{"id":"bgbl2-1990-20-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":20,"date":"1990-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1990-06-25T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":2,"num_pages":51,"content":["518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 25. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Ver-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            ständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die\nkonkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regie-\nrung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen\nArtikel 1\nder haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, ins-\nZustimmung zum Vertrag                      besondere den Ausbau einer wirtschaftsnahen Infrastruk-\nDem in Bonn am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik       tur im Bereich des Verkehrs, der Nachrichten- und Ener-\nDeutschland unterzeichneten Vertrag über die Schaffung      gieversorgung und des Umweltschutzes fordern sowie ihre\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen      Erfahrungen bei der Entwicklung von Struktur- und Wirt-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen            schaftsförderinstrumenten zur Neugründung mittelständi-\nDemokratischen Republik einschließlich des Gemein-          scher Unternehmen, zur Umstellung und Steigerung von\nsamen Protokolls, der Anlagen I bis IX und der bei der      Produktivität und Leistungsfähigkeit bestehender grund-\nUnterzeichnung des Vertrages abgegebenen Protokoll-         sätzlich wettbewerbsfähiger Betriebe, zur Fortentwicklung\nerklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die vor-       der Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Erzeugnis-\ngenannten weiteren Urkunden werden nachstehend ver-         sen in der Deutschen Demokratischen Republik einbrin-\nöffentlicht.                                                gen. Die Bundesrepublik Deutschland wird vor allem auf\ndie kurzfristige Wirksamkeit der von der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik zu ergreifenden\nArtikel 2\nStrukturanpassungsmaßnahmen achten und dabei auch\nDurchführung der Wirtschaftsunion                eng begrenzte Schutz- und Umstellungsfristen nicht aus-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Her-     schließen, eine angemessene Neubewertung des\nstellung des Einvernehmens gemäß Artikel 11 Abs. 4 des      Betriebsvermögens und die Einführung eines Vergleichs-\nVertrages im Rahmen von Empfehlungen, welche die wirt-      und Vertragshilfeverfahrens anstreben sowie die Gewäh-\nschaftspolitischen Grundsätze der Absätze 1 und 2 des       rung von Investitionszulagen und Vergünstigungen bei den\nArtikels 11 berühren, u. a. auch den Wettbewerbsschutz,     Steuern von Einkommen und Ertrag gemeinsam mit der\ndie verfassungsmäßig abgesicherte Sozialpflichtigkeit des   Deutschen Demokratischen Republik prüfen.\nEigentums, die Koalitionsfreiheit einschließlich Tarifauto-    (3) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Ver-\nnomie, den Verbraucherschutz, ein soziales Wohn- und        ständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die\nMietwesen und das Bau- und Planungsrecht als Bestim-        konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regie-\nmungsfaktoren einer Sozialen Marktwirtschaft gleicher-      rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen\nmaßen berücksichtigen und gegenüber der Deutschen           der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, mit\nDemokratischen Republik auf deren Einbeziehung in die       Vorrang Forderungen erheben nach Maßnahmen einer\nEntscheidungen dringen.                                     aktiven Arbeitsmarktpolitik, wie die Verbesserung der Qua-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                  519\nlifikation von Arbeitnehmern und Unternehmern, wie eine             (3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen\ndurch die Einführung neuer Technologien bedingte                 Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20\nUmschulung, berufliche Anpassung sowie Fort- und Wei-            Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark\nterbildung, eine entsprechend baldige Umstrukturierung           gewähren.\nder Berufsausbildung auf der Grundlage der nach dem                 (4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen\nBerufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung in der             Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwal-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Ausbildungsord-            tungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten\nnungen und vor allem eine umgehende Sicherstellung der          Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 vornehmen.\nAusbildung der Jugendlichen.                                        (5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich\nihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichs-\nArtikel 3                           bahn und die Deutsche Post werden in Anwendung von\nÄnderung des Gesetzes über die                    § 20 Abs. 2 Anleihen, Schatzanweisungen und Schatz-\nDeutsche Bundesbank                          wechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank,\nandernfalls im Benehmen mit ihr begeben.\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1,               (6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kreditinstituten\ndurch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGB!. 1 Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage I Artikel 8 § 4\nS. 560), wird wie folgt geändert:                               des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-\nschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nNach dem Fünften Abschnitt wird folgender Abschnitt Sa Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\neingefügt:                                                      bezeichneten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds\n„Abschnitt 5 a                         gemäß § 24 Abs. 1 gewähren.\nBefugnisse der Deutschen Bundesbank im Zusammen-                                             § 25c\nhang mit der Schaffung einer Wirtschafts- und Währungs-\nunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der              Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung\nDeutschen Demokratischen Republik                               der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenhei-\nten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen.\n§ 25a                              Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deut-\n( 1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem     schen Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zen-\nDirektorium der Deutschen Bundesbank unterstehende              tralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik ein-\nVorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in    geladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unter-\nder Deutschen Demokratischen Republik einschließlich\nBerlin (Ost) ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in stützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung\nihrer Aufgaben benötigt.\nder Deutschen Demokratischen Republik einschließlich\n§ 25d\nBerlin (Ost) sowie mit der Deutschen Demokratischen\nRepublik und deren öffentlichen Verwaltungen zuständig              Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bun-\nist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mit-        desbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bun-\nglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank gelei-           desbank vorübergehend abweichend von den geltenden\ntet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das       gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepu-\naus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demo-            blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nkratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die           Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonder-\nMitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen.         heiten der Deutschen Demokratischen Republik Rech-\nHöchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschie-       nung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet\ndenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglie-           bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Ver-\nder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel,          waltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 der\nder Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestellten-         Anlage I des Vertrags über die Schaffung einer Wäh-\nschaft kommen.                                                   rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bun-\n(2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen         desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nVerwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der              schen Republik eingerichtet werden.\"\nKreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des\nZahlungsverkehrs.                                                                          Artikel 4\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\n§ 25b\nNach § 63 des Gesetzes über das Kreditwesen in der\n(1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel         Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\ngemäß § 17 gilt auch für die Deutsche Demokratische              S. 1472), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 14\nRepublik und deren Gebietskörperschaften.                       des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408),\n(2) Solange in der Deutschen Demokratischen Republik        wird folgender § 63 a eingefügt:\neinschließlich Berlin (Ost) die Voraussetzungen für Refi-                                   ,,§ 63a\nnanzierung und Offenmarktgeschäfte nach den §§ 19 und\n21 nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei                       Sondervorschriften im Verhältnis\nGeschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernisst:1n                  zur Deutschen Demokratischen Republik\nabsehen, die in den §§ 19 und 21 vorgeschrieben sind,                            einschließlich Berlin (Ost)\nund auch andere als die dort genannten Geschäfte mit                (1) Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund\nKreditinstituten betreiben.                                     dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über","--------- ----------------~-------\n520                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nKredite an den Bund, über Gewährleistungen des Bundes             (2) Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-\nsowie über Geschäfte der Deutschen Bundespost im Post-         kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in die-\ngiro- und Postsparverkehr finden auch Anwendung auf            sem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie\nKredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokra-         aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entspre-\ntischen Republik, auf Gewährleistungen durch den Staats-       chenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland ein-\nhaushalt sowie auf entsprechende Geschäfte der Deut-           schließlich Berlin (West) gleichwertig sind.\nschen Post.                                                       (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht\n(2) Die §§ 21 bis 22 a über den Sparverkehr finden in der   auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin        Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.\"\n(Ost) für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten\nkeine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli\n1990 eingezahlt worden sind. § 53 über Zweigstellen mit\nArtikel 6\nSitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kredit-\ninstituten aus der Bundesrepublik Deutschland einschließ-                       Änderung des Gesetzes\nlich Berlin (West) in der Deutschen Demokratischen Repu-                 über die Pfandbriefe und verwandten\nblik einschließlich Berlin (Ost) und umgekehrt nicht anzu-                      Schuldverschreibungen\nwenden.                                                                  öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\n(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen        Nach § 11 des Gesetzes über die Pfandbriefe und\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am         verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\n1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeich-       Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32    rungsnummer 4135-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-\nals erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend.                    sung, das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 23 des\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kredit-         Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-\ninstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deut- der § 12 angefügt:\nschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)                                   n§ 12\nvon Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen,         (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund\nwenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen           dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch\nder noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deut-            der Republikhaushah der Deutschen Demokratischen\nschen Demokratischen Republik an das Recht der Bun-            Republik.\ndesrepublik Deutschland, angezeigt ist.\n(2) Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der\n(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im            Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\nersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Ent-            (Ost) die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betrei-\nscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem               ben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben,\noder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bun-          die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik\ndesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder            Deutschland einschließlich Berlin (West) gleichwertig sind.\nWohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) hat.                                     (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch\nim Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demo-\n(6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen           kratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.\"\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in\n§ 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46a genannten Aufgaben\ndurch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind,\nübernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufga-                                     Artikel 7\nben.§ 46b gilt mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit\nSitz in der Deutschen Demokratischen Republik ein-                   Änderung des Gesetzes über Bausparkassen\nschließlich Berlin (Ost) an die Stelle des Konkursverfah-          Nach § 19 des Gesetzes über Bausparkassen vom\nrens das Verfahren nach der Verordnung der Deutschen            16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), das zuletzt geän-\nDemokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung            dert worden ist durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom\ntritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des        29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377), wird folgender § 19a\nBundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.\"                  eingefügt:\n,,§ 19a\nArtikel 5                                         Sondervorschriften im Verhältnis\nzur Deutschen Demokratischen Republik\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes                                     einschließlich Berlin (Ost)\nNach § 46 des Hypothekenbankgesetzes in der im Bun-            (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröf-       dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert wor-      der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen\nden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988           Republik.\n(BGBI. 1 S. 710), wird folgender§ 47 angefügt:\n(2) Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokrati-\nn§ 47                              schen Republik einschließlich Berlin (Ost) Darlehen nach\n(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund          Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch         diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden\nder Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen              Rechten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich\nRepublik.                                                      Berlin (West) gleichwertig sind.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                521\nArtikel 8                          Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- ·\nÄnderung des Gesetzes\nsehen Demokratischen Republik erteilt.\nüber Kapitalanlagegesellschaften\n(2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des\nNach § 53 b des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder\nschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes entscheidet\n14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), das zuletzt geändert\ndas Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten\nworden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Fe-\nRechtszug.\nbruar 1990 (BGBI. 1 S. 266), wird folgender§ 53c ein-\ngefügt:                                                                                 § 163\n,,§ 53c                            (1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewährlei-\n(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund       stung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokrati-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch      schen Republik einschließlich Berlin (Ost) bestehenden\nder Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen           Verpflichtungen der Versicherer kann der Bundesminister\nRepublik.                                                   der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates die den Versicherungsverträgen zu-\n(2) § 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaf- grundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen\nten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-    ändem. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\nlich Berlin (Ost) im Verfahren nach der Verordnung der      nung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Das Bun-\nDeutschen Demokratischen Republik über die Gesamtvoll-      desaufsichtsamt kann bei Vorliegen der in Satz 1 genann-\nstreckung sinngemäß anzuwenden.                             ten Voraussetzungen in Einzelfällen Ausnahmen von gel-\n(3) Bei den Vorschriften des Vierten Abschnittes für     tenden allgemeinen Versicherungsbedingungen zulassen.\nGrundstücks-Sondervermögen ist die Deutsche Demokra-           (2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim\ntische Republik den Mitgliedstaaten der Europäischen        Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die in\nGemeinschaften gleichgestellt.                              der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich\n(4) Für Kapitalanlagegesellschaften in der Deutschen     Berlin (Ost) belegen sind, das Recht der Bundesrepublik\nDemokratischen Republik sind anstelle der steuerrechtli-    Deutschland vereinbart wird.\nchen Vorschriften, auf die in den §§ 38 bis 50 verwiesen\nwird, die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften                                 § 164\nder Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.\"             Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\nArtikel 9                          (Ost) verwendeten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes             im Benehmen mit dem für die Preispolitik zuständigen\nMinister der Deutschen Demokratischen Republik zu\nAn das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-     genehmigen,\nrungsuntemehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober           a) wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des\n1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 6       Schadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Versi-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2595),            cherungsuntemehmens sowie des gesamten Scha-\nwird nach § 160 folgender XI. Abschnitt angefügt:               densverlaufs aller Versicherungsuntemehmen ange-\nmessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und\n„XI                               Versicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,\nÜbergangsvorschriften zur Durchführung\nder Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion          b) wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Geschä-\nmit der Deutschen Demokratischen Republik                digten, das Bedürfnis der Versicherten, einen wirksa-\nmen Versicherungsschutz zu haben, und das Interesse\n§ 161                               der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des\nInland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund             Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Bei-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der           trag hinreichend gewahrt sind.\ngesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe\nvon Artikel 3 Satz 2 des Vertrages über die Schaffung                                   § 165\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen         Ein Versicherungsuntemehmen mit Sitz in der Deut-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen            schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\nDemokratischen Republik.                                    (Ost), das am 1. Juli 1990 in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Geschäfts-\n§ 162                           betrieb befugt war, bedarf keiner Erlaubnis. Für die lau-\n(1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demo-     fende Aufsicht gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.\nkratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) obliegt dem Für die Anpassung des Geschäftsbetriebs an die Bestim-\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Geneh-       mungen dieses Gesetzes bestimmt die Aufsichtsbehörde\nmigungen, die die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts       Übergangsfristen.\nin der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich\nBerlin (Ost) ermöglichen, und versicherungsaufsichtliche                                § 166\nGenehmigungen für Versicherungsuntemehmen mit Sitz             Für die Vermögensanlage der Versicherungsunterneh-\noder Niedertassung in der Deutschen Demokratischen          men in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) werden nach Maßgabe    schließlich Berlin (Ost) wird die Republik dem Bund gleich-\nder Anlage II Abschnitt II Nr. 8 des Vertrages über die     gestellt.\"","522                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel 10                                     ,,Bei Beförderungen von Personen im Gelegen-\nheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die weder im\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                              Erhebungsgebiet noch im Gebiet der Deutschen\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979                            Demokratischen Republik einschließlich Berlin\n(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz vom                   (Ost) zugelassen sind, wird die Steuer, abwei-\n30. März 1990 (BGBI. 1 S. 597), wird wie folgt geändert:                  chend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuer-\npflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienst-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   stelle berechnet (Einzelbesteuerung). Zuständige\nZolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Aus-\na) In Satz 2 werden die Worte „und von Berlin (Ost)\"                  gangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das\ndurch die Worte „einschließlich Berlin (Ost)\"                     Erhebungsgebiet gelangt oder das Erhebungsge-\nersetzt.                                                          biet verläßt.\"\nb) In Satz 3 werden die Worte „ob der Unternehmer\ndeutscher Staatsangehöriger ist,\" durch die Worte        8. § 18 wird wie folgt geändert:\n„ welche Staatsangehörigkeit der Unternehmer hat\na) In Absatz 7 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§ 15\nund ob er\" ersetzt.\nAbs. 8 Nr. 2 Buchstabe b)\" durch den Klammerhin-\nweis ,,(§ 15 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b)\" ersetzt.\n2 In § 4 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 werden nach dem\nWort „Erhebungsgebiet\" die Worte „oder das Gebiet               b) In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils im Satz 1\nder Deutschen Demokratischen Republik einschließ-                     die Worte „nicht im Erhebungsgebiet\" durch die\nlich Berlin (Ost)\" eingefügt.                                         Worte „im Außengebiet\" ersetzt.\n3. § 1O Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:           9. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-                 ,,(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne\nverkehr mit Kraftomnibussen, die weder im Erhe-                 Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die\nbungsgebiet noch im Gebiet der Deutschen Demokra-               zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller\ntischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zugelas-           Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.\"\nsen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts\nein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durch-            10. § 22 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der               ,,Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungs-\nbeförderten Personen und der Zahl der Kilometer der             grundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2\nBeförderungsstrecke im Erhebungsgebiet und im                   und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.\"\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) (Personenkilometer) zu\n11. § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nberechnen.\"\n,, 1. weder im Gebiet der Europäischen Wirtschaftge-\n4 § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                      meinschaft noch im Gebiet der Deutschen\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin\na) Der Nummer 3 werden nach dem Wort „Erhe-                              (Ost) bewirkt werden,\".\nbungsgebiet\" die Worte „oder im Gebiet der Deut-\nschen Demokratischen Republik einschließlich            12. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nBerlin (Ost)\" angefügt.\n,,(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine\nb) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort                 Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes-\n„Erhebungsgebiet\" die Worte „oder im Gebiet der             rates bis zum 31. März 1991 den Erwerb von Gegen-\nDeutschen Demokratischen Republik einschließ-               ständen mit Ursprung in der Deutschen Demokrati-\nlich Berlin (Ost)\" eingefügt.                               schen Republik einschließlich Bertin (Ost) durch einen\nUmsatzsteuerkürzungsanspruch begünstigen. Der\n5. In § 12 Abs. 1 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 10, 11             Kürzungsanspruch beträgt bis zum 31. Dezember\nund 25 Abs. 3)\" durch den Klammerhinweis,,(§§ 10,               1990 11, bei den in der Anlage bezeichneten Gegen-\n11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2)\" ersetzt.                       ständen 5,5 vom Hundert des Entgelts. Bei Marktord-\nnungswaren tritt an die Stelle des Kürzungssatzes von\n6. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:             11 der Satz von 5 und an die Stelle des Kürzungssat-\nzes von 5,5 der Satz von 2,5 vom Hundert. In der Zeit\n„b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. März 1991 mindern\nBuchstabe a steuerfrei wären und der Leistungs-\nsich die Kürzungssätze von 11 auf 6, von 5,5 auf 3,\nempfänger weder im Gebiet der Europäischen\nvon 5 auf 2, 7 und von 2,5 auf 1,4 vom Hundert.\"\nWirtschaftsgemeinschaft noch im Gebiet der\nDeutschen Demokratischen Republik einschließ-        13. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:\nlich Berlin (Ost) ansässig ist.\"\n,,§ 26a\nSondervorschriften im Verhältnis zur\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\nDeutschen Demokratischen Republik\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „15\" durch die Zahl                          einschließlich Berlin (Ost)\n,, 16\" ersetzt.\nIm Verhältnis zur Deutschen Demokratischen\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt               Republik einschließlich Berlin (Ost) gelten folgende\ngefaßt:                                                     Sonderregelungen:","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                   523\n1. Als grenzüberschreitend gilt auch eine Beförde-                    bb) die Besteuerung nach§ 25a Abs. 2 und 3\nrung, die sich sowohl auf das Gebiet der Deut-                          des Umsatzsteuergesetzes der Deutschen\nschen Demokratischen Republik einschließlich                            Demokratischen Republik vorgenommen\nBerlin (Ost) als auch auf das Außengebiet                               wird.\nerstreckt.                                                7. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\n2. Wird eine sonstige Leistung von einem im Erhe-                 mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nbungsgebiet ansässigen Unternehmer im Gebiet                   bestimmen, daß der Unternehmer für die Berech-\nder Deutschen Demokratischen Republik ein-                     nung eines Ausgleichs der in Nummer 5 bezeich-\nschließlich Berlin (Ost) erbracht, gilt sie abwei-             neten Vorsteuerbeträge zwischen der Bundes-\nchend von § 3 a Abs. 2 bis 4 als im Erhebungsge-               republik Deutschland und der Deutschen\nbiet ausgeführt. Wird eine sonstige Leistung von               Demokratischen Republik oder für statistische\neinem im Gebiet der Deutschen Demokratischen                   Zwecke Aufzeichnungen zu fertigen und Angaben\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) ansässigen                dazu auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in\nUnternehmer im Erhebungsgebiet erbracht, gilt sie              bestimmten Zeitabständen zu machen hat.\"\nabweichend von § 3 a Abs. 2 bis 4 als im Gebiet der\nDeutschen Demokratischen Republik einschließ-\nlich Berlin (Ost) ausgeführt. Ein Unternehmer ist im\nArtikel 11\nSinne der Sätze 1 und 2 an dem Ort ansässig, von\ndem aus er sein Unternehmen betreibt oder eine                Änderung des Einkommensteuergesetzes\nBetriebstätte unterhält, von der die sonstige Lei-      Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nstung ausgeführt wird.                                Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657),\n3. Wird eine Beförderung, die sich auf das Erhe-         zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juni\nbungsgebiet und auf das Gebiet der Deutschen          1990 (BGBI. 1 S. 1143), wird wie folgt geändert:\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin\n(Ost) erstreckt, von einem im Außengebiet an-          1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im Ausland\"\nsässigen Unternehmer ausgeführt, so gilt die              durch die Worte „außerhalb des Inlands\" ersetzt.\nBeförderung, soweit sie sich auf die bezeichneten\nGebiete erstreckt, abweichend von § 3 a Abs. 2         2. § 3 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 an dem Ort als ausgeführt, an dem sie\nbeginnt. Liegt dieser Ort im Außengebiet, so gilt die     a) Nummer 63 wird wie folgt gefaßt:\nBeförderung an dem Ort des Grenzübertritts aus                 ,,63. die von unbeschränkt Einkommensteuer-\ndem Außengebiet als ausgeführt. Nummer 2 Satz 3                      pflichtigen in der Deutschen Demokratischen\ngilt entsprechend.                                                   Republik einschließlich Berlin (Ost) bezoge-\n4. Steuer im Sinne des § 4a Abs. 1 ist auch die                         nen Einkünfte oder Einkunftsteile der in § 49\nSteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz der                          bezeichneten Art, die dort zu einer der inlän-\nDeutschen Demokratischen Republik geschuldet                         dischen Einkommensteuer entsprechenden\nwird.                                                                Steuer tatsächlich herangezogen werden;\"\n5. Vorsteuerbeträge im Sinne des § 15 Abs. 1 sind            b) Am Ende der Nummer 68 wird der Punkt durch\nauch die in Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4                einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 69\ngesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen                angefügt:\nund sonstige Leistungen, die nach dem Umsatz-                  ,,69. Leistungen aus der Deutschen Demokra-\nsteuergesetz der Deutschen Demokratischen                            tischen Republik einschließlich Berlin (Ost),\nRepublik geschuldet werden, sowie die an die                         die nach den dort geltenden Vorschriften von\nDeutsche Demokratische Republik entrichtete Ein-                     der Einkommensteuer befreit sind und inlän-\nfuhrumsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Unter-                   dischen steuerbefreiten Leistungen ent-\nnehmer im Besteuerungszeitraum Umsätze so-                           sprechen.\"\nwohl im Erhebungsgebiet als auch im Gebiet der\nDeutschen Demokratischen Republik einschließ-          3. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\nlich Berlin (Ost) ausführt.\n,,Die Sätze 1 bis 3 gelten bei Gebäuden in der Deut-\n6. § 25a ist auch anwendbar, wenn                            schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\na) der Unternehmer das Fahrzeug im Gebiet der             (Ost) entsprechend.\"\nDeutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) für sein Unternehmen      4. Dem § 7 h wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs                  ,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude, Gebäu-\nerworben hat und                                      deteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü-\nb) für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unter-          ter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum\nnehmer                                                stehende Räume in der Deutschen Demokratischen\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzu-\naa) Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuerge-\nwenden.\"\nsetz der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1\ndes Umsatzsteuergesetzes der Deutschen        5. Dem § 7 i wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDemokratischen Republik nicht erhoben              ,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude und Ge-\nwird oder                                        bäudeteile in der Deutschen Demokratischen Repu-","524                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbfik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwen-                                    Artikel 12\nden. § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\"\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämlengesetzes\n6. Dem § 1O Abs. 5 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:            Dem § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988\n„Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die           (BGBI. 1S. 2098), das geändert worden ist durch Artikel 11\nempfangenen Beträge nicht zum Wohnungsbau im                des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),\nAusland eingesetzt werden, sofern nichts anderes            wird folgender Satz angefügt:\nbestimmt ist.