-\nzulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die\nzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder\nVerwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der\nVernichtung vorzunehmen.\nübermittelnden Vertragspartei zulässig wäre.\n(5) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nPersonenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\ndie jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden.\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Aus-\nEine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger\nkunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß\nZustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\neine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Inter-\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter-    essen Dritter gefährden würde.\nbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen\n(6) Die .Übermittlung und der Empfang personenbezogener\nden Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder\nInformationen sind aktenkundig zu machen.\nschutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträch-\ntigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen        (7) Im übrigen werden. c:lie Grundsätze des Übereinkommens\nunterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme          des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Ver-\nbesteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen       arbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981\nnicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder    beachtet.\nAnlage 2\nWerden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet,         6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden\nsind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützen-         kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch\nden personenbezogenen Daten geeignet sind,                              Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden kön-\nnen (Übermittlungskontrolle),\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit\ndenen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu ver-\n7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt\nwehren (Zugangskontrolle),\nwerden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher\n2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert,          Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben\nverändert oder entfernt werden können (Datenträgerkon-            worden sind (Eingabekontrolle),\ntrolle),\n8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auf-\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte\ntrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen\nKenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter\ndes Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftrags-\npersonenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkon-\nkontrolle),\ntrolle),\n4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von     9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener\nEinrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt         Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten\nwerden können (Benutzerkontrolle),                                unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden\nkönnen (Transportkontrolle),\n5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenver-\narbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer 1O. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so\nZugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können        zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des\n(Zugriffskontrolle),                                              Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).","576                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 17. Mal 1990\nDas Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-\nbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom\n7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt\n(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für die\nDeutsche Demokratische Republik           am   2. Mai 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. November 1989 (BGBI. II\ns. 1052).\nBonn, den 17. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 22. Mal 1990\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird\nnach seinem Artikel X Buchstabe b für\nNeuseeland                                am 23. Mai 1990\nohne Erstreckung auf Tokelau\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II\nS. 990).\nBonn, den 22. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990                                               sn\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 25 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 23. Mal 1990\nDie T ü r k e i hat mit einer am 9. März 1990 hinterlegten Erklärung die Zuständig-\nkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 28. Januar 1990\nfür weitere drei Jahre\nnach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Turkey, acting pursuant to Article 25 (1) of             „Die Regierung der Türkei erklärt hiermit in Anwendung des\nthe Convention for the Protection of Human Rights and Funda-               Artikels 25 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nmental Freedoms hereby declares to accept the competence of                rechte und Grundfreiheiten, daß sie die Zuständigkeit der Europäi-\nthe European Commission of Human Rights to receive petitions               schen Kommission für Menschenrechte für die Entgegennahme\naccording to Article 25 of the Convention on the basis of the              von Gesuchen nach Artikel 25 der Konvention auf folgender\nfollowing:                                                                 Grundlage anerkennt:\n(i) the recognition of the right of petition extends only to allegations   i) Die Anerkennung des Gesuchsrechts erstreckt sich nur auf\nconcerning acts or omissions of public authorities in Turkey               Behauptungen in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen\nperformed within the boundaries of the national territory of the           türkischer Behörden innerhalb der Grenzen des Staatsgebiets der\nRepublic of Turkey;                                                        Republik Türkei.\n(ii) the circumstances and conditions under which Turkey, by               ii) Die Umstände und Bedingungen, unter denen die Türkei nach\nvirtue of Article 15 of the Convention, derogates from her obliga-         Artikel 15 der Konvention ihre in der Konvention vorgesehenen\ntions under the Convention in special circumstances must be                Verpflichtungen unter besonderen Umständen außer Kraft setzt,\ninterpreted, for the purpose of the competence attributed to the           sind für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch\nCommission under this declaration, in the light of Articles 119 to         diese Erklärung zuerkannt wird, im lichte der Artikel 119 bis 122\n122 of the Turkish Constitution;                                           der türkischen Verfassung auszulegen.\n(iii) the competence attributed to the Commission under this               iii) Die Zuständigkeit, die der Kommission durch diese Erklärung\ndeclaration shall not comprise matters regarding the legal status          zuerkannt wird, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten betref-\nof military personnel andin particular, the system of discipline in        fend die Rechtsstellung von Militärpersonal und insbesondere die\nthe armed forces;                                                          Disziplinarordung der Streitkräfte.\n(iv) for the purpose of the competence attributed to the Commis-           iv) Für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch\nsion under this declaration, Articles 8, 9, 1O and 11 of the              diese Erklärung zuerkannt wird, sind die Artikel 8, 9, 10 und 11 der\nConvention shall be interpreted by giving special emphasis to              Konvention unter besonderer Betonung ,derjenigen rechtlichen.\n'those legal and factual features which characterize the life of the       und tatsächlichen Merkmale, die kennzeichnend sind für das\nsociety' (European Court of Human Rights, Judgement of 23 July             Leben in der Gesellschaft' in der Türkei (Europäischer Gerichts-\n1968, p. 34) in Turkey, as expressed notably by the Turkish                hof für Menschenrechte, Urteil vom 23. Juli 1968, S. 34), wie sie\nConstitution including its Preamble.                                       insbesondere in der türkischen Verfassung einschließlich deren\nThis declaration extends to allegations made in respect of facts,      Präambel zum Ausdruck kommen, auszulegen.\nincluding judgments which are based on such facts which have                   Diese Erklärung erstreckt sich auf Behauptungen in bezug auf\noccurred subsequent to 28 January 1987, date of the deposit of            Tatsachen- einschließlich der auf solche Tatsachen gegründeten\nthe previous declaration by Turkey. This declaration is valid for          Urteile-, die nach dem 28. Januar 1987, dem Tag der Hinter-\nthree years as from January 28, 1990.\"                                    legung der früheren Erklärung der Türkei, eingetreten sind. Diese\nErklärung gilt mit Wirkung vom 28. Januar 1990 für die Dauer von\ndrei Jahren.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. Dezember 1987 (BGBI. II 1988 S. 18), vom 3. Februar 1988 (BGBI. II S. 203),\nvom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 137) und vom 26. März 1990 (BGBI. II S. 317).\nBonn, den 23. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oes te rh e lt"]}