\"\n,,Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die empfan-\ngenen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Ausland ein-\n7. In § 1Of Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen\ngesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.\"\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52                                       Artikel 13\nAbs. 21 Satz 7.\"\nÄnderung des Erbschaftsteuer-\nund Schenkungsteuergesetzes\n8. Dem § 11 a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom\n\"(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäude, Gebäu-\n17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert durch\ndeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü-\nArtikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum\nS. 2436), wird wie folgt geändert:\nstehende Räume in der Deutschen Demokratischen\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzu-\nwenden.\"                                                    1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\n9. § 11 b wird wie folgt geändert:                             2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          ,,(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur\nReform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            rechts vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933) findet letzt-\n,,(2) Absatz 1 ist auf Gebäude und Gebäudeteile         mals auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer\nin der Deutschen Demokratischen Republik ein-              vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist oder entsteht.\"\nschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.\n§ 7 h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\"                                       Artikel 14\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes\n10 In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben x und y wird die\nJahreszahl „1992\" jeweils durch die Jahreszahl                 Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der\n,, 1991 \" ersetzt.                                          Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n11. § 52 wird wie folgt geändert:                               22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408), wird wie folgt geän-\ndert:\na) In Absatz 12b wird die Jahreszahl „ 1991\" durch\ndie Jahreszahl „ 1990\" und die Jahreszahl „1992\"\n1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\ndurch die Jahreszahl „1991\" ersetzt.\nb) In Absatz 14a wird die Jahreszahl „1991\" durch\n2. In § 25 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch die\ndie Jahreszahl „1990\" und die Jahreszahl „1992\"\nJahreszahl „ 1991\" ersetzt.\ndurch die Jahreszahl „ 1991 \" ersetzt.\nc) Dem Absatz 14b wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 11 a Abs. 5 und § 11 b Abs. 2 sind erstmals auf                             Artikel 15\nErhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem\n31 . Dezember 1990 entstanden ist.\"                          Änderung des Kapltalverkehrsteuergesetzes\nd) Absatz 21 wird wie folgt geändert:                         Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1\naa) In Satz 6 werden die Zitate ,, , x oder y\" sowie  S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\n,, , § 82g oder§ 82i\" aufgehoben.               vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt\nbb) Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:         geändert:\n,,Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungsko-\nsten, die nach dem 31. Dezember 1986 und        1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden           a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nund im Fall der Vermietung nach§ 51 Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit               aa) In Satz 1 wird das Wort „ausländischen\" durch\n§§ 82 g oder 82 i der Einkommensteuer-Durch-                 die Worte „nicht inländischen\" ersetzt.\nführungsverordnung in der jeweils anzuwen-               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sitzes\" die\ndenden Fassung zur Vornahme von erhöhten                     Worte „ihre Geschäftsleitung oder ihren\nAbsetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6                  satzungsmäßigen Sitz vor dem 1. Juli 1990 in\nund 7 sind in den Fällen des Satzes 2 nicht                  der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nanzuwenden.\"                                                 schließlich Berlin (Ost) oder\" und n::' h rern","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                    525\nWort „ Wirtschaftsgemeinschaft\" die Worte                   (§§ 57 bis 72). Dies gilt für Steuerberatungsgesell-\n.,hatte und in diesem Mitgliedstaat\" eingefügt.             schaften entsprechend.\"\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n2. § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „ausländische\" durch\ndie Worte „nicht inländische\" ersetzt.                ,, 1. seinen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der Deut-\nschen Demokratischen Republik einschließlich\nbb) In Satz 2 wird das Wort „ausländische\" durch                  Berlin (Ost) und eines Mitgliedstaates der Euro-\ndie Worte „nicht inländische\" ersetzt und nach               päischen Gemeinschaften verlegt;\"\ndem Wort „Sitz\" die Worte „vor dem 1. Juli\n1990 in der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik einschließlich Berlin (Ost) gehabt oder\" und                            Artikel 19\nnach dem Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft\" das\nÄnderung des Gesetzes über Gebühren\nWort „hat\" eingefügt; das Wort „auch\" wird\nfür die Benutzung von Bundesfernstraßen\ngestrichen.\nmit schweren Lastfahrzeugen\n2. In § 7 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sitz\"          Das Gesetz über Gebühren für die Benutzung von Bun-\ndie Worte „ vor dem 1. Juli 1990 in der Deutschen          desfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen vom\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)        30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) wird wie folgt geändert:\ngehabt oder\" und nach dem Wort „und\" die Worte „in\ndiesem Mitgliedstaat\" eingefügt.                           1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Gebühren, die für die Benutzung von Autobahnen und\nArtikel 16                              Fernverkehrsstraßen in der Deutschen Demokrati-\nÄnderung des Grunderwerbateuergesetzes                      schen Republik einschließlich Berlin (Ost) entrichtet\nwerden, gelten auch als für die Benutzung von Bundes-\nDem § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes vom                      autobahnen und Bundesstraßen in der Bundesrepublik\n17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 17n) wird folgender                   Deutschland entrichtet.\"\nAbsatz 6 angefügt:                         ·\n,.(6) Die Anzeigepflichten bestehen auch gegenüber den        2. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „außerhalb\nFinanzbehörden in der Deutschen Demokratischen Repu-                Berlins\" gestrichen.\nblik einschließlich Berlin (Ost), sofern ein in der Deutschen\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bele-                                   Artlkel20\ngenes Grundstück betroffen ist.\"\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nzum Handelsgesetzbuche\nArtikel 17\nNach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\ngesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nIn § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung       rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1                 sung, das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 2 des\nS. 132), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 2 des    Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910), wird\nGesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826), wird nach         folgender Artikel 29 a angefügt:\nNummer 12 folgende neue Nummer 12 a eingefügt:\n„Artikel 29 a\n„ 12 a. Fahrzeugen, die im Zulassungsverfahren der\nBei der Anwendung des § 92 c Abs. 1 des Handels-\nDeutschen Demokratischen Republik zugelassen           gesetzbuches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung\nsind und für die in der Deutschen Demokratischen\nsteht das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) Kraftfahrzeug-\neinschließlich Berlin (Ost) dem Gebiet der Europäischen\nsteuer entrichtet wird;\"\nGemeinschaften gleich.\"\nArtikel 18\nArtikel 21\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\nErleichterung der Tätigkeit\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der                           von Rechtsanwälten und Patentanwälten\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1                           aus der Deutschen Demokratischen Republik\nS. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juni                       In der Bundesrepublik Deutschland\n1989 (BGBI. 1 S. 1062), wird wie folgt geändert:\n§ 1\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    (1) In der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) zugelassene Rechtsanwälte dürfen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nim grenzüberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                        dieses Gesetzes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts aus-\n,.(2) Steuerberater und Helfer in Steuersachen, die    üben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-\nnach dem Recht der Deutschen Demokratischen              sen ist. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich\nRepublik zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen        aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht\nbefugt sind, sind den nach diesem Gesetz bestellten      ergeben, bleiben unberührt. § 52 Abs. 2 der Bundesrechts-\nSteuerberatern und Steuerbevollmächtigten gleich-        anwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Perso-\ngestellt; sie haben dieselben Rechte und Pflichten       nen entsprechend anzuwenden.","526                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben                                   §2\nbei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden                     Versicherungspflicht auf Antrag\nVerkehr die Stellung eines im Geltungsbereich dieses                               in besonderen Fällen\nGesetzes zugelassenen Rechtsanwalts, insbesondere\n(1) Beschäftigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\ndessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zuge-\nAufenthalt zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz\nhatten und für begrenzte Zeit im Gebiet der Deutschen\nund die Kanzlei betreffen. Sie beachten insoweit die beruf-\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)\nlichen Regeln für einen im Geltungsbereich dieses Geset-\nbeschäftigt sind, werden in der Kranken-, Renten-, Unfall-\nzes zugelassenen Rechtsanwalt. Die berufsrechtliche\nversicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag\nAhndung einer schuldhaften Verletzung beruflicher Pflich-\nversichert, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle\nten ist der zuständigen Stelle in der Deutschen Demokrati-\nbeantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses\nschen Republik vorbehalten. Diese wird von den Gerich-\nGesetzes hat. Der Antrag hat auch die Einbeziehung in\nten, Staatsanwaltschaften oder Rechtsanwaltskammern\ndie Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu\nvon dem Verdacht einer solchen Pflichtverletzung unter-\numfassen. Bestand vor Aufnahme der Beschäftigung in\nrichtet.                                                        der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetz-\n§2                               lichen Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung,\nkann diese abweichend von§ 3 Nr. 1 des Vierten Buches\nIn der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-\nSozialgesetzbuch während der Dauer der zeitlich begrenz-\nlich Berlin (Ost) zugelassene Patentanwälte dürfen im\nten Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen\ngrenzüberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich die-\nRepublik fortgesetzt werden.\nses Gesetzes die Tätigkeit eines Patentanwalts ausüben,\nder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ist.             (2) Über den Antrag entscheidet die zuständige Ein-\n§ 1 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                        zugsstelle, wobei die antragstellende Stelle als der zustän-\ndige Arbeitgeber anzusehen ist. Die Entscheidung der\n§3                               Krankenkasse ist auch für den Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherung bindend; er ist hiervon zu unterrichten.\nFür die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-\n(3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der\nbuches über\ndem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem\n- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten         Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind.\n(§ 139 Abs. 3 Satz 2),\n(4) Die antragstelfende Stelle hat die Pflichten des\n- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3,       Arbeitgebers in der Sozialversicherung zu erfüllen. Von ihr\nAbs. 3 bis 5, §§ 204, 205),                                sind die Beiträge zu tragen. Als beitragspflichtiges Entgelt\n- Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)          ist der Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße\nzugrunde zu fegen. Der Betrag kann bis zur jeweiligen\nstehen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 bezeichne-\nBeitragsbemessungsgrenze sowie bis zum Höchstbetrag\nten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und Patent-\ndes Jahresarbeitsverdienstes des Trägers der Unfallver-\nanwälten gleich.                                              sicherung, dem die antragstellende Stelle angehört, auf\nihren Vorschlag erhöht werden. Wenn das tatsächlich\nArtikel 22                          erzielte Arbeitsentgelt die Höhe der monatlichen Bezugs-\ngröße übersteigt, sind Krankenversicherungsbeiträge nach\nSonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften\ndem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen. Die\nfür die Sozialversicherung\nantragstellende Stelle hat auch die Beiträge in den Fällen\n§ 1                              des Absatzes 1 Satz 2 zu tragen.\nBefreiung von der Versicherungspflicht in\nbesonderen Fällen                                                      §3\nMitteilungspflichten\n(1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag         Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die\nvon der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn       Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deut-\nsie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demo-            schen Demokratischen Republik zuständige Stelle über\nkratischen Republik versichert sind.                           Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu\nunterrichten.\n(2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Ein-\nzugsstelle (§ 28 i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).                                     §4\n(3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvor-       Entsprechende Anwendung des Sozialgesetzbuchs\naussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten\nDas Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gel-\nnach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht bean-\nten entsprechend.\ntragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.\n§5\n(4) Für Beschäftigte, die nach dieser Vorschrift versiche-\nrungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Bei-             Zusammenarbeit der Versicherungsträger\ntrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten ver-             Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind\nsicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten       berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demo-\ndie Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches     kratischen Republik beim organisatorischen Aufbau\nSozialgesetzbuch und die Bußgeldvorschriften des § 111         eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungs-\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches            systems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu\nSozialgesetzbuch entsprechend.                                 unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                 527\nArtikel 23                              Arbeitszeit von weniger als 1O Stunden in der Woche\noder\nGesetzliche Rentenversicherung\nd) Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung.\n§ 1\nAusschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts             Für die Erfüllung der Voraussetzungen für Renten wegen\nverminderter Erwerbsfähigkeit sind in der Deutschen\n(1) Für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem             Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ver-\n18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Renten-       brachte Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den\nversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen          Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, ist   Erwerbsfähigkeit verlängern würden oder Anwartschafts-\ndas Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.                       erhaltungszeiten wären, zu berücksichtigen.\n(2) Für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990     (2) Die Rentenhöhe ist aus folgenden rentenrechtlichen\nbei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im      Zeiten zu ermitteln:\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, sind das Fremd-  a) Bundesgebiets-Beitragszeiten einschließlich Kinder-\nrentenrecht oder andere gesetzliche Vorschriften nicht            erziehungszeiten im Bundesgebiet einschließlich Berlin\nanzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher                 (West),\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses             b) Zuschlägen und Abschlägen aus einem durchgeführten\nGesetzes vorgelegen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn am               Versorgungsausgleich; bei Renten, die nach dem\n18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vor-          Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren sind,\nlag und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts            gilt die Abschlagsregelung, soweit die Abschläge auf\nein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses             Bundesgebiet-Beitragszeiten entfallen,\nGesetzes vorhanden war.\nc) Ausfall- oder Anrechnungszeiten, die die Unterbre-\nchung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\noder Tätigkeit voraussetzen, wenn der letzte Pflicht-\n§2                                  beitrag vor Beginn der Ausfall- oder Anrechnungszeit\nRentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet                 ein Bundesgebietsbeitrag war, und der pauschalen\nund in der Deutschen Demokratischen Republik                Ausfallzeit,\n(1) Für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungs-     d) Rentenbezugszeiten, soweit die Rente von einem\nvoraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der                 Träger im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt\nbesonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach            worden ist Li• 1d diese Zeiten auch als Zurechnungszeit\n§ 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht             in der Rente berücksichtigt waren,\nzusammengerechnet. Die rentenrechtlichen Zeiten, die bei\neinem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im          e) Beitragszeiten und sich anschließende Ausfall- oder\nAnrechnungszeiten im Reichsgebiet außerhalb des\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nBundesgebietes einschließlich Berlin (West) und der\nschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, werden hierbei\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich\nin folgendem Umfang berücksichtigt:\nBerlin (Ost),\nBeitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurückgeleg-\nf) Kindererziehungszeiten in den unter Buchstabe e\nten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund\ngenannten Gebieten,\neiner abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen\nTätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende   g) Zeiten in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nBeschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungs-           Bundesvertriebenengesetzes, die nach dem Fremd-\npflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungs-             rentenrecht weiterhin zu berücksichtigen sind sowie\nbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten einer Beschäfti-      h) Zeiten, die in dem Verhältnis rentensteigemd berück-\ngung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit\nsichtigt werden, in dem die Bundesgebiets-Beitrags-\ngeltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfähig               zeiten zur Summe der Bundesgebiets-Beitragszeiten\nwaren und für die Beiträge nicht entrichtet worden sind,          und der Beitragszeiten in der Deutschen Demokrati-\nstehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitrags-              schen Republik einschließlich Berlin (Ost) stehen:\nzeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu\nzahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die               aa) Ersatzzeiten,\nZeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen Grund-          bb) Ausbildungsausfall- oder -anrechnungszeiten,\nwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht\ncc) Zurechnungszeit.\na) Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein      Satz 1 Buchstabe h gilt nur, wenn am 18. Mai 1990 ein\nSystem der gesetzlichen Rentenversicherung einbezo-      gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokrati-\ngen worden sind, mit Ausnahme von Kindererziehungs-      schen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder im Ausland\nzeiten, wie sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu    vorlag und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor\nberücksichtigen sind,                                    Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufent-\nb) Zeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen        halt in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) ohne Beitrags-      schließlich Berlin (Ost) vorhanden war.\nleistung zurückgelegt worden sind,                          (3) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit nach über- oder\nc) Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge   zwischenstaatlichem Recht nicht etwas anderes bestimmt\nnach einer Bemessungsgrundlage entnchtet sind, die       ist.\nbei Beschäftigten nicht zur Versicherungspflicht geführt    (4) Bei der Gesamtleistungsbewertung sind die renten-\nhätte, oder einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen   rechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen","528                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nRentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati-            (2) Auf Arbeitsunfälle, die bis zum 18. Mai 1990 im\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt       Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen\nsind, nicht belegungsfähig. Für die Berechnung der pau-       Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati-\nschalen Ausfallzeit werden die in Absatz 2 aufgeführten       schen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten\nrentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt, soweit sie          sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, wenn\nberücksichtigungsfähig sind.                                  am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat.\n§3                             Satz 1 gilt nicht, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher\nRentenleistungen                       Aufenthalt im Ausland vorlag und unmittelbar vor Beginn\nin die Deutsche Demokratische Republik               des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im\n(1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetz-      Geltungsbereich dieses ~esetzes vorhanden war; § 12\nlichen Rentenversicherungen über die Erbringung von Lei-      Abs. 1 Fremdrentenrecht bleibt unberührt.\nstungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs\n§2\nder Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai\n1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen                        Gefährdende Beschäftigungszeiten\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)              (1) Haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\ngenommen haben, erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1           im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai\nBuchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte Rente     1990 begründet haben, sowohl in der Deutschen Demo-\nsowie die Leistung für Kindererziehung an Mütter der          kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) als auch im\nGeburtsjahrgänge vor 1921.                                    Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausgeübt,\n(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der  durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gel-\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin       ten für die Voraussetzungen von Leistungen die in der\n(Ost) haben, erhalten die Rente nach Absatz 1 für die nach    Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\ndem 18. Mai 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes           (Ost) zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Gel-\nzurückgelegten Zeiten.                                        tungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt.\n(3) Zu der nach Absatz 1 und 2 zu zahlendenden Rente          (2) Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nwird ein Zuschuß zur Krankenversicherung geleistet.           Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990\nbegründet haben, gilt § 581 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversi-\n§4                             cherungsordnung auch hinsichtlich der in der Deutschen\nRentenleistungen ins Ausland                   Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ein-\ngetretenen Arbeitsunfälle und entsprechenden Entschädi-\nBerechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren      gungsfälle.\ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben,\nerhalten die Rente, die sich ohne die nach dem Fremdren-                                   §3\ntenrecht berücksichtigten und ohne die nach den Reichs-                       Unfallversicherungsleistungen\nversicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs                    in die Deutsche Demokratische Republik\ndieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten               (1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wer-\nergibt. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Renten, die ihren  den auch erbracht an leistungsberechtigte Personen, die\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses             nach dem 18. Mai 1990 (Stichtag) ihren gewöhnlichen\nGesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis          Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nzum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen.                   schließlich Berlin (Ost) begründet haben; § 12 Abs. 1\nFremdrentengesetz bleibt unberührt.\n§5\n(2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wer-\nÜbergangsregelung für besondere Personengruppen\nden auch erbracht für nach dem 18. Mai 1990 eingetretene\nBei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen       Arbeitsunfälle von Personen, die zum Zeitpunkt des\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten          Arbeitsunfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deut-\nund von einem Unternehmen in der Deutschen Demokrati-         schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost) Entgelte in        haben und bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversi-\nDeutsche Mark erhalten haben, finden für die Berechnung       cherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes versichert\nihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen            sind.\nTabellenentgelte Anwendung, wenn der Leistungsbezug\nvor dem 1. Januar 1996 beginnt.                                   (3) § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Zulagen und Mindest-\nleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur\nÜberleitung des Unfallversicherungsrechts im lande Ber-\nlin vom 29. April 1952 (BGBI. 1 S. 253), das zuletzt ge-\nändert worden ist durch das Gesetz vom 30. April 1963\nArtikel 24\n(BGBI. 1 S. 241 ), ist für Personen nach den Absätzen 1\nGesetzliche Unfallversicherung                   und 2 nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr anzuwenden.\n§ 1\nAusschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts                                           §4\nZusammenarbeit in der Unfallverhütung\n(1) Auf Arbeitsunfälle, die nach dem 18. Mai 1990 im\nZuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen             Zur Vorbereitung der Tätigkeitsaufnahme von Unfallver-\nUnfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati-         sicherungsträgem auf dem Gebiet der Deutschen Demo-\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten        kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sind die drei\nsind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.               Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger der Bun-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                     529\ndesrepublik Deutschland berechtigt, den Träger der Unfall-   versicherung der Deutschen Demokratischen Republik\nversicherung der Deutschen Demokratischen Republik           versichert war.\neinschließlich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicher-                                    §4\nheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachkräften\nRenten aus der Deutschen Demokratischen Republik\nfür die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstützen und\neinschließlich Berlin (Ost) gelten als der Rente vergleich-\ndabei eigene Mittel einzusetzen.\nbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 des\nfünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflich-\nArtikel 25                         tige haben Zuschüsse zu ihrer Rente aus der Deutschen\nGesetzliche Krankenversicherung                  Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an\nihre Krankenkasse abzuführen, die sie zusammen mit den\n§ 1\nBeiträgen aus der Rente aus der Deutschen Demokrati-\n(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des         schen Republik einschließlich Berlin (Ost) entsprechend\nfünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte,        § 255 Abs. 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch an die\ndie sich in der Deutschen Demokratischen Republik ein-       Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen hat;\nschließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krank- für freiwillig versicherte Mitglieder gilt § 240 Abs. 3 des\nheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von      Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nihrer Krankenkasse.\n(2) Abweichend von § 1O Abs. 1 Nr. 1 des fünften\nArtikel 26\nBuches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kin-\nder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung             Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nder Bundesrepublik Deutschland auch dann versichert,             Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nwenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder            S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokrati-           22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936), wird wie folgt geändert:\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und für\nsie in der Krankenversicherung der Deutschen Demokrati-\n1. § 40 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nschen Republik kein Versicherungsschutz besteht.\n„Außerdem stehen Zeiten einer Beschäftigung, die ein\n(3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13\nAussiedler, der nach dem Bundesvertriebenengesetz\nAbs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicher-\nRechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen\nten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen\nkann, in den Aussiedlungsgebieten ausgeübt hat,\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehmen,\nden Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden\ndie diesen entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie\nBeschäftigung gleich, wenn die Beschäftigung bei\nder Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetz-\nAusübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die\nbuchs entstanden wären.\nBeitragspflicht begründet hätte.\"\n(4) § 16 Abs. 5 des fünften Buches Sozialgesetzbuch\nwird aufgehoben.                                                2. In der Überschrift des Siebten Unterabschnitts des\nZweiten Abschnitts werden die Worte „und Übersied-\n§2\nler\" gestrichen.\nIm Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der\nBundesrepublik Deutschland werden Zeiten der Versiche-          3. § 62 a wird wie folgt geändert:\nrung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik Zeiten einer Versicherung in der gesetzli-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutsch-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt\nland in folgenden Fällen gleichgestellt:\n,,Aussiedler, die nach dem Bundesvertriebe-\n1. bei Vorversicherungszeiten, die für die Versicherungs-                   nengesetz Rechte und Vergünstigungen in\npflicht von Personen in der Krankenversicherung der                     Anspruch nehmen können, haben Anspruch\nRentner erforderlich sind; die Rente aus der Sozialver-                 auf Eingliederungsgeld, wenn sie\nsicherung der Deutschen Demokratischen Republik\n1. arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur\ngilt insoweit als Rente aus der gesetzlichen Renten-\nVerfügung stehen, sich beim Arbeitsamt\nversicherung der Bundesrepublik Deutschland;\narbeitslos gemeldet und Eingliederungs-\n2. bei Vorversicherungszeiten, die für eine freiwillige Ver-                   geld beantragt haben,\nsicherung erforderlich sind;\n2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an\n3. bei der Vorversicherungszeit, die für den Anspruch                          dem die sonstigen Voraussetzungen für\nauf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 der Reichs-                        den Anspruch auf Eingliederungsgeld\nversicherungsordnung erforderlich ist;                                     erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungs-\n4. bei Vorversicherungszeiten, die für den Anspruch auf                        gebieten mindestens 150 Kalendertage in\nLeistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach § 54                         einer Beschäftigung gestanden haben, die\nAbs. 1 Satz 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch                          bei Ausübung im Geltungsbereich dieses\nerforderlich sind.                                                         Gesetzes die Beitragspflicht begründet\nhätte, und\n§3                                           3. bereit sind, an einem Deutsch-Sprachlehr-\nBeim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach§ 58                        gang mit ganztägigem Unterricht teilzuneh-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt,                         men, der für die zügige berufliche Einglie-\nwenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozial-                          derung erforderlich ist.\"","530                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:            schulbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 256) in\n,,Der Anspruch auf Eingliederungsgeld ent-          Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten,\nsteht für jeden Berechtigten nur einmal.\"           die durch die Durchführung der Lehrgänge und die\nAbgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          entstehen.\"\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n,,§ 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als  7. § 130 Abs. 2 wird aufgehoben.\nDurchschnitt der tariflichen regelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungs-    8. § 134 Abs. 3 b wird wie folgt gefaßt:\nverhältnisse im Bemessungszeitraum die tarif-         ,,(3b) Den Zeiten einer Beschäftigung im Sinne des\nliche regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu           Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen Zeiten\nlegen, die bei Entstehung des Anspruchs auf         einer Beschäftigung gleich, die ein Aussiedler, der\nEingliederungsgeld für Angestellte im öffent-       nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und\nlichen Dienst maßgebend ist.\"                       Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, in den\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Es\" durch die             Aussiedlungsgebieten ausgeübt hat, und die bei Aus-\nWorte „Das Eingliederungsgeld\" und das Wort         übung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bei-\n,,dieses\" durch das Wort „des\" ersetzt.             tragspflicht begründet hätte.\"\n4. In § 62 b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „die          9. In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „einer\nVoraussetzungen des § 62 a Abs. 1\" der Zusatz „Nr. 1          nach § 134 Abs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung\"\noder 2\" gestrichen.                                           durch die Worte „einer nach § 134 Abs. 3 a oder\nAbs. 3 b gleichgestellten Beschäftigung\" ersetzt.\n5. § 62c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 241 a wird eingefügt:\na) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 241 b\n„ 1. als Aussiedler Rechte und Vergünstigungen\nnach dem Bundesvertriebenengesetz in                    (1) Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher im\nAnspruch nehmen können, oder\"                       Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet\nder Deutschen Demokratischen Republik einschließ-\nb) In Satz 2 werden die Worte „ Voraussetzungen               lich Berlin (Ost) ausgeübt hat, stehen den Zeiten einer\nnach Satz 1 nicht erfüllt werden konnten\" durch die      die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung\nWorte „Voraussetzung einer vorherigen Erwerbs-           gleich, wenn die Beschäftigung bei Ausübung im Gel-\ntätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letz-       tungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht\nten Jahr vor der Ausreise nicht erfüllt werden           begründet hätte.\nkonnte\" ersetzt.                                             (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der\nLeistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit\n6. § 62 d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Beschäf-\n,,(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägem von            tigung das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung\nDeutsch-Sprachlehrgängen für                                  zugrunde zu legen. Dabei ist § 112 mit folgenden\nMaßgaben anzuwenden:\n1. Aussiedler, die Rechte und Vergünstigungen nach\ndem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch neh-            1. Es treten an die Stelle\nmen können,                                                   a) der in Absatz 2 Satz 1 genannten drei Monate\n2. Asylberechtigte,                                                    zwölf Monate,\n3. Kontingentflüchtlinge,                                          b) der in Absatz 2 Satz 3 genannten 60 Tage\n240 Tage,\ndie keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62c\nhaben und auch keine Leistungen nach den Richtli- ·                c) der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 genannten üblichen\nnien des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen                   Arbeitszeit die für die Beschäftigung in einer\nund Gesundheit für die Vergabe von Beihilfen zur                       Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeit\nschulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Ein-                   oder bei Fehlen einer solchen Arbeitszeit die\ngliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus                    gesetzliche Arbeitszeit in der Deutschen Demo-\nkratischen Republik,\nder Deutschen Demokratischen Republik einschließ-\nlich Berlin (Ost) sowie junger ausländischer Flücht-               d) der in Absatz 6 genannten zehn Wochen\nlinge - sog. Garantiefonds - Schul- und Berufsbil-                     52Wochen.\ndungsbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 243) oder\n2. Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.\nnach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit für die Gewährung                  Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der\nvon Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V.,           Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nBonn, und die Vergabe von Stipendien durch die Otto           S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-\nBenecke Stiftung an junge Aussiedler, junge Zuwan-            nung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2177) ist für\nderer aus der Deutschen Demokratischen Republik               Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwen-\neinschließlich Berlin (Ost) sowie junge ausländische          den.\nFlüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines              (3) Abweichend von Absatz 2 ist ein Arbeitsentgelt\nHochschulstudiums - sog. Garantiefonds - Hoch-                nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu legen, wenn der","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                      531\nArbeitslose innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten          nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-\nRahmenfrist (§ 104 Abs. 3 erster Halbsatz) im Gel-           dig erteilt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,\ntungsbereich dieses Gesetzes mindestens 360 Kalen-            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. Die\ndertage in einer die Beitragspflicht begründenden             Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahn-\nBeschäftigung gestanden oder innerhalb der auf vier          det werden.\"\nJahre erweiterten Rahmenfrist Arbeitslosengeld oder\nArbeitslosenhilfe bezogen hat. § 107 gilt entspre-       11. Nach § 242 k wird eingefügt:\nchend, sofern die dort genannten Zeiten im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind.                                       n§ 2421\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-             (1) § 62a in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden\nnung kann durch Rechtsverordnung das Arbeitsent-             Fassung ist auf Ansprüche auf Eingliederungsgeld,\ngelt nach Absatz 2 der Entwicklung der durchschnitt-          die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzu-\nlichen Arbeitsentgelte im Gebiet der Deutschen               wenden; insoweit sind die§§ 62a, 241 bin der vom\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)          30. Juni 1990 an geltenden Fassung nicht anzuwen-\nanpassen. Er kann dabei auch den Anpassungstag                den. Die§§ 62b bis d in der vor dem 30. Juni 1990\nnach § 112a festsetzen.                                       geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn\nder Teilnehmer vor dem 30. Juni 1990 in die Maß-\n(5) Ist nach dem Recht der Deutschen Demokrati-           nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.\nschen Republik ein Anspruch auf Arbeitslosengeld\nentstanden, so steht dies bei der Anwendung dieses              (2) § 130 Abs. 2 ist auf Ansprüche, die vor dem\nGesetzes der Entstehung eines solchen Anspruchs im            30. Juni 1990 entstanden sind, weiterhin anzuwen-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gleich. § 129 Abs. 2          den.\ngilt entsprechend.                                               (3) Zeiten, die nach § 241 b Abs. 1 den Zeiten einer\n(6) Leistungen, die nach dem Recht der Deutschen          die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach\nDemokratischen Republik gewährt werden und die                diesem Gesetz gleichgestellt sind, begründen einen\nden in § 118 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen               Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nur für\nvergleichbar sind, stehen diesen Leistungen gleich.           Zeiten nach dem 29. Juni 1990. Zeiten, die vor Entste-\nhung eines Anspruchs auf Eingliederungsgeld liegen,\n(7) § 118 b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß           bleiben unberücksichtigt.\nder Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der\nZeit ruht, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld             (4) § 134 Abs. 3 b ist bis zum 31. Dezember 1990 in\nnach der Verordnung über die Gewährung von Vorru-             der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiter-\nhestandsgeld der Deutschen Demokratischen Repu-               hin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des\nblik vom 16. Februar 1990 (GBI. 1 S. 42) bezieht.             Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im\nJuni 1990 bestanden haben.\"\n(8) Soweit es zur Durchführung des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik erforderlich ist, bestehen gegenüber der Zentralen                              Artikel 27\nArbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen                 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\nRepublik dieselben Auskunfts- und Bescheinigungs-           Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\npflichten nach §§ 133, 143 Abs. 1, 144 Abs. 2 bis 5 wie  Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1\ngegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Insoweit         S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\ngilt § 145 entsprechend. Arbeitsbescheinigungen im       zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie\nSinne des § 133 sind nur auf Verlangen des Arbeit-       folgt geändert:\nnehmers oder des zuständigen Arbeitsamtes auszu-\nstellen.\n1. § 90a wird wie folgt geändert:\n(9) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht der\nBezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-               aa) Die Worte „auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ein-\nschließlich Berlin (Ost) dem Bezug der entsprechen-                   gliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe\" werden\nden Leistung in der Bundesrepublik Deutschland                        gestrichen.\ngleich. § 134 Abs. 3 ist entsprechend auf Zeiten                bb) Nummer 2 Buchstabe a) und b) wird wie folgt\nanzuwenden, in denen ein Deutscher im Sinne des                       gefaßt:\nArtikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet der Deut-                     „a) ein Deutscher im Sinne des Artikels 116\nschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin                        des Grundgesetzes im Gebiet der Deut-\n(Ost) eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen                        schen Demokratischen Republik ein-\nvergleichbare Leistung bezogen hat.                                        schließlich Berlin (Ost),\n(1 O) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der                   b) ein Vertriebener im Sinne des § 1 in den in\nArbeitslosenhilfe ist Einkommen, das in der Deut-                          § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten,\"\nschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\n(Ost) erzielt wird, und Vermögen in der Deutschen\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)          b) In Absatz 2 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 2\"\nwie vergleichbares Einkommen und Vermögen in der                der Zusatz „Buchstabe b\" angefügt.\nBundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.              ~) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n(11) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             ,,(5) Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 1990 in der\nfahrlässig entgegen Absatz 8 Satz 1 eine Auskunft               bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin","532                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nanzuwenden, wenn die Voraussetzungen des             Vorschriften über die Aufstellung der Umstellungsrech-\nAnspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum   nung und über deren Prüfung; diese Vorschriften sind im\nim Juni 1990 bestanden haben.\"                       Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank zu erlassen.\n2. § 90 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Wer                                                                               Artikel 29\n1. als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1                  Änderung des Bundesbahngesetzes\nAbs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten oder\n§ 47 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundes-\n2. als Berechtigter im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffent-\nHäftlingshilfegesetzes                               lichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert worden\ninnerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen die-        ist durch das Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1\nser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei-       S. 205), wird wie folgt geändert:\nnen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einma-\nlig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen      1. In Satz 1 werden die Wörter „Der Bund und die Länder\"\nKrankenversicherung mit Ausnahme der Leistungen              ersetzt durch die Wörter „Die Bundesrepublik Deutsch-\nnach den§§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialge-             land und ihre Länder sowie die Deutsche Demokrati-\nsetzbuch, wenn der Leistungsgrund am Tag der Auf-            sche Republik\".\nenthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb von drei\nMonaten danach eintritt.\"                                 2. In Satz 2 wird nach „Die Freifahrtberechtigung gilt\"\neingefügt „für die Mitglieder der gesetzgebenden Kör-\n3. Nach§ 90b wird ein§ 90c eingefügt:                            perschaften der Länder\".\n,,§ 90c\nLeistungen bei Krankheit an Übersiedler          3. In Satz 3 wird das Wort „Sie\" ersetzt durch die Wörter\n,,Die Freifahrtberechtigung\".\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nsetzes aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen\nRepublik einschließlich Berlin (Ost), die in der Sozial-                           Artikel 30\nversicherung der Deutschen Demokratischen Republik\nkrankenversichert waren, erhalten Leistungen wie Ver-                      Änderung des Gesetzes\nsicherte der gesetzlichen Krankenversicherung läng-                 über die Statistik des Warenverkehrs\nstens für einen Monat nach dem Ausscheiden aus der             mH der Deutschen Demokratischen Republik\nSozialversicherung der Deutschen Demokratischen                                und Berlin (Ost)\nRepublik, wenn sie im Geltungsbereich dieses Geset-         Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit\nzes ihren ständigen Aufenthalt genommen haben und        der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)\nnach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nicht versi-      vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 761) wird wie folgt geändert:\nchert sind.\n(2) § 90 b Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden.\"              1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Erfassung erfolgt aufgrund der Meldungen, die bei\n4. Nach § 105a wird ein § 105b eingefügt:                        der Lieferung von Waren in die Deutsche Demokrati-\n,,§ 105b                             sche Republik und Berlin (Ost) und bei dem Bezug von\nWaren aus der Deutschen Demokratischen Republik\nÜbergangsvorschrift zu § 90 b\neinschließlich Berlin (Ost) gemäß den für den inner-\n§ 90 b in der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fas-        deutschen Warenverkehr geltenden Bestimmungen\nsung ist auf Ansprüche, die vor dem 30. Juni 1990            gegenüber dem Statistischen Bundesamt abzugeben\nentstanden sind, weiter anzuwenden.\"                          sind.\"\nArtikel 28                         2. Nach§ 2 werden folgende§§ 2a, 2b und 2c eingefügt:\nUmstellungsrechnung von Geldlnstltuten                                             ,,§ 2a\nund Außenhandelsbetrieben\nErhebungsmerkmale der Statistik des Warenver-\nZuständige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des      kehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nVertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-              schließlich Berlin (Ost) sind:\nschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\n1. Die Lieferung oder der Bezug von Waren;\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nfür den Erlaß von Vorschriften über die Bestätigung der          2. die Bezeichnung, Meldenummer nach dem Syste-\nUmstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zutei-              matischen Güterverzeichnis für Produktionsstatisti-\nlung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der               ken, Reingewicht und Wert der Ware.\nBundesminister der Finanzen. Dieser kann diese Befugnis\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                                        § 2b\nBundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das              Hilfsmerkmale der Statistik sind:\nKreditwesen mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsver-\n1. Name und Anschrift des Lieferers oder Beziehers,\nordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhörung\nder Deutschen Bundesbank ergehen. Der Bundesminister             2. Name der für Rückfragen zur Verfügung stehenden\nder Justiz ist die zuständige Stelle für den Erlaß von               Person sowie ihre Telefonnummer.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                  533\n§ 2c                                                        §4\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.                   Vermögenstrennung, Bundeshaftung\nAuskunftspflichtig sind die Unternehmen und die Leiter        (1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-\nder Betriebe.                                             des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu\n(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 2b Nr. 2 ist     halten.\nfreiwillig.\"                                                  (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.\n§5\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nFinanzierung, Kreditermächtigungen,\n,,§ 3                                       Verwaltung der Kredite des Fonds\nAngaben über Menge und Wert des Warenverkehrs             (1) Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für den\nkönnen nach Meldenummern des Systematischen              Fonds im Zeitraum 1990 bis 1994 darf 95 Milliarden DM\nGüterverzeichnisses für Produktionsstatistiken veröf-    nicht überschreiten. Der Unterschiedsbetrag zu dem\nfentlicht werden, wenn Name und Anschrift des Liefe-     Gesamtleistungsrahmen nach § 2 Abs. 1 wird durch\nrers der Waren in die Deutsche Demokratische Repu-       Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt gedeckt, die der\nblik einschließlich Berlin (Ost) oder des Beziehers der  Bund entsprechend seinen Möglichkeiten zur Einsparung\nWaren aus der Deutschen Demokratischen Republik          insbesondere bei teilungsbedingten Kosten in den Fonds\neinschließlich Berlin (Ost) nicht bekanntgegeben wer-    einbringt.\nden.\"\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nfür das Sondervermögen Mittel im Wege des Kredits zu\n4. § 4 wird aufgehoben.                                      beschaffen, und zwar 1990 bis zur Höhe von 20 Milliarden\nDM, 1991 bis zur Höhe von 31 Milliarden DM, 1992 bis zur\nHöhe von 24 Milliarden DM, 1993 bis zur Höhe von 15 Mil-\nliarden DM und 1994 bis zur Höhe von 5 Milliarden DM\nArtikel 31                         zuzüglich der jeweils anfallenden Kreditbeschaffungs-\nErrichtung eines Fonds                      kosten.\n,,Deutsche Einheit\"                         (3) Unverbrauchte Kreditermächtigungen gelten bis zum\n§ 1                            Jahre 1994 weiter. Dem Kreditrahmen nach Absatz 1\nwachsen ab 1991 die Beträge zur Tilgung der Kredite zu,\nErrichtung des Fonds\ndie im jeweiligen Jahr fällig werden, soweit die Tilgung\nEs wird ein Fonds „Deutsche Einheit\" als Sondervermö-      nicht aus Überschüssen des Fonds erfolgen kann.\ngen des Bundes errichtet.\n(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von\n§2                              Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nach\ndem in § 20 Abs. 2 Bundesbankgesetz vorgesehenen\nZweck des Fonds,\nVerfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen\nNeuregelung\nder Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 1995               Schuldschein.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(1) Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen\nzum Ankauf von Schuldtiteln des Fonds im Wege der\nder Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des\nMarktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages\nStaatsvertrags mit der Deutschen Demokratischen Repu-\nder umlaufenden Schuldverschreibungen und Schatzan-\nblik vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an\ndie Deutsche Demokratische Republik im Zeitraum 1990          weisungen des Fonds aufzunehmen.\nbis 1994 in einem Gesamtbetrag von 115 Milliarden DM.             (6) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den\nDavon können im Jahre 1990 Leistungen in Höhe von             Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden\n22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden     werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefer-\nDM, 1992 in Höhe von bis zu 28 Milliarden DM, 1993 in         tigt.\nHöhe von bis zu 20 Milliarden DM und 1994 in Höhe von             (7) Die Schulden des Fonds werden nach den für die\nbis zu 1O Milliarden DM erbracht werden.                      Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-\n(2) Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 sind die Finanzbezie-    den Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung\nhungen zwischen Bund und Ländern (insbesondere Län-           verwaltet.\nderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen)                                          §6\nneu zu regeln.                                                                      Bundeszuschüsse\n(1) Der Fonds erhält Zuschüsse aus dem Bundeshaus-\n§3                             halt zur Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtungen.\nStellung im Rechtsverkehr,                      (2) Die Zuschüsse nach Absatz 1 betragen jeweils 1o\nVerwaltung, Beirat                     vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres\nDer Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem      insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigun-\nNamen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen         gen nach § 5 Abs. 1. Reichen in einem Rechnungsjahr die\nund verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des         Zuschüsse nach Absatz 1 und die beim Fonds angesam-\nFonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesmir.i-      melten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbe-\nster der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird       lastung nicht aus, so wird der Unterschiedsbetrag durch\nein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in      einen erhöhten Bundeszuschuß ausgeglichen. Mehrlei-\ndem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.          stungen des Bundes in einem Jahr gegenüber der Ver-","534                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\npflichtung aus Satz 1 werden mit den Bundeszuschüssen        § 1 wird wie folgt geändert:\nspäterer Jahre verrechnet.\n(3) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt erfolgt         1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und erhält fol-\nmonatlich in gleichen Teilbeträgen.                              gende Fassung:\n(4) Überschüsse des Fonds sind einer Reserve zuzufüh-\nren, die verzinslich anzulegen ist. Aus dieser Reserve sind         ,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für\nfällige Kredite zu tilgen.                                       die Jahre 1990 bis 1992 dem Bund 65 vom Hundert\nund den Ländern 35 vom Hundert zu.\"\n(5) Die Länder erstatten dem Bund 50 vom Hundert der\nZuschüsse nach Abs. 2 Satz 1 als ihren Beitrag zur Finan-    2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nzierung des Fonds „Deutsche Einheit\" nach Maßgabe von\n§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich in der               ,(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer\nFassung von Artikel 32 Nr. 2 dieses Gesetzes.                    erhält der Bund ab 1991 zusätzlich einen Betrag in\nHöhe von 50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach\n(6) Das. Land Berlin wird nach der Vereinigung beider         § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Fonds\nTeile Berlins von weiteren Beiträgen zur Finanzierung der         „Deutsche Einheit\". Der Beitrag der Länder wird auf die\nLeistungen aus dem Fonds „Deutsche Einheit\" freigestellt.         einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwoh-\nnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu\n§7                                  50 vom Hundert nach § 2 verteilt. Er wird in Monatsbe-\nWirtschaftsplan                           trägen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nBundes nach § 14 Abs. 2 vorläufig berechnet.\nAlle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab\n1992 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan\nveranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und                 (3) Das Land Berlin wird nach der Vereinigung beider\nAusgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirt-              Teile Berlins von weiteren Beiträgen zur Finanzierung\nschaftspläne wirkt der Beirat mit.                                der Leistungen aus dem Fonds „Deutsche Einheit\"\nfreigestellt.·\n§8\nJahresrechnung\nArtikel 33\n(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß\neines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den             Änderung des Gemelndeflnanzreformgesetzes\nFonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung        Das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen\ndes Bundes bei.                                              (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der\n(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise      Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 202),\nden Bestand des Sondervermögens einschließlich der For-      wird wie folgt geändert:\nderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie\ndie Einnahmen und Ausgaben nachweisen.                       In § 6 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Der Vervielfältiger nach Absatz 2 wird zur Beteili-\ngung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder\n§9                              gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich\nVerwaltungskosten                      zwischen Bund und Ländern in der Fassung des Arti-\nDie Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.  kels 32 des Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 18. Mai 1990 an den Bund\n§ 10\nleisten, um eine Erhöhungszahl angehoben. Die Bundes-\nGleichstellung mit Bundesbehörden                regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nAuf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abga-        Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich\nben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeinde-        so festzusetzen, daß das Mehraufkommen der Umlage·\nverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu      50 v. H. der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in\nentrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden gel-     Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 v. H. der nach\ntenden Vorschriften Anwendung.                               Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das\nauf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht abweichend von\nder Verteilung nach Absatz 1 den Ländern zu und bleibt\nArtikel 32                         bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und\nGemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über\nÄnderung des Gesetzes                       den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unbe-\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund\nrücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestim-\nund Ländern\nmungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Fein-\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund        abstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden\nund Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom           bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamt-\n28. Januar 1988 (BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch      steuereinnahmen (einschließlich der Zuweisungen im\ndas Gesetz vom 26. April 1990 (BGBI. 1 S. 822), wird wie    Rahmen der Steuerverbünde) in den einzelnen Ländern\nfolgt geändert:                                             bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                   535\nArtikel 34                         4. Einzelheiten des Verfahrens bei der Übermittlung der in\nNummer 3 genannten personenbezogenen Daten ein-\nVertellungsregelung über Schulden nach Beitritt\nschließlich einer Abrufmöglichkeit der Deutschen\nNach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene         Demokratischen Republik für den mPOL-Fahndungs-\nVerschuldung des Republikhaushalts in dem Umfang an                bestand im automatisierten Verfahren, wobei Abrufe\ndas Treuhandvermögen übertragen, soweit sie durch die              der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeich-\nzu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Treuhand-             nen sind.\nvermögens getilgt werden kann. Die danach verbleibende\nVerschuldung wird je zur Hälfte auf den Bund und die             (2) Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen\nLänder, die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokrati-      nur zugelassen werden, wenn rechtliche Gründe ein-\nschen Republik neu gebildet haben, aufgeteilt. Von den        schließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht\nLändern und Gemeinden aufgenommene Kredite ver-               entgegenstehen.\nbleiben bei diesen. Die Regelung nach Satz 1 wird in             (3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind für die\neinem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates             Übermittlung personenbezogener Daten datenschutz-\ngetroffen.                                                    rechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest\neinen Datenschutz gewährleisten, der den in Anlage VII\ndes Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-\nschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nArtikel 35                         Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nErmächtigungen\nenthaltenen Grundsätzen entspricht, die ferner die Daten-\nsicherheit gewährleisten und eine wirksame Kontrolle der\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung        Verwendung der übermittelten Daten vorsehen.\nmit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der\nDeutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis                (4) Das Polizeirecht des Bundes und der Länder bleibt\nunberührt.\n31 . Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnah-\nmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen             (5) Um sicherzustellen, daß das Abkommen nach\nim Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in           Absatz 1 zugleich mit Beginn einer Währungs-, Wirt-\nKraft setzen, über                                            schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\n1. die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Außen-     wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen\ngrenzen sowie die Anpassung im Bereich der Einreise-      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nund Aufenthaltserlaubnisse,                               rates vorläufig in Kraft setzen; diese Rechtsverordnung tritt\naußer Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeich-\n2. die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs-         nung des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.\nund der Zollbehörden beider Vertragsparteien in Ein-\nzelfällen,\nArtikel 36\n3. die Übermittlung folgender Fahndungsbestände:\nBerlin-Klausel\na) Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer\nStraftat oder zur Strafvollstreckung auf Grund einer    Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nbestehenden oder beantragten richterlichen Ent-      Bertin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechts-\nscheidung,                                           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nb) Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern          Überleitungsgesetzes.\nauf Grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Ent-\nscheidungen,                                                                        Artikel 37\nc) Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten                                        Inkrafttreten\noder sonstiger Personen, die im Interesse ihres           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\neigenen Schutzes in Gewahrsam genommen wer-            dieses Absatzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nden sollen,                                            Artikel 1O mit Ausnahme der Nummer 8, der Nummer 12\nund der Nummer 13, soweit sie den neuen § 26a Nr. 7 des\nd) Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Aus-              Umsatzsteuergesetzes betrifft, Artikel 11 mit Ausnahme\nschreibungen zur Zurückweisung (Sichtvermerks-        der Nummer 1O, die Artikel 12, 13, 15, 16 und 18 treten am\nsperrliste) zur ausschließlichen Verwendung durch      1. Juli 1990 in Kraft. Die Artikel 14, 17 und 19 treten am\ndie mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stel-    1. Januar 1991 in Kraft.\nlen und die für die Erteilung von Sichtvermerken\nzuständigen Stellen,\n(2) Artikel 21 tritt in Kraft, wenn die Deutsche Demokrati-\ne) Bestand „Zollrechtliche Überwachung\" zur aus-          sche Republik für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nschließlichen Verwendung durch die mit zollrecht-     zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entspre-\nlichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen,         chende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der\nsoweit er sich auf die Rauschgiftbekämpfung           Justiz gibt das Datum des lnkrafttretens im Bundesgesetz-\nbezieht,                                              blatt bekannt.\nf) Ausschreibungen zur Suche nach abhanden ge-               (3) Der Tag, an dem der Vertrag über die Schaffung\nkommenen Sachen,                                      einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen","536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen          Satz 1 aufgeführten Urkunden nach Artikel 38 des Vertra-\nDemokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1   ges in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nD. Wilms\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                         'i37\nVertrag\nüber die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nDie Hohen Vertragschließenden Seiten -                              (3) Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirt-\nschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragspar-\ndank der Tatsache, daß in der Deutschen Demokratischen          teien. Sie wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum,\nRepublik im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revo-    Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle\nlution stattgefunden hat,                                          Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen;\nhierdurch wird die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentums-\nentschlossen, in Freiheit die Einheit Deutschlands in einer     formen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer\neuropäischen Friedensordnung alsbald zu vollenden,                  Rechtsträger am Wirtschaftsverkehr nicht ausgeschlossen,\nsoweit private Rechtsträger dadurch nicht diskriminiert werden.\nin dem gemeinsamen Willen, die Soziale Marktwirtschaft als      Sie trägt den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.\nGrundlage für die weitere wirtschaftliche und gesellschafttiche\n(4) Die Sozialunion bildet mit der Währungs- und Wirtschafts-\nEntwicklung mit sozialem Ausgleich und sozialer Absicherung und\nunion eine Einheit. Sie wird insbesondere bestimmt durch eine der\nVerantwortung gegenüber der Umwelt auch in der Deutschen\nSozialen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsrechtsordnung\nDemokratischen Republik einzuführen und hierdurch die Lebens-\nund ein auf den Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit und des\nund Beschäftigungsbedingungen ihrer Bevölkerung stetig zu ver-\nsozialen Ausgleichs beruhendes umfassendes System der sozia-\nbessern,\nlen Sicherung.\nausgehend von dem beiderseitigen Wunsch, durch die Schaf-                                     Artikel 2\nfung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion einen ersten\nbedeutsamen Schritt in Richtung auf die Herstellung der staat-                                   Grundsätze\nlichen Einheit nach Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundes-          (1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen,\nrepublik Deutschland als Beitrag zur europäischen Einigung unter    demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen\nBerücksichtigung der Tatsache zu unternehmen, daß die äußeren       Grundordnung. Zur Gewährleistung der in diesem Vertrag oder in\nAspekte der Herstellung der Einheit Gegenstand der Gespräche        Ausführung dieses Vertrags begründeten Rechte garantieren sie\nmit den Regierungen der Französischen Republik, der Union der      insbesondere die Vertragsfreiheit, Gewerbe-, Niederlassungs-\nSozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs      und Berufsfreiheit, die Freizügigkeit von Deutschen in dem\nGroßbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von       gesamten Währungsgebiet, die Freiheit, zur Wahrung und Förde-\nAmerika sind,                                                       rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu\nbilden, sowie nach Maßgabe der Anlage IX das Eigentum privater\nin der Erkenntnis, daß mit der Herstellung der staatlichen Ein- Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln.\nheit die Entwicklung föderativer Strukturen in der Deutschen\n(2) Entgegenstehende Vorschriften der Verfassung der Deut-\nDemokratischen Republik einhergeht,\nschen Demokratischen Republik über die Grundlagen ihrer bis-\nherigen sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung werden\nin dem Bewußtsein, daß die Regelungen dieses Vertrags die\nnicht mehr angewendet.\nAnwendung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften nach\nHerstellung der staatlichen Einheit gewährleisten sollen -\nArtikel 3\nsind übereingekommen, einen Vertrag über die Schaffung einer                            Rechtsgrundlagen\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit den nachfolgenden\nBestimmungen zu schließen:                                             Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungs-\numstellung gelten die in der Anlage I aufgeführten vereinbarten\nBestimmungen. Bis zur Errichtung der Währungsunion werden\ndie in der Anlage II bezeichneten Rechtsvorschriften der Bundes-\nKapitel 1                             republik Deutschland auf den Gebieten des Währungs-, Kredit-,\nGeld- und Münzwesens sowie der Wirtschafts- und Sozialunion in\nGrundlagen\nder Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt; danach\ngelten sie in der jeweiligen Fassung im gesamten Währungs-\nArtikel 1                             gebiet nach Maßgabe der Anlage 11, soweit sich aus diesem\nGegenstand des Vertrags                         Vertrag nichts anderes ergibt. Die Deutsche Bundesbank, das\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesauf-\n(1) Die Vertragsparteien errichten eine Währungs-, Wirtschafts- sichtsamt für das Versicherungswesen üben die ihnen nach die-\nund Sozialunion.                                                    sem Vertrag und nach diesen Rechtsvorschriften zustehenden\n(2) Die Vertragsparteien bilden beginnend mit dem 1. Juli 1990  Befugnisse im gesamten Geltungsbereich dieses Vertrags aus.\neine Währungsunion mit einem einheitlichen Währungsgebiet und\nder Deutschen Mark als gemeinsamer Währung. Die Deutsche                                          Artikel 4\nBundesbank ist die Währungs- und Notenbank dieses Währungs-\nRechtsanpassung\ngebiets. Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nlautenden Verbindlichkeiten und Forderungen werden nach Maß-           (1) Für die mit der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und\ngabe dieses Vertrags auf Deutsche Mark umgestellt.                  Sozialunion erforderliche Rechtsanpassung in der Deutschen","538                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDemokratischen Republik gelten die in Artikel 2 Absatz 1 nieder-        (4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.\ngelegten Grundsätze und die im Gemeinsamen Protokoll verein-\n(5) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts üben\nbarten Leitsätze; fortbestehendes Recht ist gemäß diesen Grund-\nihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Vor Beginn ihrer\nund Leitsätzen auszulegen und anzuwenden. Die Deutsche\nTätigkeit übernehmen der Präsident und die Mitglieder des\nDemokratische Republik hebt bis zur Errichtung der Währungs-\nSchiedsgerichts die Verpflichtung, ihre Aufgabe unabhängig und\nunion die in der Anlage III bezeichneten Vorschriften auf oder\ngewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.\nändert sie und erläßt die in der Anlage IV bezeichneten neuen\nRechtsvorschriften, soweit nicht im Vertrag oder in den Anlagen         (6) Die Bestimmungen über die Einberufung und das Verfahren\nein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.                                des Schiedsgerichts sind in der Anlage VIII geregelt.\n.. (2) Die in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten\nAnderungen von Rechtsvorschriften sind in der Anlage V aufge-                                     Artikel 8\nführt. Die in der Deutschen Demokratischen Republik beabsichtig-\nGemeinsamer Regierungsausschuß\nten Regelungen sind in der Anlage VI aufgeführt.\nDie Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungs-\n(3) Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen gel-\nausschuß. Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchfüh-\nten die in der Anlage VII enthaltenen Grundsätze.\nrung des Vertrags erörtern und - soweit erforderlich - das notwen-\ndige Einvernehmen herstellen. Zu den Aufgaben des Ausschus-\nArtikel 5                             ses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7\nAmtshlHe                               Absatz 1.\nDie Behörden der Vertragsparteien leisten sich nach Maßgabe\ndes innerstaatlichen Rechts bei der Durchführung dieses Vertrags                                  Artikel 9\nAmtshilfe. Artikel 32 bleibt unberührt.                                                     Vertragsänderungen\nErscheinen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags\nArtikel 6                             erforderlich, um eines seiner Ziele zu verwirklichen, so werden sie\nRechtsschutz                             zwischen den Regierungen der Vertragsparteien vereinbart.\n( 1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen durch\ndiesen Vertrag oder in Ausführung dieses Vertrags gewährleiste-\nten Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg zu den Gerich-                                  KapHelll\nten offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist\nder ordentliche Rechtsweg gegeben.                                             Bestimmungen über die Währungsunion\n(2) Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet\ngerichtlichen Rechtsschutz einschließlich eines effektiven einst-                                Artikel 10\nweiligen Rechtsschutzes. Soweit für öffentlich-rechtliche Streitig-                  Voraussetzungen und Grundsätze\nkeiten keine besonderen Gerichte bestehen, werden Spezial-\nspruchkörper bei den ordentlichen Gerichten eingerichtet. Die           (1) Durch die Errichtung einer Währungsunion zwischen den\nZuständigkeit für diese Streitigkeiten wird bei bestimmten Kreis-    Vertragsparteien ist die Deutsche Mark Zahlungsmittel, Rech-\nund Bezirksgerichten konzentriert.                                   nungseinheit und Wertaufbewahrungsmittel im gesamten Wäh-\nrungsgebiet. Zu diesem Zweck wird die geldpolitische Verantwor-\n(3) Bis zum Aufbau einer besonderen Arbeitsgerichtsbarkeit       tung der Deutschen Bundesbank als alleiniger Emissionsbank\nwerden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit-        dieser Währung auf das gesamte Währungsgebiet ausgeweitet.\nnehmern aus dem Arbeitsverhältnis von neutralen Schiedsstellen       Das Recht zur Ausgabe von Münzen obliegt ausschließlich der\nentschieden, die paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern      Bundesrepublik Deutschland.\nsowie einem neutralen Vorsitzenden zu besetzen sind. Gegen\nihre Entscheidung können die staatlichen Gerichte angerufen             (2) Die Nutzung der Vortetle der Währungsunion setzt einen\nwerden.                                                              stabilen Geldwert für die Wirtschaft der Deutschen Demokrati-\nschen Republik voraus, ebenso muß die Währungsstabilität in der\n(4) Die Deutsche Demokratische Republik läßt eine freie          Bundesrepublik Deutschland gewährleistet bleiben. Die Vertrags-\nSchiedsgerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Privatrechts zu.           parteien wählen deshalb Umstellungsmodalitäten, die ketne Infla-\ntionsimpulse im Gesamtbereich der Währungsunion entstehen\nArtikel 7                             lassen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unterneh-\nmen in der Deutschen Demokratischen Republik stärken.\nSchiedsgericht\n(3) Die Deutsche Bundesbank regelt durch den Einsatz ihrer\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nInstrumente in eigener Verantwortung, gemäß § 12 Bundesbank-\nVertrags einschließlich des Gemeinsamen Protokolls und der\ngesetz unabhängig von Weisungen der Regierungen der Ver-\nAnlagen werden durch die Regierungen der beiden Vertrags-\ntragsparteien, den Geldumlauf und die Kreditversorgung im\nparteien im Verhandlungswege beigelegt.\ngesamten Währungsgebiet mit dem Zjel, die Währung zu sichern.\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-\n(4) Voraussetzung für die monetäre Steuerung ist, daß die\nden, so kann jede Vertragspartei die Streitigkeit einem Schieds-\nDeutsche Demokratische Republik ein marktwirtschaftliches Kre-\ngericht zur Entscheidung vorlegen. Die Vorlage ist unabhängig\nditsystem aufbaut. Dazu gehört etn nach privatwirtschaftlichen\ndavon zulässig, ob in der Angelegenheit gemäß Artikel 6 ein\nGrundsätzen operierendes Geschäftsbankensystem im Wett-\nstaatliches Gericht zuständig ist.\nbewerb privater, genossenschaftlicher und öffentlich-rechtlicher\n(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Präsidenten und      Banken, ein freier Geld- und Kapitalmarkt und eine nicht regle-\nvier Mitgliedern zusammen. Innerhalb einer Frist von einem           mentierte Zjnsbildung an den Finanzmärkten.\nMonat nach Inkrafttreten dieses Vertrags ernennt die Regierung\n(5) Um die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Ziele zu\neiner jeden Vertragspartei zwei ordentliche und zwei stellvertre-\nerreichen, vereinbaren die Vertragsparteien nach näherer Maß-\ntende Mitglieder. Innerhalb der gleichen Frist werden der Präsi-\ngabe der in der Anlage I niedergelegten Bestimmungen folgende\ndent und der Stellvertreter· des Präsidenten im Einvernehmen\nGrundsätze für die Währungsunion:\nzwischen den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt.\nWerden die in Satz 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten,     - Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als\nso werden die erforderlichen Ernennungen vom Präsidenten des            Währung in der Deutschen Demokratischen Republik einge-\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen.               führt. Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                           539\nDeutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundes- ·        (3) Die Deutsche Demokratische Republik richtet ihre Politik\nrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder       unter Beachtung ihrer gewach~n außenwirtschaftlichen Bezie-\nPfennig lautenden Bundesmünzen sind vom 1. Juli 1990 an         hungen mit den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschafts-\nalleiniges gesetzliches Zahlungsmittel.                         hilfe schrittweise auf das Recht und die wirtschaftspolitischen\nZiele der Europäischen Gemeinschaften aus.\n- Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten\nsowie weitere wiederkehrende Zahlungen werden im Verhält-          (4) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nnis 1 zu 1 umgestellt.                                          wird bei Entscheidungen, welche die wirtschaftspolitischen\nGrundsätze der Absätze 1 und 2 berühren, das Einvernehmen mit\n- Alle anderen auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des\nblik lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden\nGemeinsamen Regierungsausschusses nach Artikel 8 herstellen.\ngrundsätzlich im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark um-\ngestellt.\n- Die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen                                      Artikel 12\nRepublik lautenden Banknoten und Münzen ist nur für Perso-\nnen oder Stellen mit Wohnsitz oder Sitz in der Deutschen                             Innerdeutscher Handel\nDemokratischen Republik über Konten bei Geldinstituten in der      (1) Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Berliner\nDeutschen Demokratischen Republik möglich, auf die die         Abkommen vom 20. September 1951 wird im Hinblick auf die\numzustellenden Bargeldbeträge eingezahlt werden können.        Währungs- und Wirtschaftsunion angepaßt. Der dort geregelte\n- Guthaben bei Geldinstituten von natürlichen Personen mit          Verrechnungsverkehr wird beendet und der Abschlußsaldo des\nWohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik werden       Swing wird ausgeglichen. Bestehende Verpflichtungen werden in\nauf Antrag bis zu bestimmten Betragsgrenzen im Verhältnis       Deutscher Mark abgewickelt.\n1 zu 1 umgestellt, wobei eine Differenzierung nach dem             (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Waren, die nicht\nLebensalter des Berechtigten stattfindet.                       Ursprungswaren der Bundesrepublik Deutschland oder der Deut-\n- Sonderregelungen gelten für Guthaben von Personen, deren          schen Demokratischen Republik sind, über die innerdeutsche\nWohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokra-       Grenze in einem zollamtlich überwachten Verfahren befördert\ntischen Republik befindet.                                     werden.\n- Mißbräuchen wird entgegengewirkt.                                     (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, so bald wie möglich die\nVoraussetzungen für einen vollständigen Wegfall der Kontrollen\n(6) Nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Ver-           an der innerdeutschen Grenze zu schaffen.\nmögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangi-\ngen Nutzung für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die\nSanierung des Staatshaushalts wird die Deutsche Demokratische\nRepublik nach Möglichkeit vorsehen, daß den Sparern zu einem                                    Artikel 13\nspäteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 zu 1 reduzierten                             Außenwirtschaft\nBetrag ein verbrieftes Anteilsrecht am volkseigenen Vermögen\neingeräumt werden kann.                                                (1) Bei der Gestaltung des freien Außenwirtschaftsverkehrs\nträgt die Deutsche Demokratische Republik den Grundsätzen\n(7) Die Deutsche Bundesbank übt die ihr nach diesem Vertrag     eines freien Welthandels, wie sie insbesondere im Allgemeinen\nund nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank zustehen-         Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zum Ausdruck kommen,\nden Befugnisse im gesamten Währungsgebiet aus. Sie errichtet        Rechnung. Die Bundesrepublik Deutschland wird zur weiteren\nzu diesem Zweck eine Vorläufige Verwaltungsstelle in Berlin mit     Integration der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Repu-\nbis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Repu-     blik in die Weltwirtschaft ihre Erfahrungen umfassend zur Ver-\nblik, wozu die Betriebsstellen der Staatsbank der Deutschen        fügung stellen.\nDemokratischen Republik genutzt werden.\n(2) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der\nDeutschen Demokratischen Republik, insbesondere bestehende\nvertragliche Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates\nfür Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz. Sie\nKapitel III                            werden unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Wäh-\nrungs- und Wirtschaftsunion und der Interessen aller Beteiligten\nBestimmungen über die Wirtschaftsunion                    fortentwickelt sowie unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grund-\nsätze ausgebaut. Soweit erforderlich, werden bestehende ver-\nArtikel 11                            tragliche Verpflichtungen von der Deutschen Demokratischen\nRepublik im Einvernehmen mit ihren Vertragspartnern an diese\nWlrtschaftspolltlsche Grundlagen\nGegebenheiten angepaßt.\n(1) Die Deutsche Demokratische Republik stellt sicher, daß ihre\n(3) Zur Vertretung der außenwirtschaftlichen Interessen arbei-\nwirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen mit der Sozialen\nten die Vertragsparteien unter Beachtung der Zuständigkeiten der\nMarktwirtschaft in Einklang stehen. Die Maßnahmen werden so\nEuropäischen Gemeinschaften eng zusammen.\ngetroffen, daß sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung\ngleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen\nBeschäftigungsstand und zu außenwirtschaftlichem Gleichge-\nArtikel 14\nwicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum\nbeitragen.                                                                        Strukturanpassung der Unternehmen\n(2) Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rahmen-         Um die notwendige Strukturanpassung der Unternehmen in der\nbedingungen für die Entfaltung der Marktkräfte und der Privat-      Deutschen Demokratischen Republik zu fördern, wird die Regie-\ninitiative, um den Strukturwandel, die Schaffung moderner           rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der\nArbeitsplätze, eine breite Basis aus kleinen und mittleren Unter-   haushaltspolitischen Möglichkeiten während einer Übergangszeit\nnehmen sowie freien Berufen und den Schutz der Umwelt zu            Maßnahmen ergreifen, die eine rasche strukturelle Anpassung\nfördern. Die Unternehmensverfassung wird so gestaltet, daß sie      der Unternehmen an die neuen Marktbedingungen erleichtern.\nauf den in Artikel 1 beschriebenen Prinzipien der Sozialen Markt-   Über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen verständigen\nwirtschaft mit der freien Entscheidung der Unternehmen über         sich die Regierungen der Vertragsparteien. Ziel ist es, auf der\nProdukte, Mengen, Produktionsverfahren, Investitionen, Arbeits-     Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft die Leistungsfähigkeit der\nverhältnisse, Preise und Gewinnverwendung beruht.                   Unternehmen zu stärken und durch die Entfaltung privater lnitia-","540                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ntive eine breit gefächerte, moderne Wirtschaftsstruktur auch mit                                Kapitel IV\nmöglichst vielen kleinen und mittleren Betrieben in der Deutschen\nDemokratischen Republik zu erreichen, um so die Grundlage für                   Bestimmungen über die Sozialunion\nmehr Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze zu schaffen.\nArtikel 17\nGrundsätze der Arbeitsrechtsordnung\nArtikel 15\nIn der Deutschen Demokratischen Republik gelten Koalitions-\nAgrar- und Ernährungswirtschaft                    freiheit, Tarifautonomie, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassung,\nUnternehmensmitbestimmung und Kündigungsschutz entspre-\n(1) Wegen der zentralen Bedeutung der Regelungen der Euro-\npäischen Gemeinschaften für die Agrar- und Ernährungswirt-         chend dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; näheres\nschaft führt die Deutsche Demokratische Republik ein Preis-        ergibt sich aus dem Gemeinsamen Protokoll über die Leitsätze\nund den Anlagen II und III.\nstützungs- und Außenschutzsystem entsprechend dem EG-\nMarktordnungssystem ein, so daß sich die landwirtschaftlichen\nErzeugerpreise in der Deutschen Demokratischen Republik\ndenen in der Bundesrepublik Deutschland angleichen. Die Deut-\nArtikel 18\nsche Demokratische Republik wird keine Abschöpfungen und                           Grundsätze der Sozialversicherung\nErstattungen gegenüber den Europäischen Gemeinschaften ein-\n(1) Die Deutsche Demokratische Republik führt ein gegliedertes\nführen, soweit diese entsprechend verfahren.\nSystem der Sozialversicherung ein, für das folgende Grundsätze\n(2) Für Warenbereiche, für die die Einführung eines vollständi- gelten:\ngen Preisstützungssystems noch nicht sofort mit dem Inkrafttreten\n1. Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung\ndieses Vertrages möglich ist, können Übergangslösungen ange-\nwerden jeweils durch Selbstverwaltungskörperschaften des\nwandt werden. Bis zur rechtlichen Integration der Agrar- und\nöffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht des Staates\nErnährungswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik in\ndurchgeführt.\nden EG-Agrarmarkt sind bei sensiblen Agrarerzeugnissen im\nHandel zwischen den Vertragsparteien spezifische mengen-           2. Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung\nmäßige Regelungsmechanismen möglich.                                    einschließlich der Arbeitsförderung werden vor allem durch\nBeiträge finanziert. Die Beiträge zur Renten-, Kranken- und\n(3) Unbeschadet der Maßnahmen nach Artikel 14 wird die\nArbeitslosenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte\nDeutsche Demokratische Republik im Rahmen der haushalts-\nvon Arbeitnehmern und Arbeitgebem entsprechend den Bei-\npolitischen Möglichkeiten während einer Übergangszeit den in\ntragssätzen in der Bundesrepublik Deutschland und zur\nder Agrar- und Ernährungswirtschaft erforderlichen strukturellen\nUnfallversicherung von den Arbeitgebem getragen.\nAnpassungsprozeß zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit\nder Betriebe, zur umwelt- und qualitätsorientierten Produktion     3. Lohnersatzleistungen orientieren sich an der Höhe der ver-\nsowie zur Vermeidung von Überschüssen durch geeignete Maß-              sicherten Entgelte.\nnahmen fördern.                                                       (2) Zunächst werden die Aufgaben der Renten-, Kranken- und\n(4) Über die konkrete Ausgestaltung der in den Absätzen 2       Unfallversicherung von einem gemeinsamen Träger durchgeführt;\nund 3 genannten Maßnahmen verständigen sich die Regierungen        die Einnahmen und Ausgaben werden getrennt nach den Ver-\nder Vertragsparteien.                                              sicherungsarten erfaßt und abgerechnet. Möglichst bis zum\n1. Januar 1991 werden für die Renten-, Kranken- und Unfallver-\nsicherung eigenständige Träger gebildet. Ziel dabei ist eine Orga-\nnisationsstruktur der Sozialversicherung, die der in der Bundes-\nArtikel 16\nrepublik Deutschland entspricht.\nUmweltschutz\n(3) In der Deutschen Demokratischen Republik kann für eine\n(1) Der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden,        Übergangszeit die bestehende umfassende Sozialversicherungs-\nWasser, Luft, Klima und Landschaft sowie von Kultur- und sonsti-   pflicht beibehalten werden. Für Selbständige und freiberuflich\ngen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist beson-       Tätige soll bei Nachweis einer ausreichenden anderweitigen\nderes Anliegen beider Vertragsparteien. Sie lassen sich dabei von  Sicherung eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vor-\ndem Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip leiten. Sie    gesehen werden. In diesem Zusammenhang wird die Errichtung\nstreben die schnelle Verwirklichung einer deutschen Umweltunion    von berufsständischen Versorgungswerken außerhalb der Ren-\nan.                                                                tenversicherung ermöglicht.\n(2) Die Deutsche Demokratische Republik trifft Regelungen, die     (4) Lohnempfänger, deren Lohneinkünfte im letzten Lohn-\nmit Inkrafttreten dieses Vertrags sicherstellen, daß auf ihrem     abrechnungszeitraum vor dem 1. Juli 1990 einem besonderen\nGebiet für neue Anlagen und Einrichtungen die in der Bundes-       Steuersatz gemäß § 1O der Verordnung vom 22. Dezember 1952\nrepublik Deutschland geltenden Sicherheits- und Umweltschutz-      über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBI. Nr. 182\nanforderungen Voraussetzung für die Erteilung umweltrechtlicher    S. 1413) unterlagen, erhalten bis zum 31. Dezember 1990 zu\nGenehmigungen sind. Für bestehende Anlagen und Einrichtun-         ihrem Rentenversicherungsbeitrag einen Zuschuß bei einem\ngen trifft die Deutsche Demokratische Republik Regelungen, die     Monatslohn\nmöglichst schnell zu entsprechenden Anforderungen führen.\n- bis 600 Deutsche Mark in Höhe von 30 Deutsche Mark,\n(3) Die Deutsche Demokratische Republik wird parallel zur\n- über 600 bis 700 Deutsche Mark in Höhe von 20 Deutsche\nEntwicklung des föderativen Staatsaufbaus auf Länderebene und\nMark,\nmit dem Entstehen einer Verwaltungsgerichtsbarkeit das Umwelt-\nrecht der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.                   - über 700 bis 800 Deutsche Mark in Höhe von 1O Deutsche\nMark.\n(4) Bei der weiteren Gestaltung eines gemeinsamen Umwelt-\nrechts werden die Umweltanforderungen der Bundesrepublik           Lohneinkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden zusam-\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik so           mengerechnet. Der Zuschuß wird dem Lohnempfänger vom\nschnell wie möglich auf hohem Niveau angeglichen und weiterent-    Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendun-\nwickelt.                                                           gen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet.\n(5) Die Deutsche Demokratische Republik harmonisiert die           (5) Die Versicherungspflicht- und die Beitragsbemessungsgren-\nBestimmungen zur staatlichen Förderung von Umweltschutzmaß-        zen werden nach den Grundsätzen des Sozialversicherungs-\nnahmen mit denen der Bundesrepublik Deutschland.                   rechts der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990\nArtikel 19                                                           Artikel 21\nArbeHslosenverslcherung und Arbeitsförderung                                        Krankenversicherung\nDie Deutsche Demokratische Republik führt ein System der            (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-\nArbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung ein, das   lichen Maßnahmen ein, um ihr Krankenversicherungsrecht an das\nden Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes der Bundesrepu-        der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.\nblik Deutschland entspricht. Dabei haben Maßnahmen der aktiven\n(2) Leistungen, die bisher nach den Rechtsvorschriften der\nArbeitsmarktpolitik, wie berufliche Bildung und Umschulung,\nDeutschen Demokratischen Republik aus der Krankenversiche-\nbesondere Bedeutung. Belange der Frauen und Behinderten wer-\nrung finanziert worden sind, die aber nach den Rechtsvorschriften\nden berücksichtigt. In der Übergangsphase wird Besonderheiten\nder Bundesrepublik Deutschland nicht Leistungen der Kranken-\nin der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen.\nversicherung sind, werden vorerst aus dem Staatshaushalt der\nDie Regierungen beider Vertragsparteien werden beim Aufbau\nDeutschen Demokratischen Republik finanziert.\nder Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung eng\nzusammenarbeiten.                                                      (3) Die Deutsche Demokratische Republik führt eine Entgeltfort-\nzahlung im Krankheitsfall ein, die den gesetzlichen Regelungen\nder Entgeltfortzahlung der Bundesrepublik Deutschland ent-\nspricht.\nArtikel 20                                (4) Die Rentner sind in der Krankenversicherung versichert.\nRentenversicherung                          Maßgebend ist der jeweilige Beitragssatz in der Krankenversiche-\nrung. Die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner werden von\n(1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-    der Rentenversicherung an die Krankenversicherung pauschal\nlichen Maßnahmen ein, um ihr Rentenrecht an das auf dem             abgeführt. Die Höhe des pauschal abzuführenden Betrages\nGrundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende Ren-          bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Renten vor Abzug des\ntenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuglei-      auf die Rentner entfallenden Anteils am Krankenversicherungs-\nchen. Dabei wird in einer Übergangszeit von fünf Jahren für die     beitrag. Das bei der Umstellung der Renten vorgesehene Netto-\nrentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes          rentenniveau bleibt davon unberührt.\nRechnung getragen.\n(5) Die Investitionen bei stationären und ambulanten Einrichtun-\n(2) Die Rentenversicherung verwendet die ihr zur Verfügung       gen des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen\nstehenden Mittel ausschließlich zur Erfüllung der ihr obliegenden   Republik werden aus Mitteln des Staatshaushalts und nicht aus\nAufgaben bei Rehabilitation, Invalidität, Alter und Tod. Die beste- Beitragsmitteln finanziert.\nhenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grund-\nsätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen. Bisher erworbene Ansprü-\nche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung über-\nführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem                                     Artikel 22\nZiel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen\nund überhöhte Leistungen abzubauen. Die der Rentenversiche-                                 Gesundheitswesen\nrung durch die Überführung entstehenden Mehraufwendungen               ( 1) Die medizinische Betreuung und der Schutz der Gesundheit\nwerden ihr aus dem Staatshaushalt erstattet.                        der Menschen sind besonderes Anliegen der Vertragsparteien.\n(3) Die Bestandsrenten der Rentenversicherung werden bei            (2) Neben der vorläufigen Fortführung der derzeitigen Ver-\nUmstellung auf Deutsche Mark auf ein Nettorentenniveau festge-      sorgungsstrukturen, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen\nsetzt, das bei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/Arbeits-    Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, wird die Deutsche\njahren, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen          Demokratische Republik schrittweise eine Veränderung in Rich-\nDurchschnittsverdienst entsprochen hat, 70 vom Hundert des          tung des Versorgungsangebots der Bundesrepublik Deutschland\ndurchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in der Deutschen         mit privaten Leistungserbringern vornehmen, insbesondere durch\nDemokratischen Republik beträgt. Bei einer größeren oder            Zulassung niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Apotheker\ngeringeren Zahl von Versicherungsjahren/Arbeitsjahren ist der       sowie selbständig tätiger Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln und\nProzentsatz entsprechend höher oder niedriger. Basis für die        durch Zulassung privater und frei-gemeinnütziger Krankenhaus-\nBerechnung des Anhebungssatzes der individuell bezogenen            träger.\nRenten ist die nach Zugangsjahren gestaffelte Rente eines Durch-\nschnittsverdieners in der Deutschen Demokratischen Republik,           (3) Zum Aufbau der erforderlichen vertraglichen, insbesondere\nder von seinem Einkommen neben den Pflichtbeiträgen zur             vergütungsrechtlichen Beziehungen zwischen Trägern der Kran-\nSozialversicherung volle Beiträge zur freiwilligen Zusatzversiche-  kenversicherung und den Leistungserbringern wird die Deutsche\nrung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt hat. Soweit      Demokratische Republik die erforderlichen gesetzlichen Rahmen-\nhiernach eine Anhebung nicht erfolgt, wird eine Rente in Deut-      bedingungen schaffen.\nscher Mark gezahlt, die der Höhe der früheren Rente in Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik entspricht. Die Hinterbliebe-\nnenrenten werden von der Rente abgeleitet, die der Verstorbene\nArtikel 23\nnach der Umstellung erhalten hätte.\nRenten der Unfallversicherung\n(4) Die Renten der Rentenversicherung werden entsprechend\nder Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter in der Deutschen          (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-\nDemokratischen Republik angepaßt.                                   lichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das\nder Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.\n(5) Die freiwillige Zusatzrentenversicherung in der Deutschen\nDemokratischen Republik wird geschlossen.                              (2) Die Bestandsrenten der Unfaltversicherung werden bei der\nUmstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durch-\n(6) Die Deutsche Demokratische Republik beteiligt sich an den\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokrati-\nAusgaben ihrer Rentenversicherung mit einem Staatszuschuß.\nschen Republik neu festgesetzt und gezahlt.\n(7) Personen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen\n(3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzuset-\nAufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet\nzende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnitt-\nder anderen Vertragspartei verlegt haben, erhalten von dem\nlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate\nbisher zuständigen Rentenversicherungsträger ihre nach den für\nvor dem Unfall festgesetzt.\nihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort\nzurückgelegten Zeiten.                                                 (4) Artikel 20 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.","542                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel 24                            - die Überprüfung aller Ausgaben einschließlich der ihnen\nzugrundeliegenden Rechtsvorschriften auf Notwendigkeit und\nSozialhilfe\nFinanzierbarkeit,\nDie Deutsche Demokratische Republik führt ein System der\n- die Strukturverbesserung des Bildungswesens sowie vorberei-\nSozialhilfe ein, das dem Sozialhilfegesetz der Bundesrepublik\ntende Aufteilung nach föderativer Struktur (einschließlich For-\nDeutschland entspricht.\nschungsbereich).\nArtikel 25                            Bei den Einnahmen erfordert die Defizitbegrenzung neben Maß-\nnahmen des 2. Abschnitts dieses Kapitels die Anpassung bezie-\nAnschubflnanzlerung                         hungsweise Einführung von Beiträgen und Gebühren für öffent-\nSoweit in einer Übergangszeit in der Arbeitslosenversicherung     liche Leistungen entsprechend den Strukturen in der Bundes-\nder Deutschen Demokratischen Republik die Beiträge und in der        republik Deutschland.\nRentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik die             (4) Es wird eine Bestandsaufnahme des volkseigenen Ver-\nBeiträge und der Staatszuschuß die Ausgaben für die Leistungen       mögens vorgenommen. Das volkseigene Vermögen ist vorrangig\nnicht voll abdecken, leistet die Bundesrepublik Deutschland an       für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die Sanierung\ndie Deutsche Demokratische Republik eine vorübergehende              des Staatshaushalts in der Deutschen Demokratischen Republik\nAnschubfinanzierung im Rahmen der nach Artikel 28 zugesagten         zu nutzen.\nHaushaltshilfe.\nArtikel 27\nKreditaufnahme und Schulden\nKapitel V\n(1) Die Kreditermächtigungen in den Haushalten der Gebiets-\nBestimmungen über den Staatshaushalt                      körperschaften der Deutschen Demokratischen Republik werden\nund die Finanzen                            für 1990 auf 10 Milliarden Deutsche Mark und für 1991 auf\n14 Milliarden Deutsche Mark begrenzt und im Einvernehmen mit\n1. Abschnitt                            dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf die Ebenen verteilt. Für das Treuhandvermögen wird zur\nStaatshaushalt                           Vorfinanzierung zu erwartender Erlöse aus seiner Verwertung ein\nKreditermächtigungsrahmen für 1990 von 7 Milliarden Deutsche\nArtikel 26                            Mark und für 1991 von 1O Milliarden Deutsche Mark festgelegt.\nDer Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-\nGrundsätze für die Finanzpolitik                   land kann bei grundlegend veränderten Bedingungen eine Über-\nder Deutschen Demokratischen Republik                    schreitung der Kreditobergrenzen zulassen.\n(1) Die öffentlichen Haushalte in der Deutschen Demokrati-             (2) Die Aufnahme von Krediten und das Einräumen von Aus-\nschen Republik werden von der jeweiligen Gebietskörperschaft          gleichsforderungen erfolgen im Einvernehmen zwischen dem\ngrundsätzlich in eigener Verantwortung unter Beachtung der            Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik\nErfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aufge-        und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik\nstellt. Ziel ist eine in die marktwirtschaftliche Ordnung eingepaßte  Deutschland. Gleiches gilt für die Übernahme von Bürgschaften,\nHaushaltswirtschaft. Die Haushalte werden in Einnahmen und            Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie für die Summe\nAusgaben ausgeglichen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden             der in den Haushalten auszubringenden Verpflichtungsermächti-\nin den jeweiligen Haushaltsplan eingestellt.                          gungen.\n(2) Die Haushalte werden den Haushaltsstrukturen der Bundes-           (3) Nach dem Beitritt wird die aufgelaufene Verschuldung des\nrepublik Deutschland angepaßt. Hierzu werden, beginnend ab der        Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermögen\nErrichtung der Währungsunion mit dem Teilhaushalt 1990, aus           übertragen, soweit sie durch die zu erwartenden künftigen Erlöse\ndem Staatshaushalt insbesondere die folgenden Bereiche aus-           aus der Verwertung des Treuhandvermögens getilgt werden\ngegliedert:                                                           kann. Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Hälfte\n- der Sozialbereich, soweit er in der Bundesrepublik Deutschland      auf den Bund und die Länder, die sich auf dem Gebiet der\nganz oder überwiegend beitrags- oder umlagenfinanziert ist,       Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben, aufge-\nteilt. Von den Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite\n- die Wirtschaftsunternehmen durch Umwandlung in rechtlich\nverbleiben bei diesen.\nund wirtschaftlich selbständige Unternehmen,\n- die Verkehrsbetriebe unter rechtlicher Verselbständigung,\nArtikel 28\n- die Führung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen\nPost als Sondervermögen.                                               Finanzzuweisungen der Bundesrepublik Deutschland\nDie öffentlichen Wohnungsbaukredite werden substanzgerecht               (1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der Deutschen\nden Einzelobjekten zugeordnet.                                         Demokratischen Republik zweckgebundene Finanzzuweisungen\nzum Haushaltsausgleich für das 2. Halbjahr 1990 von 22 Milliar-\n(3) Die Gebietskörperschaften in der Deutschen Demokrati-         den Deutsche Mark und für 1991 von 35 Milliarden Deutsche\nschen Republik unternehmen bei Aufstellung und Vollzug der           Mark. Außerdem werden gemäß Artikel 25 zu Lasten des Bundes-\nHaushalte alle Anstrengungen zur Defizitbegrenzung. Dazu ge-          haushalts als Anschubfinanzierung für die Rentenversicherung\nhören bei den Ausgaben:                                              750 Millionen Deutsche Mark für das 2. Halbjahr 1990 sowie für\n- der Abbau von Haushaltssubventionen, insbesondere kurz-             die Arbeitslosenversicherung 2 Milliarden Deutsche Mark für das\nfristig für Industriewaren, landwirtschaftliche Produkte und     2. Halbjahr 1990 und 3 Milliarden Deutsche Mark für 1991 gezahlt.\nNahrungsmittel, wobei für letztere autonome Preisstützungen       Die Zahlungen erfolgen bedarfsgerecht.\nentsprechend den Regelungen der Europäischen Gemein-                 (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die gemäß\nschaften zulässig sind, und schrittweise unter Berücksichtigung   Artikel 18 des Abkommens vom 17. Dezember 1971 über den\nder allgemeinen Einkommensentwicklung in den Bereichen           Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der\ndes Verkehrs, der Energien für private Haushalte und des          Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zu zahlende Tran-\nWohnungswesens,                                                   sitpauschale mit Inkrafttreten dieses Vertrags entfällt. Die Deut-\n- die nachhaltige Absenkung der Personalausgaben im öffent-           sche Demokratische Republik hebt die Vorschriften über die in\nlichen Dienst,                                                    diesem Abkommen sowie in dem Abkommen vom 31. Oktober","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                                543\n1979 über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern              entfallendes Vermögen ist nach den dort für Inlandsvermögen\nund Gebühren geregelten Gebühren mit Wirkung für die beiden            geltenden Vorschriften zu bewerten.\nVertragsparteien auf. In Abänderung der Vereinbarung vom\n(4) Bei unbeschränkter Erbschaftsteuer- oder Schenkung-\n5. Dezember 1989 vereinbaren die Vertragsparteien, daß ab dem\nsteuerpflicht im Gebiet einer Vertragspartei steht dieser Vertrags-\n1. Juli 1990 keine Einzahlungen in den Reise-Devisenfonds mehr\npartei für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember\ngeleistet werden. Über die Verwendung eines bei Einführung der\n1990 entsteht, das ausschließliche Besteuerungsrecht zu; bei\nWährungsunion noch vorhandenen Betrags der Gegenwertmittel\nunbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet beider Vertragsparteien\naus dem Reise-Devisenfonds wird zwischen den Finanzministern\ngilt dies für die Vertragspartei, zu der der Erblasser oder Schenker\nder Vertragsparteien eine ergänzende Vereinbarung getroffen.\nim Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die engeren per-\nsönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der\nArtikel 29                                Lebensinteressen) oder in deren Gebiet er als nichtnatürliche\nÜbergangsregelung Im öffentlichen Dienst                    Person die tatsächliche Geschäftsleitung hatte. Für die Bewer-\ntung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.\nDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\ngewährleistet unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, daß          (5) Für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem\nin Tarifverträgen oder sonstigen Regelungen im Bereich der             30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1991 entsteht, gilt Absatz 4\nöffentlichen Verwaltung unter Beschränkung neuer dienstrecht-          entsprechend. Erwerbe von Todes wegen von Bürgern der Ver-\nlicher Vorschriften auf Übergangsregelungen die allgemeinen            tragsparteien, die nach dem 8. November 1989 im Gebiet der\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in der Deutschen        anderen Vertragspartei einen Wohnsitz begründet oder dort erst-\nDemokratischen Republik und die Erfordernisse der Konsolidie-          mals ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Wohnsitz oder\nrung des Haushalts beachtet werden. Das Bundespersonalvertre-          gewöhnlichen Aufenthalt dort noch im Zeitpunkt des Todes hat-\ntungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.                                ten, dürfen dort zu keiner höheren Erbschaftsteuer herangezogen\nwerden, als sie sich bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet\nder erstgenannten Vertragspartei ergäbe.\n2. Abschnitt                                    (6) Mitteilungs- und Anzeigepflichten, die sich aus dem Erb-\nschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht der Vertragsparteien\nFinanzen                                 • ergeben, gelten auch gegenüber den Finanzbehörden der jewei-\nligen anderen Vertragspartei.\nArtikel 30\nZölle und besondere Verbrauchsteuern\nArtikel 32\n(1) Die Deutsche Demokratische Republik übernimmt schritt-\nInformationsaustausch\nweise im Einklang mit dem Grundsatz in Artikel 11 Absatz 3 das\nZollrecht der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des              (1) Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die\nGemeinsamen Zolltarifs sowie die besonderen Verbrauchsteuern           zur Durchführung ihres Abgaben- und Monopolrechts erforderlich\nnach Maßgabe der Anlage IV.                                            sind. Zuständig für den Informationsaustausch sind die Finanz-\nminister der Vertragsparteien und die von ihnen ermächtigten\n(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß ihr Zollgebiet den\nBehörden. Alle Informationen, die eine Vertragspartei erhalten\nGeltungsbereich dieses Vertrags umfaßt.\nhat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres inner-\n(3) Der Grenzausgleich zwischen den Erhebungsgebieten für           staatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den\nVerbrauchsteuern beider Vertragsparteien, ausgenommen für              Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der\nTabak, entfällt. Die Steuerhoheit bleibt unberührt. Der Ausgleich      Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der\nder Aufkommensverlagerungen wird durch besondere Verein-               Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfol-\nbarungen geregelt.                                                     gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der\nunter diesen Abschnitt fallenden Abgaben und Monopole befaßt\n(4) Zwischen den Erhebungsgebieten wird der Versand unver-\nsind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur\nsteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Maßgabe der\nfür diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in\nBestimmungen zugelassen, die den Verkehr mit unversteuerten\neinem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichts-\nWaren innerhalb eines Erhebungsgebiets regeln.\nentscheidung offenlegen.\n(5) Die Steuerentlastung für auszuführende Waren wird erst\n(2) Absatz 1 verpflichtet eine Vertragspartei nicht,\nbeim Nachweis der Ausfuhr in andere Gebiete als die der beiden\nErhebungsgebiete gewährt.                                              - Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Ver-\nArtikel 31                                    tragspartei abweichen,\nBesitz- und Verkehrsteuern                          - Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im\nüblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Ver-\n(1) Die Deutsche Demokratische Republik regelt die Besitz- und          tragspartei nicht beschafft werden können,\nVerkehrsteuern nach Maßgabe der Anlage IV.\n- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,\n(2) Für Zwecke der Umsatzsteuer besteht zwischen den Ver-               Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren\ntragsparteien keine Steuergrenze; ein umsatzsteuerlicher Grenz-            preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-\nausgleich erfolgt nicht. Die Steuerhoheit bleibt unberührt. Das            nung widerspräche.\nRecht zum Vorsteuerabzug erstreckt sich auch auf die Steuer für\nUmsätze, die bei der anderen Vertragspartei der Umsatzsteuer\nArtikel 33\nunterliegen. Der Ausgleich der sich hieraus ergebenden Aufkom-\nmensminderung wird durch besondere Vereinbarung geregelt.                                     Konsultationsverfahren\n(3) Bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht im Gebiet einer           (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, bei den Besitz-\nVertragspartei steht dieser Vertragspartei das ausschließliche         und Verkehrsteuern eine Doppelbesteuerung durch Verständi-\nBesteuerungsrecht zu; bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet       gung über eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungs-\nbeider Vertragsparteien gilt dies für die Vertragspartei, zu der der   grundlagen zu vermeiden. Sie werden sich weiter bemühen,\nSteuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen         Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Auslegung oder\nBeziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder in             Anwendung ihres Rechts der unter diesen Abschnitt fallenden\nderen Gebiet er als nichtnatürliche Person die tatsächliche            Abgaben und Monopole im Verhältnis zueinander ergeben, im\nGeschäftsleitung hat. Auf das Gebiet der anderen Vertragspartei        gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.","544                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne des vorstehen-                                Artikel 36\nden Absatzes können der Bundesminister der Finanzen der\nÜberprüfung des Vertrags\nBundesrepublik Deutschland und der Minister der Finanzen der\nDeutschen Demokratischen Republik unmittelbar miteinander            Die Bestimmungen dieses Vertrags werden bei grundlegender\nverkehren.                                                        Änderung der gegebenen Umstände überprüft.\nArtikel 34\nAufbau der Finanzverwaltung\n( 1) Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rechts-\ngrundlagen für eine dreistufige Finanzverwaltung entsprechend                                Artikel 37\ndem Gesetz über die Finanzverwaltung der Bundesrepublik                                    Berlin-Klausel\nDeutschland mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Abwei-\nchungen und richtet die Verwaltungen entsprechend ein.              Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n1971 wird dieser Vertrag in Übereinstimmung mit den festgeleg-\n(2) Bis zur Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozial- ten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nunion werden vorrangig funktionsfähige Steuer- und Zollverwal-\ntungen aufgebaut.\nKapitel VI\nSchlußbestlmmungen\nArtikel 38\nInkrafttreten\nArtikel 35\nDieser Vertrag einschließlich des Gemeinsamen Protokolls\nVölkerrechtliche Verträge\nsowie der Anlagen I-IX tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nDieser Vertrag berührt nicht die von der Bundesrepublik        Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß\nDeutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik mit        die erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen inner-\ndritten Staaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.       staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen in Bonn am 18. Mai 1990 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland                            Für die Deutsche Demokratische Republik\nTheodor Waigel                                                  Walter Romberg","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                         545\nGemeinsames Protokoll\nüber Leitsätze\nIn Ergänzung des Vertrags über die Schaffung einer Wäh-                8. Für das Post- und Fernmeldewesen werden die ordnungs-\nrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion haben die Hohen Vertrag-                politischen und organisatorischen Grundsätze des Post-\nschließenden Seiten folgende Leitsätze vereinbart, die gemäß                 strukturgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schritt-\nArtikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags verbindlich sind:                     weise verwirklicht.\nA. Generelle Leitsätze                                                                           III. Sozialunion\n1. Jedermann hat das Recht, zur Wahrung und Förderung\n1. Allgemeines                               der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen\n1 . Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird\nzu bilden, bestehenden Vereinigungen beizutreten, aus\nsolchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzublei-\nnach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokrati-\nben. Ferner wird das Recht gewährleistet, sich in den\nschen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ord-\nKoalitionen zu betätigen. Alle Abreden, die diese Rechte\nnung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Euro-\neinschränken, sind unwirksam. Gewerkschaften und\npäischen Gemeinschaft orientieren.\nArbeitgeberverbände sind in ihrer Bildung, ihrer Existenz,\n2. Vorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staat-                ihrer organisatorischen Autonomie und ihrer koalitions-\nlichen Gewalt einschließlich Gesetzgebung und Recht-                gemäßen Betätigung geschützt.\nsprechung auf die sozialistische Gesetzlichkeit, die soziali-\n2. Tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände\nstische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Vorgaben\nmüssen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher\nund Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirt-\nGrundlage organisiert und unabhängig sein sowie das\nschaft, das sozialistische Rechtsbewußtsein, die sozialisti-\ngeltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen;\nschen Anschauungen, die Anschauungen einzelner Bevöl-\nferner müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von\nkerungsgruppen oder Parteien, die sozialistische Moral\nDruck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluß zu\noder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden nicht\nkommen.\nmehr angewendet. Die Rechte und Pflichten der am\nRechtsverkehr Beteiligten finden ihre Schranken in den           3. Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen werden nicht vom\nguten Sitten, dem Grundsatz von Treu und Glauben und                Staat, sondern durch freie Vereinbarungen von Gewerk-\ndem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils             schaften, Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern fest-\nvor unangemessener Benachteiligung.                                 gelegt.\n3. Genehmigungsvorbehalte sollen nur aus zwingenden                  4. Rechtsvorschriften, die besondere Mitwirkungsrechte des\nGründen des allgemeinen Wohls bestehen. Ihre Voraus-                 Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, von Betriebs-\nsetzungen sind eindeutig zu bestimmen.                              gewerkschaftsorganisationen und betrieblichen Gewerk-\nschaftsleitungen vorsehen, werden nicht mehr angewen-\nII. Wirtschaftsunion                             det.\n1. Wirtschaftliche Leistungen sollen vorrangig privatwirt-\nschaftlich und im Wettbewerb erbracht werden.                 B. Leitsätze für einzelne Rechtsgebiete\n2. Die Vertragsfreiheit wird gewähr1eistet. In die Freiheit der\nwirtschaftlichen Betätigung darf nur so wenig wie möglich                                1. Rechtspflege\neingegriffen werden.\n1. Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie\n3. Unternehmerische Entscheidungen sind frei von Plan-\ndie Mitwirkung von Kollektiven, gesellschaftlichen Orga-\nvorgaben (z. B. im Hinblick auf Produktion, Bezüge, Liefe-\nnen, der Gewerkschaften, der Betriebe, von gesellschaft-\nrungen, Investitionen, Arbeitsverhältnisse, Preise und\nlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern an\nGewinnverwendung).\nder Rechtspflege und deren Unterrichtung über Verfahren\n4. Private Unternehmen und freie Berufe dürfen nicht                    regeln; das Recht der Gewerkschaften zur Beratung und\nschlechter behandelt werden als staatliche und genossen-            Prozeßvertretung in Arbeitsstreitigkeiten bleibt unberührt.\nschaftliche Betriebe.\n2. Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie\n5. Die Preisbildung ist frei, sofern nicht aus zwingenden               die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volks-\ngesamtwirtschaftlichen Gründen Preise staatlich fest-               vertretungen und anderen Organen, die Berichtspflicht der\ngesetzt werden.                                                     Richter diesen gegenüber sowie die Gerichtskritik regeln.\n6. Die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und der Nutzung           3. Die Vorschriften über die Mitwirkung der Staatsanwalt-\nvon Grund und Boden und sonstiger Produktionsmittel                 schaft an der Rechtspflege werden nur noch angewendet,\nwird für wirtschaftliche Tätigkeit gewährleistet.                   soweit sie ihre Mitwirkung im Strafverfahren und in Fami-\n7. Unternehmen im unmittelbaren oder mittelbaren Staats-                lienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen be-\ntreffen.\neigentum werden nach den Grundsätzen der Wirtschaft-\nlichkeit geführt. Sie sind so rasch wie möglich wettbewerb-      4. Die im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik\nlich zu strukturieren und soweit wie möglich in Privateigen-        auf die sozialistische Gesetzlichkeit sowie auf die sozia-\ntum zu überführen. Dabei sollen insbesondere kleineren              listische Staats- und Gesellschaftsordnung bezogenen\nund mittleren Unternehmen Chancen eröffnet werden.                  Grundsätze sowie Vorschriften, die der Verfestigung plan-","546                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nwirtschaftlicher Strukturen dienen, einer künftigen Vereini-     liehen Gründen sowie aufgrund von zwischenstaatlichen\ngung beider deutscher Staaten entgegenstehen oder                Vereinbarungen zulässig. Die Deutsche Demokratische\nGrundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Rechts-          Republik wird das Außenhandelsmonopol aufheben.\nstaats widersprechen, finden auf nach Inkrafttreten dieses\n7. Zum Zwecke der Gewinnung vergleichbarer Grundlagen\nVertrags begangene Taten keine Anwendung.\nwird die Deutsche Demokratische Republik ihre Statistiken\n5. Soweit Vorschriften des Strafgesetzbuchs das sozialisti-          an die der Bundesrepublik Deutschland anpassen und\nsche Eigentum betreffen, finden sie auf Taten, die nach          in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt oder\nInkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, keine             der Deutschen Bundesbank Informationen nach den Maß-\nAnwendung; die das persönliche oder private Eigentum             stäben der Bundesstatistik aus folgenden Bereichen\nbetreffenden Vorschriften finden nach dem Inkrafttreten          bereitstellen: Arbeitsmarkt, Preise, Produktion, Umsätze,\ndieses Vertrags auch Anwendung auf das sonstige Eigen-           Außenwirtschaft und Einzelhandel.\ntum oder Vermögen.\n6. Soweit die in der Anlage II des Vertrags genannten Rege-\nlungen straf- oder bußgeldbewehrt sind und sich diese\nIII. Baurecht\nBewehrungsvorschriften nicht in das Sanktionensystem\nder Deutschen Demokratischen Republik einfügen, wird         Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Planungs- und\ndie Deutsche Demokratische Republik diese Vorschriften       Investitionssicherheit für bauliche Vorhaben baldmöglichst\nihrem Recht in möglichst weitgehender Angleichung an         Rechtsgrundlagen schaffen, die dem Baugesetzbuch und\ndas Recht der Bundesrepublik Deutschland anpassen.           dem Raumordnungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland\nentsprechen.\nII. Wirtschaftsrecht\n1. Zum Zwecke der Besicherung der Kredite werden in\nder Deutschen Demokratischen Republik gleichwertige                          IV. Arbeits- und Sozialrecht\nRechte, insbesondere Grundpfandrechte, wie in der Bun-\n1. Arbeitgeber in der Deutschen Demokratischen Republik\ndesrepublik Deutschland geschaffen.\nkönnen mit Arbeitnehmern aus der Bundesrepublik\n2. In der Deutschen Demokratischen Republik werden die               Deutschland, die vorübergehend in der Deutschen Demo-\nVoraussetzungen für einen freien Kapitalmarkt geschaf-          kratischen Republik beschäftigt werden, die Anwendung\nfen. Hierzu gehört insbesondere die Freigabe der Zins-          bundesdeutschen Arbeitsrechts vereinbaren.\nsätze und die Zulassung von handelbaren Wertpapieren\n2. Bei vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitskräften\n(Aktien und Schuldverschreibungen).\nwerden Befreiungen von der sich aus einer Beschäftigung\n3. Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß               ergebenden Versicherungspflicht in der Sozialversiche-\nVerwaltungsakte und sonstige Anordnungen der in Arti-           rung ermöglicht, wenn eine Versicherung unabhängig von\nkel 3 Satz 3 des Vertrags genannten Behörden gegenüber          dieser Beschäftigung besteht.\nPersonen mit Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demo-\n3. Die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nkratischen Republik, notfalls auch mit Zwangsmitteln,\nüber die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-\ndurchgesetzt werden können.\nnehmer werden innerhalb einer angemessenen Über-\n4. Das bestehende Versicherungsmonopol in der Deutschen              gangszeit an das in der Bundesrepublik Deutschland\nDemokratischen Republik wird abgeschafft, die Prämien-          geltende Arbeitsschutzrecht angepaßt.\nkontrolle in den Versicherungszweigen, in denen die Tarife\n4. Die Deutsche Demokratische Republik wird bei einer\nnicht zum Geschäftsplan gehören, wird beseitigt und die\nÄnderung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für\ngeltenden Rechtsvorschriften und Anordnungen über die\nArbeitsverhältnisse die in der Bundesrepublik Deutschland\nAllgemeinen Bedingungen für Versicherungen werden auf-\nfür Arbeiter und Angestellte jeweils geltenden gesetzlichen\ngehoben.\nMindestkündigungsfristen nicht überschreiten.\n5. Bestehende Hemmnisse im Zahlungsverkehr der Deut-\n5. Die Deutsche Demokratische Republik wird für das Recht\nschen Demokratischen Republik werden beseitigt; seine\nzur fristlosen Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus\nprivatrechtliche Ausgestaltung wird gefördert.\nwichtigem Grund eine gesetzliche Regelung schaffen, die\n6. Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei. Be-          den §§ 626, 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent-\nschränkungen sind nur aus zwingenden gesamtwirtschaft-         spricht.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990          547\nAnlagenverzeichnis\nAnlage 1:    Bestimmungen über die Währungsunion und\nüber die Währungsumstellung\nAnlage II:   Von der Deutschen Demokratischen Republik in\nKraft zu setzende Rechtsvorschriften\nAnlage III:  Von der Deutschen Demokratischen Republik\naufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvor-\nschriften\nAnlage IV:   Von der Deutschen Demokratischen Republik\nneu zu erlassende Rechtsvorschriften\nAnlage V:    Von der Bundesrepublik Deutschland         zu\nändernde Rechtsvorschriften\nAnlage VI:   Regelungen, die in der Deutschen Demokra-\ntischen Republik im weiteren Verlauf anzustre-\nben sind\nAnlage VII:  Grundsätze für die Übermittlung personenbe-\nzogener Informationen zur Durchführung des\nVertrags\nAnlage VIII: Allgemeine Verfahrensvorschriften     für das\nSchiedsgericht\nAnlage IX:   Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater\nInvestoren an Grund und Boden sowie an Pro-\nduktionsmitteln zur Förderung gewerblicher\narbeitsplatzschaffender Investitionen","548                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nBestimmungen über die Währungsunion\nund über die Währungsumstellung\nFür die Errichtung der Währungsunion und die Währungs-         tischen Republik gegenüber Personen in der Bundesrepublik\numstellung gelten gemäß Artikel 3 Satz 1 des Vertrags die nach-   Deutschland oder in der Deutschen Demokratischen Republik\nfolgend aufgeführten vereinbarten Bestimmungen:                   bedarf der Genehmigung. Das gleiche gilt für auf Deutsche Mark\nlautende Verbindlichkeiten, deren Betrag durch den Kurs einer\n1. Abschnitt                          anderen Währung oder den Preis von Gold oder anderen Gütern\noder Leistungen bestimmt werden soll. Über die Genehmigung\nBestimmungen zur Einführung der Währung                  entscheidet die Deutsche Bundesbank.\nder Deutschen Mark\nin der Deutschen Demokratischen Republik                                                Artikel 4\nStundung\nArtikel 1\nAlle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lauten-\nEinführung der Währung der Deutschen Mark                den Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung\n(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als    gemäß Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7. Juli 1990\nWährung in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt.      gestundet.\nIhre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert\nDeutsche Pfennig eingeteilt ist.\n2. Abschnitt\n(2) Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind vom 1. Juli 1990\nan die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deut-\nWährungsumstellung\nsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik               in der Deutschen Demokratischen Republik\nDeutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Pfennig\nlautenden Bundesmünzen.                                                                          Artikel 5\n(3) Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen Bank-                              Tag der Umstellung;\nnoten sind unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die von der             Abwicklung über Konten bei Geldinstituten\nBundesrepublik Deutschland ausgegebenen Bundesmünzen sind\n(1) Die am Tage des lnkrafttretens dieser Bestimmungen den in\nmit der Maßgabe gesetzliche Zahlungsmittel, daß niemand ver-\nAbsatz 3 genannten Personen oder Stellen gehörenden, auf Mark\npflichtet ist, auf Deutsche Mark lautende Münzen im Betrag von\nder Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten\nmehr als 20 Deutsche Mark und auf Deutsche Pfennig lautende\nund auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik und Pfen-\nMünzen im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zahlung zu\nnig lautenden Münzen können bis zum 6. Juli 1990 für Zwecke der\nnehmen.\nUmstellung auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen\n(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bleiben die Umlauf-   Demokratischen Republik eingezahlt werden.\nmünzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Stücke-\n(2) Die in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen können\nlung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig in der Deutschen Demokrati-\nbis zum 6. Juli 1990 die Umstellung ihrer auf Mark der Deutschen\nschen Republik solange gesetzliches Zahlungsmittel, bis sie\nDemokratischen Republik lautenden Guthaben bei Geldinstituten\ndurch entsprechende Bundesmünzen ersetzt werden können. Die\nin der Deutschen Demokratischen Republik bei einem konto-\nDeutsche Demokratische Republik wird die Münzen zu einem von\nführenden Geldinstitut beantragen.\ndem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-\nland zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kurs setzen.                    (3) Zur Einzahlung und Antragstellung sind - mit Ausnahme der\nGeldinstitute - alle natürlichen oder juristischen Personen oder\n(5) Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik\nsonstigen Stellen berechtigt, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der\nDeutschland wird die Münzstätte der Deutschen Demokratischen\nNiederlassung sich in der Deutschen Demokratischen Republik\nRepublik in die Prägung von Bundesmünzen zu den üblichen\nbefindet. Diese Personen oder Stellen haben mit der Abgabe des\nBedingungen einschalten, wenn die Deutsche Demokratische\nUmstellungsantrags zu versichern, daß die von ihnen zur Umstel-\nRepublik sich hierzu bereit erklärt.\nlung angemeldeten Guthaben weder unmittelbar noch mittelbar\ndurch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen\nArtikel 2                           Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet wurden,\nUmbenennung                            die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erwor-\nWo in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, gerichtlichen      ben wurden.\nEntscheidungen, Verwaltungsakten, Verträgen und sonstigen\nrechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheit Mark der      (4) Natürliche oder juristische Personen oder sonstige Stellen,\nDeutschen Demokratischen Republik verwendet wird, tritt vorbe-   deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demo-\nhaltlich besonderer Vorschriften an die Stelle dieser Rechnungs- kratischen Republik befindet, können bis zum 13. Juli 1990 bei\neinheit die Rechnungseinheit Deutsche Mark. Die Regelung der     dem für sie kontoführenden Geldinstitut in der Deutschen Demo-\nUmstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-       kratischen Republik beantragen, daß ihre auf Mark der Deutschen\nblik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche    Demokratischen Republik lautenden Guthaben umgestellt wer-\nMark wird davon nicht berührt.                                   den. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(5) Natürliche Personen, deren Wohnsitz sich außerhalb der\nArtikel 3                           Deutschen Demokratischen Republik befindet und die sich zum\nZeitpunkt der Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati-\nGenehmigungsvorbehalt                        schen Republik aufhalten, können in ihrem Besitz befindliche,\nDas Eingehen von Verbindlichkeiten in einer anderen Währung   auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende\nals in Deutsche Mark durch Personen in der Deutschen Demokra-    Banknoten und Münzen in die ursprüngliche Währung bis zum","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                          549\n6. Juli 1990 bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demo-        dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark\nkratischen Republik zu den am 30. Juni 1990 gültigen Devisen-     der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen\numrechnungssätzen zurücktauschen, wenn deren rechtmäßiger         wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der\nErwerb durch sie bei einem Geldinstitut in der Deutschen         Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokrati-\nDemokratischen Republik nachgewiesen wird.                        schen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.\n(6) Mit Ablauf der in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten        (2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der\nFristen können Ansprüche aus Banknoten und Münzen, die nicht      Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten\nauf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokrati-  und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt,\nschen Republik eingezahlt wurden, und Ansprüche aus nicht         daß der Schuldner für 1 Mark der Deutschen Demokratischen\nangemeldeten Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen         Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat:\nDemokratischen Republik nicht mehr geltend gemacht werden.\n1. Löhne und Gehälter in der Höhe der am 1. Mai 1990 geltenden\n(7) Gegen die Versäumung der in den Absätzen 1, 2 und 4             Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990\ngenannten Fristen können natürliche Personen bis zum                   fällig werden.\n30. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden. Die Rege-\nbeantragen. Einern Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nlungen in Artikel 20 des Vertrags bleiben unberührt.\nStand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,\ndaß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig die     3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wieder-\nUmstellung seines Guthabens bei einem Geldinstitut zu beantra-         kehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig wer-\ngen oder Banknoten und Münzen auf ein Konto bei einem Geld-            den mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in\ninstitut einzuzahlen. Die Wiedereinsetzung muß binnen einer            Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.\nzweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses bei dem            (3) Für auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nkontoführenden Geldinstitut beantragt werden.                     lautende Forderungen der in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten\nPersonen oder Stellen aus Guthaben bei Geldinstituten gilt Arti-\nArtikel 6                            kel 6 dieser Anlage.\nUmstellung von Guthaben bei Geldinstituten\n§2\n(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demo-\n(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 begründete Verbindlichkeit verliert\nkratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden\nnicht dadurch die Eigenschaft einer auf Mark der Deutschen\nGeldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum\nDemokratischen Republik lautenden Verbindlichkeit, daß der\nnachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demo-\nGläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt\nkratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen\nbewirkte Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 1990 vorlegt.\nRepublik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:\n(2) Am 30. Juni 1990 noch nicht vollständig abgewickelte Zah-\n- natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind,\nlungsvorgänge zwischen zwei Konten bei Geldinstituten sind auf\nbis zu 2 000 Mark,\nbeiden Konten auch nach dem 30. Juni 1990 zunächst in Mark der\n- natürliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem      Deutschen Demokratischen Republik zu verbuchen und in die\n1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 4 000 Mark,                 Berechnung des Guthabens einzubeziehen, für das die Umstel-\n- natürliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis lung beantragt wurde.\nzu 6 000 Mark.\n§3\nDer Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt\nwerden.                                                             (1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz über\n(2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1\ndie Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufest-\naufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen\nsetzung erlassen, das für alle Kaufleute und juristische Personen\nRepublik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen\neinschließlich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volks-\noder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für\neigenen Betriebe mit Sitz in der Deutschen Demokratischen\n2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche\nRepublik gilt.\nMark gutgeschrieben wird.\n(2) Das Gesetz hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:\n(3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natürlicher\noder juristischer Personen oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz a) Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Eröff-\nsich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet,        nungsbilanz neu zu bewerten.\nwerden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen      b) Bei der Neubewertung dürfen die Wiederbeschaffungs- oder\nDemokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.          Wiederherstellungskosten (Neuwert) zum Stichtag der Eröff-\nGuthaben der in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, die           nungsbilanz nicht überschritten werden. Dabei ist von dem\nnach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind, werden in der             Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischen-\nWeise umgestellt, daß für 3 Mark der Deutschen Demokratischen         zeitliche Nutzung des Vermögensgegenstands und den tecn-\nRepublik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.                         nischen Fortschritt berücksichtigt (Zeitwert). Die in der Eröff-\n(4) Umgehungsgeschäfte sind nichtig.                               nungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten.\nArtikel 7                            c) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind die Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik\nUmstellung von auf Mark\nDeutschland, soweit diese Vorschriften für alle Kaufleute gel-\nder Deutschen Demokratischen Republik\nten, zu beachten.\nlautenden Verblndllchkelten und Forderungen\nauf Deutsche Mark; DM-Eröffnungsbilanz                O) Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller\nVermögensgegenstände ist auch zu beachten, wenn das\n§ i                                   Unternehmen vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in eine\n\\ 1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3\nprivate Rechtsform umgewandelt worden ist.\nn'erden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik       e) Regelungen über Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzie-\nlautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli       rungshilfen zur Vermeidung einer Überschuldung oder zur\n1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten         Kapitalneufestsetzung dürfen nur mit Zustimmung der Bun-","550                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndesregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen wer•                                            §4\nden. Gleiches gilt für Vorschriften über Ausgleichsforderungen\n(1) Den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben wird,\ngegenüber der Treuhandanstalt oder gegenüber anderen\nsoweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvor•\nöffentlichen Stellen.\nschritten des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zur Dek•\nf)    Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu be•         kung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark\nwerten.                                                        und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen\nRepublik hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen,\nArtikel 8\nbeginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung\nBesondere Vorschriften für Geldlnstltute                gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljähr-\nund Außenhandelsbetrlebe                         lich nachträglich fällig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem\nAngebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für\n§ 1                                einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt\nFür die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokrati•          (3-Monats-FIBOR) *).\nsehen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen               (2) Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so\nvon Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen          zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben\nRepublik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen         den aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der\nGeldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten       Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik\nArtikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage.                                 hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Höhe\nauszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanz•\n§2                                 summe und die Auslastung des Grundsatzes I gemäß § 1O des\n( 1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die      Gesetzes über das Kreditwesen höchstens das Dreizehnfache\nStaatsbank der Deutschen Demokratischen Republik - sind ver•         beträgt. Die Zuteilung dieser Forderungen an die Außenhandels•\npflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung        betriebe ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausrei-\nder Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegen-              chen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen\ngenommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf        Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati·\nMark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Bank-           sehen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten zu decken.\nnoten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deut-              (3) Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit\nschen Demokratischen Republik einzuzahlen.                           dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vor-      Hundert des Nennwertes zu tilgen.\nbehaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine             (4) Die Forderungen der Geldinstitute und der Außenhandels•\nGutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen         betriebe gegen den Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum\nRepublik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden eben-           Nennwert einzusetzen.\nfalls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen\nDemokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.             (5) Soweit die Vermögenswerte eines Geldinstituts die aus der\nEinführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungs•\n§3                                 umstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorge-\nhenden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemäß Absatz 2\n( 1) Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik            überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine\ngeführten Bücher der Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990        gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Soweit die\ndurch eine Markschlußbilanz nebst Gewinn• und Verlustrechnung        Vermögenswerte eines Außenhandelsbetriebes die aus der Ein•\nabzuschließen.                                                       führung der Währung der Deutschen Mark und der Währungs•\n(2) Vom 1. Juli 1990 an dürfen in der Markrechnung der            umstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-\nGeldinstitute nur noch diejenigen Buchungen vorgenommen wer-         gehenden Verbindlichkeiten überschreiten, wird dem Ausgleichs•\nden, die durch diesen Vertrag oder durch Regelungen, die auf•        fonds gegen diesen eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung\ngrund einer durch diesen Vertrag eingeräumten Ermächtigung           zugeteilt. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.\nerlassen werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die               (6) Soweit die dem Ausgleichsfonds gemäß Absatz 5 zugeteil•\nBuchungen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz            ten Forderungen nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten\ndienen.                                                              gemäß Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemäß Absatz 1\n(3) Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in    verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische\nDeutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle in         Republik in entsprechender Höhe zugeteilt. Absätze 3 und 4\nDeutscher Mark zu verbuchen.                                         gelten entsprechend.\n(4) Zur Durchführung der Währungsumstellung errichtet die\nDeutsche Demokratische Republik einen Ausgleichsfonds. Zur                                                   §5\nErrechnung der den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrie•            Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann\nben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichs•\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord•\nfonds und ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichs•\nnung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung\nfonds haben diese eine besondere Umstellungsrechnung zu               der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung\nerstellen, aus der alle aus der Einführung der Währung der\nund des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.\nDeutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen\nRepublik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche Mark lauten•                                              §6\nden Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der         Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind\nUmstellungsrechnung sind unabhängig davon, wann die Umstel•          Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung\nlung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird,       nichtig.\nauf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt\nals Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.\n(5) Für die Berücksichtigung der Kassenbestände der Geldi11sti•\ntute an auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lauten•\n*) Der Zinssatz wird am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main VOI( dem Beginn\nden Banknoten und Münzen in der Umstellungsrechnung gelten              einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der\ndie von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen              Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne\nund Anordnungen.                                                        den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                          551\nArtikel 9                                 glieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel,\nder Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft\nÜberprüfung und Sperrung\nkommen.\nDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird\nDas Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwal-\nveranlassen, daß ihre zuständigen Organe der Strafverfolgung bei\ntungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik,\nhinreichenden Anhaltspunkten eine Überprüfung von Guthaben\ndes Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.\nauf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Erwerbs\nund gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen.              - Die Deutsche Demokratische Republik stellt der Deutschen\nBundesbank die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-\nArtikel 10                                lichen Betriebsstellen der Staatsbank sowie gegebenenfalls\nweitere Grundstücke und Gebäude zur Nutzung für ihre Filialen\nErmächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen                    zur Verfügung.\n(1) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, in Wahrung          - Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokrati-\nihres gesetzlichen Auftrags die zur Durchführung der in diesem          schen Republik Kassenkredit bis zur Höhe von 800 Millionen\nVertr.ag getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Regelungen           Deutsche Mark gewähren.\nund Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen,\nsoweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich eine andere Zustän-     - Die Verpflichtung zur Einlage flüssiger Mittel gilt auch für die\ndigkeit begründet ist.                                                  Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörper-\nschaften.\n(2) Die Deutsche Bundesbank und von ihr beauftragte Per-\nsonen und Einrichtungen sind befugt, von den Geldinstituten und .   - Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer\nden Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäfts-             Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und\nangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften            die Deutsche Post werden Anleihen, Schatzanweisungen und\nzu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzu-            Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank,\nnehmen, um sich von der Einhaltung der im Zusammenhang mit              anderenfalls im Benehmen mit ihr begeben.\nder Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Wäh-\nrungsumstellung erlassenen Bestimmungen zu überzeugen. Die                                       Artikel 13\nBediensteten der Deutschen Bundesbank und die von ihr beauf-\nZusammenarbeit\ntragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Geld-\ninstitute betreten; ein entgegenstehendes Grundrecht wird inso-        Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deut-\nweit eingeschränkt.                                                 schen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von wäh-\nrungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zustän-\nArtikel 11                            dige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der\nSchlußbestimmungen\nGeld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deut-\nDie Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen        schen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank\nMark und zur Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati-         diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahr-\nschen Republik treten am 1. Juli 1990 in Kraft.                     nehmung ihrer Aufgaben benötigt.\nArtikel 14\n3. Abschnitt                                              Entsendung von Mitarbeitern\nZuständigkeiten und Befugnisse\nder Deutschen Bundesbank                            (1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur\nin der Deutschen Demokratischen Republik                  Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische\nRepublik zu entsenden.\nArtikel 12\n(2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen\nDemokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt:\nTätigkeit der Deutschen Bundesbank\n- Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Deutschen Bundes-\nFür die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank als Währungs-             bank, ihres Schriftverkehrs und Gestattung des freien Verkehrs\nund Notenbank des Währungsgebiets gelten nach Maßgabe des               für amtliche Zwecke,\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank in der jeweils geltenden\nFassung insbesondere folgende Bestimmungen:                             Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch\nstaatliche Organe der Deutschen Demokratischen Republik\n- Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direkto-           (insbesondere Polizeiorgane),\nrium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige\nVerwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen     Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in\nDemokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kredit-      Ausübung ihres Dienstes Waffen zu tragen.\ninstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit      (3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundes-\nder Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen    bank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank\nVerwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle    vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder\nwird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bun-     tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der\ndesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium ein-      Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschlie-\ngerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deut-      ßen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen\nschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern             Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungs-\nbesteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren    gesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige\nberufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den       Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser\nverschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mit-      Anlage eingerichtet werden.","552                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nVon der Deutschen Demokratischen Republik\nIn Kraft zu setzende Rechtsvorschriften\n1.  Allgemelnes                                                         Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokra-\n1. Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Vertrags setzt die Deutsche           tischen Republik die in§ 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46a\nDemokratische Republik bis zum Zeitpunkt seines                 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Aufga-\nlnkrafttretens die nachfolgend aufgeführten Gesetze oder        ben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden\nTeile von Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland in            sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese\nihrer gehenden Fassung in Kraft und erläßt die erforder-        Aufgaben.§ 46b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt\nlichen Übergangsvorschriften.                                   für Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nDie Inkraftsetzung der Gesetze oder Teile von Gesetzen          Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung\ngemäß Absatz 1 erfaßt auch die zu ihrer Durchführung            über die Gesamtvollstreckung vom 18. Dezember 1975\nerlassenen Rechtsverordnungen sowie die Regelungen              (GBI. 1976 1 S. 5) tritt und daß die Gesamtvollstreckung\nund Anordnungen der Deutschen Bundesbank, des Bun-              nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet\ndesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundes-           werden kann.\naufsichtsamtes für das Versicherungswesen.\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten\nSoweit diese Gesetze und Rechtsverordnungen auf                 und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidun-\nandere Rechtsvorschriften verweisen, ist zwischen den           gen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach\nVertragsparteien festzulegen, welche vergleichbaren             dem Gesetz über das Kreditwesen oder anderen Geset-\nRechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen                 zen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes,\nRepublik an deren Stelle treten oder ob die in Bezug            wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deut-\ngenommenen Vorschriften der Bundesrepublik Deutsch-             schen Demokratischen Republik hat.\nland Anwendung finden.\n3. Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt\n2. Nach Inkrafttreten des Vertrags gelten Änderungen der            Teil III, Gliederungsnummer 7628-1 veröffentlichten\nnachfolgend aufgeführten Gesetze oder Teile der                 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetze der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils           Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710).\ngeltenden Fassung auch in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik.                                              4. Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-\nschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der\nDiese Geltung erstreckt sich auch auf Änderungen der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1\naufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnun-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ngen sowie auf Änderungen der Regelungen und Anord-\ndurch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986\nnungen der Deutschen Bundesbank, des Bundesauf-\n(BGBI. 1 S. 560).\nsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesauf-\nsichtsamtes für das Versicherungswesen.                      5. Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972\nDie Bundesrepublik Deutschland wird die Deutsche                (BGBI. 1S. 209n, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22\nDemokratische Republik bei der Vorbereitung von Ände-           des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377).\nrungen zu Gesetzen und Rechtsverordnungen im Sinne           6. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der\ndieser Anlage unterrichten und ihre Stellungnahme ein-          Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\nholen.                                                          (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nDie Deutsche Demokratische Republik wird Änderungen             Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266).\nder Gesetze und Rechtsverordnungen, sonstiger Rege-          7. Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nlungen und Anordnungen in geeigneter Form bekannt-               rungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nmachen.                                                          sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n3. An die Stelle von Behörden oder sonstigen Stellen der             17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507).\nBundesrepublik Deutschland, die in den nachfolgend auf-\n8. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\ngeführten Gesetzen oder den dazu erlassenen Rechts-\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1\nverordnungen genannt sind, treten, soweit in dieser\nS. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nAnlage nichts anderes festgelegt ist, die entsprechenden\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2595), mit folgender\nBehörden oder sonstigen Stellen der Deutschen Demo-\nMaßgabe:\nkratischen Republik; Artikel 3 Satz 3 des Vertrags bleibt\nunberührt.                                                       1) Nach Anhörung des Ministers der Finanzen der Deut-\nschen Demokratischen Republik werden\nII. Währungsunion                                                            a) Genehmigungen, die die Aufnahme des Versiche-\nrungsgeschäfts in der Deutschen Demokratischen\n1. Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundes-\nRepublik ermöglichen, und\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              b) versicherungsaufsichtliche Genehmigungen für\nArtikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1                      Versicherungsuntemehmen mit Sitz oder Nieder-\ns. 560).                                                                 lassung in der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik\n2. Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472),                  erteilt. Hierbei ist darauf zu achten, daß in dem Ver-\nzuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom                   waltungsverfahren den Belangen und den Rechtsvor-\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) mit folgender                    schriften der Deutschen Demokratischen Republik\nMaßgabe:                                                             Rechnung getragen wird.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                            553\n2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des                    bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen                  Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\noder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichts-               s. 2355).\namtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im\n8. Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nersten und letzten Rechtszug.\nmachung vom 6. November 1969 (BGBI. I S. 2081), zu-\nletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985\nIII. Wirtschaftsunion                                                         (BGBI. 1 S. 2355).\n1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-               9. AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317),\nsung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990                        zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n(BGBI. 1S. 235) mit der Maßgabe, daß an die Stelle der              20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2486).\n§§ 24 bis 24 c ein präventives vereinfachtes Unter-\n10. Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und\nsagungsverfahren tritt.\nähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBI. 1\n2. Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                     s. 122).\n15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch\n11. Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte in der im\nGesetz vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478) mit der\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-2,\nMaßgabe,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndaß im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Vertrags                 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember\nbestehende atomrechtliche und strahlenschutzrecht-                  1976 (BGBI. 1 S. 3281).\nliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen\nfür Kernkraftwerke längstens fünf Jahre und für sonstige  IV. Sozlalunlon\nAnlagen und Tätigkeiten längstens zehn Jahre fortgel-\nten und insoweit die Überwachungsvorschriften des\n1. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des\nAtomgesetzes über Auflagen, Widerruf und Aufsicht\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nsowie über wesentliche Veränderungen Anwendung fin-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nden. Die Deutsche Demokratische Republik verpflichtet\n801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nsich, das Nähere im Einvernehmen mit den zuständigen\ngeändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nStellen der Bundesrepublik Deutschland zu regeln.\ns. 2355).\n3. Erstes bis Drittes Buch des Handelsgesetzbuches in\n2. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestim-\n· der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-\nmer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 1989\nund Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-\n(BGBI. 1S. 1910) sowie§§ 705 bis 740 des Bürgerlichen\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten\nGesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\nderungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312).\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De-\nzember 1989 (BGBI. 1 S. 2261).                                3. Mitbestimmungsgesetz vom          4.  Mai   1976 (BGBI. 1\n4. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\ns. 1153).\nHaftung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-         4. §§ 76, 77, 77 a, 81, 85, 87 des Betriebsverfassungsgeset-\nrungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fas-             zes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nsung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1986              rungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(BGBI. 1 S. 721 ).                                                sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1979\n(BGBI. 1 S. 545).\n5. Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1S. 1089),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988           5. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(BGBI. 1 S. 2312).                                                machung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1 S. 1,\n902).\n6. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nsenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-     6. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nrungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas-             vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323), geändert durch\nsung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988             Artikel II§ 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl.1\n(BGBI. 1 S. 1093).                                                s. 2879).\n7. Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-          7. Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\nteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften                machung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1317), zuletzt\nmit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt              geändert durch Gesetze vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1\nTeil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten              S. 1034 und 1037).","554                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage III\nVon der Deutschen Demokratischen Republik\naufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvorschriften\nDie Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß            6. Die Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom\nnachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage              18. Dezember 1975 (GBI. 1 1976 Nr. 1 S. 5) wird um\nbis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben oder geändert             Vorschriften für den Konkurs von Unternehmen ergänzt.\nwerden.\n7. Die Vorschriften der Verordnung über die Energie-\nwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik\n1. Währungsunion                                                        - Energieverordnung (EnVO) - vom 1. Juni 1988 (GBI. 1\n1. Das Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokra-            Nr. 10 S. 89) werden, soweit sie nicht mit dem Vertrag\ntischen Republik vom 19. Dezember 1974 (GBI. 1 Nr. 62           übereinstimmen, aufgehoben oder geändert.\nS. 580), geändert durch das Gesetz zur Änderung des          8. Das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen\nGesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokrati-           Republik vom 19. Juni 1975 (GBI. 1 Nr. 27 S. 465) wird\nschen Republik vom 6. März 1990 (GBI. 1 Nr. 16 S. 125)          wie folgt geändert:\nwird mit dem Ziel der Auflösung der Staatsbank als Noten-\na) Die Präambel wird gestrichen.\nbank einschließlich ihrer Kompetenz bei der Bankaufsicht\ngeändert.                                                       b) § 6 Abs. 1, §§ 17 und 20, § 22 Abs. 1, § 46, § 68\nAbs. 2 Satz 2, § 69, § 258 sowie § 452 Abs. 3 werden\n2. Das Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBI. I Nr. 58\naufgehoben.\nS. 574) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979                 c) § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(GBI. 1Nr. 17 S. 147) und der Anlage 5 des 5. Strafrechts-\naa) Die Worte „überwiegend auf persönlicher Arbeit\nänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1\nberuhende\" werden gestrichen.\nNr. 29 S. 335) wird aufgehoben.\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\n3. Die Anordnung über Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom\n23. September 1948 (ZVOBI. Nr. 46 S. 475) und die dazu                    .,Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum.\"\nerlassenen Durchführungsverordnungen werden mit dem             d) § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nZiel geändert, die ruhenden Ansprüche an der Altgut-\nhaben-Ablösungs-Anleihe einschließlich der von der Deut-            „Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern\nschen Demokratischen Republik seit 1958 eingestellten               getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über\nZinszahlungen für die Inhaber der Anleihe in Deutscher              staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt.\"\nMark verfügbar zu machen.                                       e) In§ 448 Abs. 1 werden die Worte „der Kreditinstitute,\n4. Von der Deutschen Demokratischen Republik werden die                 volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Ein-\nder Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und                     richtungen sowie sozialistischer Genossenschaften\"\nandere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kredits und            gestrichen.\nder Einlagen einschließlich ihrer Verzinsung, des baren         f)  In § 453 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der\nund bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie der Berech-                 staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um\nnung von Gebühren aufgehoben oder entsprechend ge-                  eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes han-\nändert. Dabei wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt,              delt\" gestrichen.\nden Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegen-\nüber dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen.          g) In § 454 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und der\nDem Schuldner wird ein Kündigungsrecht eingeräumt.                  staatlichen Genehmigung\" gestrichen. Nach § 454\nwird folgende neue Vorschrift eingefügt:\nII. Wirtschaftsunion                                                                                 ,,§ 454a\n1. Das Gesetz über den Außenhandel der Deutschen                         (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt wer-\nDemokratischen Republik vom 9. Januar 1958 (GBI. 1                den, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das\nNr. 6 S. 69) sowie die darauf beruhenden Verordnungen             Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die\nwerden aufgehoben.                                                Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der\nHöchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen\n2. Die Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von\nwerden.\nUnternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deut-\nschen Demokratischen Republik vom 25. Januar 1990                    (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die\n(GBI. 1 Nr. 4 S. 16) wird aufgehoben.                             Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.\n3. Das Gesetz über die Übertragung volkseigener landwirt-                (3) Die Forderung kann nach den für die Übertra-\nschaftlicher Nutzflächen in das Eigentum von landwirt-            gung von Forderungen geltenden allgemeinen Vor-\nschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 6. März              schriften übertragen werden. Wird sie nach diesen\n1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 135) wird aufgehoben.                      Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der\nHypothek ausgeschlossen.\"\n4. § 18 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktions-\ngenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982              h) § 456 Abs. 3 und § 458 werden aufgehoben. Hierzu\n(GBI. 1 Nr. 25 S. 443) wird aufgehoben.                           wird in den Übergangsvorschriften zur Änderung des\n2GB vorgesehen:\n5. § 9 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen\nKombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Kapitalgesell-           ,,§ 456 Abs. 3 und§ 458 sind bei Aufbauhypotheken,\nschaften vom 1. März 1990 (GBI. 1 Nr. 14 S. 107) wird             die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden\naufgehoben.                                                       sind, weiter anzuwenden.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                        555\n9. Das Wechselgesetz wird an die in der Bundesrepublik             c) § 10 wird aufgehoben.\nDeutschland geltende Fassung (Wechselgesetz in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4133-1,       16. Die Verordnung über Bodennutzungsgebühr vom 26. Fe-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          bruar 1981 (GBI. 1 Nr. 10 S. 116) wird mit dem Ziel\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985- BGBI. I         geändert, die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und\nS. 1507 -) angepaßt.                                            der Nutzung von Grund und Boden für wirtschaftliche\nTätigkeit nicht einzuschränken.\n10. Das Scheckgesetz wird an die in der Bundesrepublik\nDeutschland geltende Fassung (Scheckgesetz in der im        17. Die Verordnung über Rechnungsführung und Statistik\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1,           vom 11. Juli 1985 (GBI. 1 Nr. 23 S. 261) sowie alle hierzu\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          ergangenen weiteren Verordnungen werden aufge-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1985- BGBI. 1         hoben.\nS. 1507 -) angepaßt.                                        18. Die Verordnung über die Flaggenführung und Eigentums-\n11. Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge              rechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregi-\n- GIW - vom 5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 5 S. 61) wird wie       sterverordnung - vom 27. Mai 1976 (GBI. 1Nr. 21 S. 285)\nfolgt geändert:                                                 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift „Gesetz über internationale Wirt-            a) In § 11 Abs. 2 werden die Worte „und der Genehmi-\nschaftsverträge - GIW -\" wird wie folgt ersetzt:                gung durch das zuständige Staatsorgan der Deut-\nschen Demokratischen Republik\" gestrichen.\n,,Gesetz über Wirtschaftsverträge - GW -\"\nb) § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.\nb) § 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach § 13 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:\naa) Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 13a\n,,(1) Dieses Gesetz wird auf Wirtschaftsverträge\nzwischen inländischen Kaufleuten, Unterneh-                  (1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt\nmen, Betrieben und den diesen gleichgestellten            werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das\nWirtschaftssubjekten angewendet. Es ist nicht             Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Fest-\nanzuwenden, wenn ein Partner ein Handwerks-               stellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchst-\nbetrieb ist.\"                                             betrag muß in das Schiffsregister eingetragen\nwerden.\nbb) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.\n(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die\ncc) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.\nZinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.\nc) In § 2 Abs. 2 wird das Wort „internationalen\" ge-\n(3) Die Forderung kann nach den für die Übertra-\nstrichen.\ngung von Forderungen geltenden allgemeinen Vor-\nd) In § 3 Abs. 3 wird das Wort „internationale\" ge-                 schriften übertragen werden. Wird sie nach diesen\nstrichen.                                                       Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der\ne) §§ 200 bis 217 und§ 331 werden aufgehoben.                       Schiffshypothek ausgeschlossen.\"\n12. Das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialisti-       19. Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches\nschen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982           Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen\n(GBI. 1Nr. 14 S. 293) nebst Durchführungsverordnungen           Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufas-\nwird aufgehoben.                                                sung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 1989 Nr. 3 S. 33)\n13. Die Verordnung über die staatliche Dokumentation der            wird geändert und ergänzt oder in seiner Anwendung\nGrundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen              ausgesetzt:\nDemokratischen Republik - Grundstücksdokumenta-                 1. Die Präambel und das 1. Kapitel des Allgemeinen\ntionsordnung - vom 6. November 1975 (GBI. 1 Nr. 43                  Teils werden aufgehoben.\nS. 697) wird wie folgt geändert:\n2. Die§§ 32, 34, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 69 Absatz 3, 70\n§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                  Absatz 2, 3. Anstrich, die Präambel zum 1. Kapitel\ndes Besonderen Teils sowie die§§ 90, 99, 105, 106,\n14. Die Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken\n108, 213, 219, 249 werden aufgehoben.\n- Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezem-\nber 19n (GBI. 11978 Nr. 5 S. 73) wird wie folgt geändert:       3. In § 17 Absatz 1 werden die Worte „oder gegen die\nsozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung\"\na) § 2 Abs. 1 Buchstaben c und h werden aufgehoben.\nsowie die Worte „handelt im Interesse der sozialisti-\nb) § 3 Abs. 5 wird aufgehoben.                                      schen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und\"\ngestrichen.\n15. Das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater\nUnternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom              4. In§ 18 Absatz 1 werden die Worte „oder der sozia-\n7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) wird wie folgt                  listischen Staats- und Gesellschaftsordnung\" ge-\ngeändert:                                                           strichen.\na) § 4 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                   5. In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „auf Antrag\ndes für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen\n\"Volkseigener Boden kann zu Eigentum oder lediglich\nLeiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte\nzur Nutzung eingebracht werden.\"\nangehört, oder eines Bürgen\" gestrichen.\nb) § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n6. In § 11 0 Ziffer 1 werden die Worte „die sozialistische\n„Zum Zwecke der Gründung oder der Erweiterung                   Staats- oder Gesellschaftsordnung,\" gestrichen.\neines privaten Unternehmens kann der Kauf von\n7. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung werden die\nGeschäftsanteilen oder Aktien bzw. Grundstücken,\n§§ 33 Absatz 4 Ziffer 7, 96, 100, 101, 102, 103, 104\nGebäuden, baulichen oder anderen Anlagen staat-\nund 107 nicht angewendet.\nlicher Unternehmen erfolgen. Volkseigener Boden\nkann zu Eigentum oder lediglich zur Nutzung über-           8. Bis zum Inkrafttreten ihrer Neuregelung werden auf\nlassen werden.\"                                                 Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags","556                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbegangen werden, die§§ 57, 165, 167 bis 171, 214                Beseitigung der Leitung, Beaufsichtigung und Be-\nnicht, die §§ 166, 173 in folgender Fassung ange-               einflussung der Rechtspflege sowie der Zusammen-\nwendet:                                                         arbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretun-\n,,§ 166                                gen, der Berichtspflicht der Richter diesen gegenüber\nDatenveränderung und Computersabotage                     und der Gerichtskritik;\n(1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt,           b) Zivilprozeßrecht\nunbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheits-           aa) Erkenntnisverfahren\nstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewäh-\nrung oder mit Geldstrafe bestraft.                                    Beseitigung von Vorschriften, die die Privat-\nautonomie beeinträchtigen; Geltung der Partei-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbei-                  maxime in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;\ntung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes                      Beseitigung des Verfahrensziels der Erziehung\nUnternehmen oder eine Behörde von wesentlicher                        der Gesellschaft;\nBedeutung ist, dadurch stört, daß er\nbb) Vollstreckungsverfahren\n1. eine Tat nach Absatz 1 begeht oder\nAbbau marktwirtschaftlicher Hemmnisse; Redu-\n2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen                           zierung der Möglichkeiten staatlicher Einfluß-\nDatenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar                    nahme; Beseitigung gerichtsfremder Einflüsse\nmacht, beseitigt oder verändert.                                 durch die Betriebe und Entlastung der Betriebe\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                      von betriebsfremden Aufgaben; Sicherung eines\npfändungsfreien Arbeitseinkommens, das dem\n(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3                 Schuldner einen den wirtschaftlichen Verhältnis-\nin Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des                       sen entsprechenden Betrag für ein menschen-\nGeschädigten ein.                                                     würdiges Dasein beläßt;\n§ 173\nc) Änderungen bei den gesellschaftlichen Gerichten\nWucher\nBeseitigung der Zuständigkeit für arbeitsrechtliche\n(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den\nStreitigkeiten; Bildung etwaiger Schlichtungsstellen\nMangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Wil-\ndurch demokratisch legitimierte Gremien;\nlensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß\ner sich oder einem Dritten                                   d) Registerbehörden, Grundbuch\n1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen                     Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidungen der\noder damit verbundene Nebenleistungen,                     Registerbehörden und in Grundbuchangelegenheiten\n2. für die Gewährung eines Kredits,                             durch die Gerichte, soweit die Führung der Register\nnicht den ordentlichen Gerichten übertragen wird;\n3. für eine sonstige Leistung oder\ne) Staatsanwaltschaft\n4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten\nLeistungen                                                 Beseitigung der allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht;\nBeschränkung ihrer Mitwirkungsbefugnis auf Straf-\nVermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,               verfahren und Familienrechts-, Kindschafts- und Ent-\ndie in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung          mündigungssachen;\noder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe,\nVerurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis          f) Strafverfahren\nzu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als            Beseitigung der Tätigkeit von gesenschaftlichen\nleistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und             Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern; Ver-\nergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwi-          besserung der Rechte der Beschuldigten, namentlich\nschen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämt-                   bessere Verankerung des Grundsatzes, sich nicht\nlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der           selbst belasten zu müssen;\ndie Zwangslage oder sonstige Schwäche des ande-\nren für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines          g) Gerichtlicher Rechtsschutz in abgaben-, sozial- und\nübermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.                         sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe              Sicherung eines Mindestmaßes an Rechtsschutz ein-\nFreiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung            schließlich eines effektiven einstweiligen Rechts-\nauf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in             schutzes, namentlich gegen alle Verwaltungsent-\nder Regel vor, wenn der Täter                                   scheidungen, durch die Unternehmen und Unterneh-\nmungen Beschränkungen und Lasten, insbesondere\n1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not\nSteuern und andere Abgaben, aufer1egt oder Gewäh-\nbringt,\nrungen versagt werden, sowie gegen alle Verwal-\n2. die Tat gewerbsmäßig begeht oder                             tungsentscheidungen auf den Gebieten des Sozial-\n3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvor-                 rechts, insbesondere des Sozialversicherungsrechts,\nteile versprechen läßt.\"                                   des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeits-\nlosenversicherung;\n20. Das Gesetz über die Wiedereingliederung der aus dem\nStrafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche         h) Rechtsberatung\nLeben - Wiedereingliederungsgesetz- vom 7. April 1977               Freier Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und\n(GBI. 1 Nr. 10 S. 98) wird bis zum Inkrafttreten einer              gerichtliche Überprüfung der Zulassung und deren\nNeuregelung nicht angewendet.                                       Entziehung; uneingeschränkte Beratungs- und Ver-\n21. Die die Rechtspflege betreffenden Gesetze werden mit                tretungsbefugnis der Rechtsanwälte in allen Rechts-\nfolgender Zielsetzung geändert:                                     angelegenheiten; für in der Bundesrepublik Deutsch-\nland zugelassene Rechtsanwälte im Grundsatz\na) Gerichtsverfassungsrecht\nBefugnisse, die einem Rechtsanwalt in der Deut-\nStärkung der richterlichen Unabhängigkeit und des               schen Demokratischen Republik zustehen, zumin-\nGrundsatzes der Gewaltenteilung, namentlich durch               dest im grenzüberschreitenden Verkehr; entspre-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                     557\nchende Regelungen für Patentanwälte; Sicherung der    Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie mit dem\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notariate.    Vertrag nicht vereinbar sind, geändert:\n7. Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen\nIII. Sozlalunlon                                                      Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1 Nr. 18 S. 185).\n1. Das Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der      8. Verordnung über die Gewährung und Berechnung von\nDeutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990           Renten der Sozialversicherung - Rentenverordnung -\n(GBI. 1 Nr. 15 S. 110) wird aufgehoben.                      vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 S. 401 }, zuletzt\ngeändert durch die 5. Rentenverordnung vom 25. Januar\n2. Die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten\nder Arbeitsämter und der Betriebe zur Sicherung des\n1990 (GBI. 1 Nr. 5 S. 24).\nRechts auf Arbeit vom 8. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 161)  9. Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung\nwird aufgehoben.                                             der Sozialversicherung - FZR-VO - vom 17. November\n3. Die Verordnung über die Gewährung staatlicher Unter-\n1977 (GBI. 1 Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch die\n4. FZR-Verordnung vom 8. Juni 1989 (GBI. 1 Nr. 19\nstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger\nwährend der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar\ns. 232).\n1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 41) wird aufgehoben.               1O. Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter\nund Angestellten - SVO - vom 17. November 1977\n4. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokrati-\n(GBI. 1 Nr. 35 S. 373).\nschen Republik über die Tätigkeit der Konfliktkommissio-\nnen - Konfliktkommissionsordnung - vom 12. März 1982     11. Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staat-\n(GBI. 1 Nr. 13 S. 274) wird aufgehoben, soweit das           lichen Versicherung der Deutschen Demokratischen\nVerfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geregelt      Republik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 11978 Nr. 1 S. 1),\nwird.                                                        in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 7. Januar\n1985 (GBI. 1 Nr. 2 S. 10).\n5. Der Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien     12. Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in\nDeutschen Gewerkschaftsbundes zur Richtlinie über die        eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der\nWahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekom-           freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom\nmissionen der Sozialversicherung des Freien Deutschen        9. Dezember 1977 (Sonderdruck Nr. 942 des Gesetz-\nGewerkschaftsbundes vom 21. Februar 1978 (GBI. 1Nr. 8        blattes) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom\nS. 109) wird aufgehoben.                                     7. Januar 1985 (GBI. 1 Nr. 2 S. 9).\n6. Die Verordnung über die Wahl, Aufgaben und Arbeits-      13. Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozial-\nweise der Beschwerdekommissionen für die Sozialver-          fürsorgeverordnung - vom 23. November 1979 (GBI. 1\nsicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deut-         Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch die 4. Sozial-\nschen Demokratischen Republik - Beschwerdekommis-            fürsorgeverordnung vom 8. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18\nsionsordnung - vom 4. Mai 1979 (GBI. 1 Nr. 14 S. 106)        S. 165), im Hinblick auf die spätere Überleitung in das in\nwird aufgehoben.                                             Artikel 24 des Vertrags vorgesehene Sozialhilfesystem.","558                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage IV\nVon der Deutschen Demokratischen Republik\nneu zu erlassende Rechtsvorschriften\nDie Deutsche Demokratische Republik wird zur Durchführung               schaftsprüferrecht der Bundesrepublik Deutschland mit\nder Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten          Wirkung spätestens ab 1. Januar 1991. Sie stellt sicher,\ndes Vertrags oder bis zu dem in dieser Anlage genannten ande-              daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion Per-\nren Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Anlage die nachfolgenden                 sonen, Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem\nRechtsvorschriften erlassen:                                               Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Tätigkeiten im\nRahmen des Steuerberatungsgesetzes oder zur Tätigkeit\n1.   Wirtschaftsunion                                                      des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers\nbefugt sind, im gleichen Umfang auch in der Deutschen\n1. Gesetz über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit              Demokratischen Republik ihre Tätigkeit ausüben dürfen.\noder eines freien Berufs durch Personen ohne Wohnsitz,\nSitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik.                                         ·\nII.  Sozialunion\n(1) Für natürliche und juristische Personen sowie Per-\nDie Deutsche Demokratische Republik erläßt folgende\nsonenhandelsgesellschaften, die weder ihren Wohnsitz\nRechtsvorschriften mit dem Ziel der Angleichung an das\nnoch ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Deutschen\nRecht der Bundesrepublik Deutschland:\nDemokratischen Republik haben, gilt der Grundsatz der\nNiederlassungsfreiheit. Ihnen kann die gewerbliche             1. ein Arbeitsförderungsgesetz;\nTätigkeit oder die Ausübung eines freien Berufs nur unter      2. ein Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbe-\nden für Gebietsansässige zulässigen Voraussetzungen               hinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehin-\nuntersagt werden.                                                 dertengesetz);\n(2) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-         3. ein Gesetz über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;\nblik, welche die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit\noder eines freien Berufs von einer besonderen Qualifika-       4. ein Gesetz über die Sozialversicherung;\ntion abhängig machen, bleiben unberührt.                       5. ein Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das\n(3) Für die Aufnahme von Bankgeschäften oder Ver-              Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und\nsicherungsgeschäften in der Deutschen Demokratischen              weitere rentenrechtliche Regelungen;\nRepublik gelten anstelle der Absätze 1 und 2 das Gesetz        6. ein Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der\nüber das Kreditwesen und das Versicherungsaufsichts-              Schiedsstellen für Arbeitsrecht;\ngesetz.\n7. ein Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe (Sozialhilfe-\n2. Bei Aufhebung des Devisengesetzes und der dazu erlas-              gesetz).\nsenen Durchführungsbestimmungen wird die Deutsche\nDemokratische Republik im Einvernehmen mit der Bun-\ndesregierung ein Gesetz und entsprechende Rechtsvor-\nschriften zur Liberalisierung des Waren-, Dienstlei-      III. Staatshaushalt und Finanzen\nstungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland         1. Haushaltsrecht, Finanzkontrolle\nin Kraft setzen und ihre Vorschriften an die Regelungen\na) Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine\ndes Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik\nHaushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen\nDeutschland angleichen.\nder Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik\n3. Gesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung                      Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem\nVerabschiedung eines Gesetzes über die Preisbildung                   Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik\nund Preisüberwachung beim Übergang zur Sozialen                       Deutschland erstellt wird. Sie übernimmt gleichzeitig\nMarktwirtschaft nebst Leitsätzen: Grundsatz der freien                das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik\nPreisbildung mit Ausnahmen, wo dies zur Durchsetzung                  Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushalts-\nwirtschaftspolitischer Zielsetzungen mit hohem volkswirt-             ausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten\nschaftlichem Gewicht nötig erscheint; Regeln für Preis-               (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbind-\nfestsetzung mit Ankündigung von Leitsätzen für ihre                   lich gemacht werden.\nAnwendung, zentral und in den Ländern; Regeln für die             b) Die Deutsche Demokratische Republik führt eine\nÜberwachung festgesetzter Preise und für die Verhinde-                unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwal-\nrung mißbräuchlicher Praktiken bei fr~ien Preisen.                    tung ein. Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errich-\n4. Bestimmungen über Datenübermittlungen zwischen den                     tung eines Rechnungshofes, der eine Organisation\nMeldestellen der Deutschen Demokratischen Republik                    aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungs-\nund den Meldebehörden im Geltungsbereich des Melde-                   hofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.\nrechtsrahmengesetzes (MRRG) auf der Grundlage von              2. Recht der besonderen Verbrauchsteuern\n§§ 17 und 18 dieses Gesetzes und der Verordnung zur\nDie Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-\nDurchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen\nschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen\nzwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste\nder Bundesrepublik Deutschland über die besonderen\nMeldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes -\nVerbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee\n1. BMeldDÜV vom 18. Juli 1983 - BGBI. 1 S. 943).\nund Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaum-\n5. Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-             wein und Tabak. Das gilt auch für das Landwirtschafts-\nschriften entsprechend dem Steuerberatungs- und Wirt-             Gasölverwendungsgesetz. Bei Erlaß der Rechtsvorschrif-","Nr.• 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                       559\nten kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im         5. Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der\nEinvernehme_n mit der Regierung der Bundesrepublik               Körperschaftsteuer\nDeutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich              Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch\ngeboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik                Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungs-\nDeutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 ent-           union\nsprechend.\na) die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\n3. Recht des Branntweinmonopols                                          Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in\nKraft treten;\nDie Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-\nschriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnun-             b) die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der\ngen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik                     Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden all-\nDeutschland. Dabei kann im Einvernehmen mit der                       gemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen                   die Steuerklasse I bemessen wird;\nwerden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht              für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher\nin der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten                 Kinderfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark berück-\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Vergabe regelmäßi-                sichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von\nger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols                      Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuer-\nder Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Über-                tabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge\neinstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik                      hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnan-\nDeutschland. Die Monopolverwaltung der Deutschen                      teile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie\nDemokratischen Republik schließt sich der Markt- und                  sie am 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.\nPreispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nwein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens                 Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener\nder Monopolverwaltungen.                                         Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind,\nentrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung\n4. Recht der Besitz- und Verkehrsteuern                             mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis\nzum 31. Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbe-\nDie Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-           steuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuer-\nschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen             gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der\nder Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von                  Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 6. März\nSatz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung             1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.\nder Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden,\nsoweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der      6. Zollrecht\nBundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die               Die Deutsche Demokratische Republik wird in Anglei-\nSätze 1 und 2 entsprechend. Geregelt werden                      chung an die in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\ndas Umsatzsteuerrecht;                                       den Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende\nDurchführungsbestimmungen in Kraft setzen. Die\ndas Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuer-\nübrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen\nschutzsteuer;\nGemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zoll-\ndas Wechselsteuerrecht;                                      tarifs werden schrittweise eingeführt. Die Zollrechts-\ndas Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokrati-           angleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundes-\nsche Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen         republik Deutschland.\nstrafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weit-\n7. Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraft-\ngehender Angleichung an das Recht der Bundes-\nwagen\nrepublik Deutschland ausgestalten;\nDie Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung\nmit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung\nab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den\nder Nummer 5\nVorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die\ndas Einkommen- und Lohnsteuerrecht;                          Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobah-\ndas Körperschaftsteuerrecht;                                 nen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene\nvölkerrechtliche Verträge bleiben unberührt.\ndas Gewerbesteuerrecht;\ndas  Vermögensteuerrecht;                                    Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im\nGebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Ver-\ndas  Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;\ntragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.\ndas  Grundsteuerrecht;\ndas  Bewertungsrecht;\nIV. Datenschutz\ndas  Grunderwerbsteuerrecht;\nEinführung von Datenschutzregelungen, die den Regelun-\ndas  Kraftfahrzeugsteuerrecht.\ngen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik\nBei der Regelung ist der besonderen Struktur der land-       Deutschland entsprechen. Sie sollen nach Möglichkeit mit\nwirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokrati-        Wirkung ab 1. Januar 1991 erlassen werden. Bis dahin wird\nschen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit        bei der Übermittlung personenbezogener Informationen nach\nRechnung zu tragen.                                          den in der Anlage VII enthaltenen Grundsätzen verfahren.","560                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage V\nVon der Bundesrepublik Deutschland\nzu ändernde Rechtsvorschriften\nDie Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der                 dung von § 20 Abs. 2 BBankG Anleihen, Schatzanwei-\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten               sungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die\ndes Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu             Deutsche Bundesbank, andemfalls im Benehmen mit ihr\nden nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen:                            begeben.\n(6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der\n1.   Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundes-                  Beschränkungen des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG Kredit-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffent-             instituten Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage 1\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32         Artikel 8 § 4 bezeichneten Forderungen gegen den Aus-\ndes Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560)                       gleichsfonds gemäß § 24 Abs. 1 BBankG gewähren.\nc) Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der\nDas Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:\nDeutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten\na)      ( 1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine            von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der\ndem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterste-                 jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen\nhende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn             Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zentral-\nFilialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein,             bankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik ein-\ndie für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen        geladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen\nDemokratischen Republik sowie mit der Deutschen                    Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige\nDemokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwal-             Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahr-\ntungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle             nehmung ihrer Aufgaben benötigt.\nwird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen\nd) Mit Arbeitnehmem, die nicht von der Deutschen Bundes-\nBundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gre-\nbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundes-\nmium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regie-\nbank vorübergehend abweichend von den geltenden\nrung der Deutschen Demokratischen Republik benann-\ngesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundes-\nten Mitgliedem besteht. Die Mitglieder werden für die\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nDauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der\nschen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den\nMitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kre-\nBesonderheiten der Deutschen Demokratischen Repu-\nditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der\nblik Rechnung tragen. Das Bunclespersonalvertretungs-\ngewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft\ngesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die\nsowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.\nVorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach\n(2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen           Artikel 12 der Anlage I dieses Vertrags eingerichtet wer-\nVerwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der               den.\nKreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des\nZahlungsverkehrs.                                          II. Regelungen zu Spezialkreditinstituten\nb) Bezüglich der im 4. Abschnitt genannten währungspoliti-         a) Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nschen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundes-              Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten\nbankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten fol-               bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\ngende Anpassungsregelungen:                                       Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710)\n(1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel           Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\ngemäß § 17 BBankG gilt auch für die Deutsche Demokra-             nen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:\ntische Republik und deren Gebietskörperschaften.\n1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-\n(2) Solange in der Deutschen Demokratischen Repu-                   schen Republik steht dem Bund gleich.\nblik die Voraussetzungen für Refinanzierung und Offen-\n2. Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-\nmarktgeschäfte nach den §§ 19 und 21 BBankG nicht\nkratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten\ngegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei\nGeschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäf-\nGeschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen\nten Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in\nabsehen, die in den§§ 19 und 21 BBankG vorgeschrie-\nder Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.\nben sind, und auch andere als die dort genannten\nGeschäfte mit Kreditinstituten betreiben.                         3. Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht auch\nim Verfahren nach der Verordnung über die Gesamt-\n(3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen\nvollstreckung.\nDemokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20\nAbs. 1 Nr. 1 BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche         b) Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldver-\nMark gewähren.                                                    schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1,\n(4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nDemokratischen Republik und deren öffentlichen Verwal-\ndurch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1\ntungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 BBankG bezeichne-\nten Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vor-\ns. 560)\nnehmen.                                                            Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:\n(5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließ-\nlich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche                1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-\nReichsbahn und die Deutsche Post werden in Anwen-                      schen Republik steht dem Bund gleich.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                         561\n2. Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der            durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind,\nDeutschen Demokratischen Republik die in diesem               übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben.\nGesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie             § 46 b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt für Kreditinsti-\naus diesen Geschäften Rechte erwerben, die                    tute in der Deutschen Demokratischen Republik mit der\nentsprechenden Rechten in der Bundesrepublik                  Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverfahrens das\nDeutschland gleichwertig sind.                                Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstrek-\nkung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag\n3. Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch\ndes Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.\nim Verfahren nach der Verordnung über die Gesamt-\nvollstreckung.\nc) Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972                IV. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der\n(BGBI. 1S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22       Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127),\ndes Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377)                  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266)\nDas Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:             Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:\n1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-\nschen Republik steht dem Bund gleich.                         1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen\nRepublik steht dem Bund gleich.\n2. Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokra-\ntischen Republik Darlehen nach Maßgabe des § 7                2. § 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaften in\nAbs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus diesen                      der Deutschen Demokratischen Republik im Verfahren\nGeschäften Rechte erwerben, die entsprechenden                    nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung sinn-\nRechten in der Bundesrepublik Deutschland gleich-                gemäß anzuwenden.\nwertig sind.                                                  3. Bei.den Vorschriften des 4. Abschnittes für Grundstücks-\nSondervermögen ist die Deutsche Demokratische Repu-\nIII. Gesetz über das Kreditwesen vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1                    blik den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nS. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom              ten gleichgestellt.\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)\nDas Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nV.  Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nRechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:\nmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261), zuletzt\n(1) a) Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen               geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember\nDemokratischen Republik entsprechen Krediten an den                   1986 (BGBI. 1 S. 2595)\nBund.\nDas Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nb) Gewährleistungen durch den Republikhaushalt der             Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:\nDeutschen Demokratischen Republik entsprechen Gewähr-\n1. Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund die-\nleistungen des Bundes.\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der\nc) Dem Postgiro- und Postsparverkehr der Deutschen                 gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nBundespost entsprechende Geschäfte der Deutschen Post\n2.     (1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demo-\nstehen diesen Geschäften der Deutschen Bundespost\nkratischen Republik obliegt dem Bundesaufsichtsamt für\ngleich.\ndas Versicherungswesen. Genehmigungen, die die Auf-\n(2) Die §§ 21 bis 22 a finden für den Sparverkehr in der               nahme des Versicherungsgeschäfts in der Deutschen\nDeutschen Demokratischen Republik für Spareinlagen auf                    Demokratischen Republik ermöglichen und versiche-\nSpargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern                     rungsaufsichtliche Genehmigungen für Versicherungs-\ndiese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind.               unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Deut-\n§ 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf            schen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe\nZweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik                  des Abschnitts II Nr. 8 der Anlage II erteilt.\nDeutschland in der Deutschen Demokratischen Republik und\n(2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen\numgekehrt nicht anzuwenden.\ndes Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen\n(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen                oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts\nDemokratischen Republik bei Inkrafttreten dieses Vertrags                 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und\nBankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang                    letzten Rechtszug.\nbetreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach§ 32 als erteilt. § 61\n3.     (1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewähr-\nSatz 2 gilt entsprechend.\nleistung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokra-\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinsti-               tischen Republik bestehenden Verpflichtungen der Ver-\ntuten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen             sicherer kann die zuständige Stelle der Bundesrepublik\nDemokratischen Republik von Verpflichtungen aufgrund die-                 Deutschland durch Rechtsverordnung die den Versiche-\nses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Grün-                  rungsverträgen zugrundeliegenden allgemeinen Ver-\nden, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung                    sicherungsbedingungen ändern und in Einzelfällen Aus-\ndes Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das                   nahmen von den geltenden Versicherungsbedingungen\nRecht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist.                      zulassen.\n(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten                    (2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim\nund letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen                    Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die\ndes Bundesaufsichtsamts nach diesem oder anderen Geset-                   in der Deutschen Demokratischen Republik belegen sind,\nzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts, wenn                  das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart\nder Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen                     wird.\nDemokratischen Republik hat.\n4. Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwen-\n(6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demo-                 deten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde im Benehmen\nkratischen Republik d,e in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46 a             mit dem fur die Preispolitik zuständigen Minister der\ndes GesP';,~r,   l '---r c'Js r '. 'Nf:Sen genannten AufrJ',~,f\"n         Df'utsc. hrn [')pm0la~tischen Republik zu genehmigPr","562                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\na) wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des            9. Rentner der Deutschen Demokratischen Republik sol-\nSchadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Ver-                  len bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik\nsicherungsunternehmens sowie des gesamten Scha-                  Deutschland in die Krankenversicherung der Rentner\ndensverlaufs aller Versicherungsunternehmen ange-                einbezogen werden.\nmessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und\n10. Übersiedler aus dem Gebiet der Deutschen Demokrati-\nVersicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,\nschen Republik sollen hinsichtlich der Leistungen bei\nb) wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der                       Krankheit und Mutterschaft grundsätzlich so gestellt\nGeschädigten, das Bedürfnis der Versicherten, einen              werden, als wenn sie innerhalb der Bundesrepublik\nwirksamen Versicherungsschutz zu haben, und das                  Deutschland ihren Arbeitsplatz aufgegeben und in die-\nInteresse der Versicherungspflichtigen an der Ge-                sem Zusammenhang ihre Mitgliedschaft als Versiche-\nwährung des Versicherungsschutzes zu einem                       rungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung\nangemessenen Beitrag hinreichend gewahrt sind.                   beendet hätten. -\n5. Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Deutschen\nDemokratischen Republik, das im Zeitpunkt der Errich-\ntung der Währungsunion zwischen der Deutschen Demo-       VII. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bun-\nkratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland          desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, ver-\nzum Geschäftsbetrieb befugt war, bedarf keiner Erlaub-          öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nnis. Für die laufende Aufsicht gelten die Bestimmungen          Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S.\ndieses Gesetzes. Für die Anpassung des Geschäfts-               1910)\nbetriebs an die Bestimmungen dieses Gesetzes be-\nstimmt die Aufsichtsbehörde Übergangsfristen.                   Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:\n6. Für die Vermögensanlage der Versicherungsunterneh-               Bei der Anwendung des § 92c Abs. 1 des Handelsgesetzbu-\nmen in der Deutschen Demokratischen Republik wird die           ches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung steht das\nRepublik dem Bund gleichgestellt.                               Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dem Gebiet\nder Europäischen Gemeinschaften gleich.\nVI. Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit            VIII. Beabsichtigte Regelung zur Erleichterung der Tätigkeit von\nRechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen\n1. Die Vorschriften über die Entsendung von versicherten          Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutsch-\nPersonen sollen auf verwandte Sachverhalte erweitert\nland:\nwerden.\n1. In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene\n2. In der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförde-               Rechtsanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr\nrung sollen Beschäftigungszeiten im Gebiet der Deut-              in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines\nschen Demokratischen Republik unter den gleichen                  nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen\nVoraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen                      Rechtsanwalts ausüben. Beschränkungen der Vertre-\nbegründen wie Beschäftigungszeiten, die im Geltungs-              tungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zu-\nbereich des Arbeitsförderungsgesetzes zurückgelegt                lassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberührt.\nworden sind.                                                      § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die\nDie auf diesen Zeiten beruhenden Lohnersatzleistungen             in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend anzu-\nsollen sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt richten, das            wenden.\nder Berechtigte in der Deutschen Demokratischen               2. Die in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte\nRepublik erzielt hat.                                              haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüber-\n3. Die Vorschriften über das Ruhen der Leistungen der                  schreitenden Verkehr die Stellung eines in der Bundes-\ngesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik                republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts, ins-\nDeutschland sollen nicht bei Versicherten angewendet               besondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese\nwerden, die sich in der Deutschen Demokratischen                   nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer,\nRepublik aufhalten.                                                den Wohnsitz oder die Kanzlei betreffen. Sie beachten\nbei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreiten-\n4. Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der\nden Verkehr die beruflichen Regeln für einen nach\nBundesrepublik Deutschland, die im Krankheitsfall oder\nder Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechts-\nbei Schwangerschaft und Mutterschaft Sachleistungen\nanwalt. Die berufsrechtliche Ahndung einer schuldhaften\nin der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch\nVerletzung beruflicher Pflichten ist den zuständigen Stel-\nnehmen, sollen die Aufwendungen hierfür von ihrer\nlen der Deutschen Demokratischen Republik vorbehal-\nKrankenkasse erstattet werden.\nten. Diese werden von dem Verdacht einer solchen\n5. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sol-                 Pflichtverletzung unterrichtet.\nlen Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung\n3. In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene\nder Deutschen Demokratischen Republik in bestimmten\nPatentanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr\nFällen wie Versicherungszeiten in der gesetzlichen\nin der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines\nKrankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland\nnach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patent-\nbehandelt werden.\nanwalts ausüben. Nummer 2 ist entsprechend anzu-\n6. Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik sol-                wenden.\nlen für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungs-\n4. Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-\nvoraussetzungen sowie die Berechnung der Höhe der\nbuches über\nRente in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt\nwerden.                                                           - Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten\n(§ 139 Abs. 3 Satz 2),\n7. Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für\nkünftige Übersiedler ausgeschlossen werden.                       - Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1\nNr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),\n8. Die Erbringung von Rentenleistungen in die Deutsche\nDemokratische Republik soll ermöglicht werden.                    - Gebührüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                             563\nstehen die in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 bezeich-                   republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte und\nneten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und                       Patentanwälte entsprechende Vorschriften erfassen hat.\nPatentanwälten gleich.                                                Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des lnkraft-\n5. Die Nummern 1 bis 4 werden in Kraft treten, wenn die                  tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDeutsche Demokratische Republik für die in der Bundes-\nAnlage VI\nRegelungen, die In der Deutschen Demokratischen Republik\nIm weiteren Verlauf anzustreben sind\nIm Verlauf der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und\nSozialunion sind folgende weitere Regelungen in der Deutschen\nDemokratischen Republik anzustreben:\n1.  Umweltrecht\nDie Deutsche Demokratische Republik wird die Voraussetzun-\ngen dafür schaffen, daß auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nbaldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland\nentsprechende Regelungen getroffen werden können:\n1. Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst Durchführungs-\nregelungen\n2. Abfallgesetz nebst Durchführungsregelungen\n3. Benzinbleigesetz nebst Durchführungsregelungen\n4. Chemikaliengesetz nebst Durchführungsregelungen\n5. Wasserhaushaltsgesetz nebst Durchführungsregelungen\nII. Wirtschafts- und Sozialunion\n1. Güterkraftverkehrsgesetz\n2. Personenbeförderungsgesetz\n3. Insolvenzrecht\n4. Einführung des Ordnungsrahmens und der Berufsstruktur\nder Bundesrepublik Deutschland im Bereich berufliche\nBildung (Berufsbildungsgesetz: Erster Teil; Dritter Teil\n2., 4., 6., 7. Abschnitt; Handwerksordnung: zweiter Teil;\n2., 4., 6., 7. Abschnitt, Dritter Teil; die auf diese Gesetze\ngestützten Ausbildungs- und Meisterprüfungsregelungen).\n5. Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestell-\nten vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312, 2316).","564                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage VII\nGrundsätze\nfür die Übermittlung personenbezogener Informationen\nzur Durchführung des Vertrags\nBei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur     dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erheb-\nDurchführung des Vertrags werden die Vertragsparteien entspre-  liche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaat-\nchend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrags nach folgenden Grundsätzen  lichen Grundsätzen stehen.\nverfahren:\n(3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf\n( 1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur   Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen\nzu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und     und die dadurch erzielten Ergebnisse.\nunter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine\n(4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nVerwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die\nder zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß\nübermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Ver-\nunrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informatio-\nwendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers\nnen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-\nzulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die\nzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder\nVerwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der\nVernichtung vorzunehmen.\nübermittelnden Vertragspartei zulässig wäre.\n(5) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nPersonenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\ndie jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden.\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Aus-\nEine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger\nkunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß\nZustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.\neine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Inter-\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter-  essen Dritter gefährden würde.\nbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen\n(6) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener\nden Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder\nInformationen sind aktenkundig zu machen.\nschutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträch-\ntigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen      (7) Im übrigen werden die Grundsätze des Übereinkommens\nunterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme        des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Ver-\nbesteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen     arbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981\nnicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder  beachtet.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                          565\nAnlage VIII\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nfür das Schiedsgericht\n§ 1                                                                §7\nDer Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen          (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erfassen und von allen\nWährungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats               Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.\nnach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags\nbestimmt.                                                               (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.\n§2\n§8\n(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung\nund Anwendung des Vertrags nicht durch die Vertragsparteien             Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte\nbeigelegt werden, so kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht     Abschriften des Schiedsspruchs.\ninnerhalb eines Monats anrufen. Das gilt insbesondere auch im\nFalle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Nicht-                                    §9\neinführung einer Rechtsvorschrift den Bestimmungen des Ver-\ntrags widerspricht. Die Frist beginnt, sobald eine Vertragspartei       (1) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Vertrags-\nder anderen mitgeteilt hat, daß sie die Verhandlungen über die       parteien haben ihn unverzüglich zu befolgen.\nBeilegung der Meinungsverschiedenheit als gescheitert ansieht.          (2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder\n(2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Frage, ob die Ein-   Tragweite des Schiedsspruchs, so hat das Schiedsgericht den\nführung, Änderung oder Ergänzung einer Rechtsvorschrift dem          Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.\nVertrag widerspricht, so beträgt die Frist für die Anrufung des\nSchiedsgerichts zwei Monate gerechnet vom Tag der Bekannt-\nmachung dieser Rechtsvorschrift.                                                                    § 10\nDer Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in\n§3                                 dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung\nwegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres\nDer Präsident beruft das Schiedsgericht innerhalb von zwei        Amtes vorgenommen haben.\nWochen nach der Vorlage der Streitigkeit ein.\n§4                                                                § 11\n(1) In dringenden Fällen trifft auf Antrag der Regierung einer der    Das Verfahren ist gebührenfrei.\nbeiden Vertragsparteien, der innerhalb einer Frist von fünf Tagen\nnach Beginn der in § 2 bezeichneten Frist zu stellen ist, der                                        § 12\nPräsident des Schiedsgerichts oder, wenn er an der Ausübung\nseines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer         (1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhal-\nFrist von drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine vorläufige      ten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehm-\nEntscheidung.                                                         liche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig in Verbindung mit      (2) Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der\nder Anrufung des Schiedsgerichts nach § 2.                            Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr emannt sind. Die Sitzungs-\nentschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen\ndie Vertragsparteien je zur Hälfte.\n§5\n(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident\nund alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter                                 § 13\nanwesend sind.                                                           Für die Erledigung seiner laufenden Geschäfte, insbesondere\n(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stim-       auch zur Entgegennahme von Anträgen der Vertragsparteien,\nmenmehrheit getroffen.                                                richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Vertrags-\nparteien innerhaJb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine\n§6                                 Geschäftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen\nzurückgegriffen werden. Für die laufenden Kosten dieser\n(1) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, alle\nGeschäftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.\nUrkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen.\n(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei\noder von Amts wegen beschließen, jede Person, deren Aussagen                                         § 14\noder Erklärungen ihm für die Entscheidung der Streitsache erheb-         Im Rahmen der Regelungen in Kapitel I des Vertrags und der\nlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer         vorstehenden Bestimmungen legt das Schiedsgericht seine Ver-\nEigenschaft zu hören.                                                 fahrensordnung fest.","566                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage IX\nMöglichkeiten des Eigentumserwerbs privater Investoren\nan Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln\nzur Förderung gewerblicher arbeitsplatzschaffender Investitionen\nDie Gewährleistung des Eigentums privater Investoren an             kung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane wird sicher-\nGrund und Boden sowie an Produktionsmitteln gemäß Artikel 2            gestellt.\ndes Vertrags einschließlich der Freiheit, Grund und Boden und       2. Für Investoren, die Grundstücke an speziellen Standorten\nsonstige Produktionsmittel zu erwerben, zu nutzen und darüber          benötigen, auch etwa innerhalb des Stadtgebietes (beispiels-\nzu verfügen, erfolgt von seiten der Deutschen Demokratischen           weise für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen), werden\nRepublik während einer Übergangszeit mit folgender Maßgabe:            solche Grundstücke ebenfalls in ausreichendem Umfang zum\nErwerb zur Verfügung gestellt. Die Deutsche Demokratische\nDie bisher fehlende Möglichkeit, in der Deutschen Demokra-\nRepublik erhofft sich davon auch einen Beitrag zur Erneue-\ntischen Republik Grundstücke zu Eigentum zu erwerben, ist ein .\nrung und Belebung ihrer Innenstädte.\nerhebliches Investitionshindernis. Unternehmen brauchen Stand-\norte, an denen sie über Grundstücke und alle Produktionsmittel      3. Im Zuge der Auswahl der zur Umwandlung in Kapitalgesell-\nfrei verfügen können. Die Deutsche Demokratische Republik wird         schaften geeigneten volkseigenen Unternehmen ist volkseige-\ndieses Investitionshemmnis für Investitionen aus der Bundesrepu-       ner Grund und Boden wie Anlagevermögen der Unternehmen\nblik und dem Ausland auch im Interesse ihrer eigenen Unterneh-         zu bewerten. Nach der Umwandlung ist den neu entstandenen\nmen beseitigen, um den dringend notwendigen Anstoß zur Moder-          Kapitalgesellschaften der volkseigene Grund und Boden zu\nnisierung ihrer Wirtschaft auszulösen.                                 Eigentum zu überlassen. Damit werden ihre Möglichkeiten zur\nNutzung von Grundstücken, insbesondere für Zwecke der\nZur Verwirklichung dieses Zieles wird die Deutsche Demokra-         Kreditaufnahme, erweitert und die Voraussetzungen für Betei-\ntische Republik Vorschriften ihrer Rechtsordnung ändern oder           ligungen durch private Investoren verbessert. Darin liegt\naußer Kraft setzen, die dem entgegenstehen. Mit Inkrafttreten des      zugleich ein wesentlicher Beitrag zur langfristigen Sicherung\nVertrags und der Änderung entgegenstehender Vorschriften wird          von Arbeitsplätzen.\ndie Deutsche Demokratische Republik dafür sorgen, daß Eigen-\ntum an Grund und Boden auch tatsächlich erworben werden             4. Da es zunächst an einem funktionsfähigen Markt für Grund\nkann. Dazu werden folgende erste Schritte unternommen:                 und Boden und entsprechenden Marktpreisen fehlen wird,\nkann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klau-\n1. Es werden in ausreichender Zahl und Größe Grundstücke in           seln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grund-\nGewerbegebieten bereitgestellt, die für Gewerbeansiedlungen       stückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprü-\nund sonstige arbeitsplatzschaffende Investitionen mit entspre-    fung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen. Dabei\nchender Nutzungsbindung zu Eigentum erworben werden               müssen Verfügbarkeit und Beleihungsfähigkeit des Grund-\nkönnen. Auf diese Weise wird die Sozial- und Umweltverträg-       stücks gesichert, die Übergangszeit kurz und die Kalkulierbar-\nlichkeit von Gewerbeansiedlungen gewährleistet. Die Mitwir-       keit der Belastung für den Erwerber gewährleistet sein.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                   567\nProtokollerklärungen\nBei Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Erklärungen\nabgegeben:\n1. Beide Vertragsparteien erklären zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2\ndes Vertrags: Freizügigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt\nauch die Einreise von natürlichen Personen einschließlich der\nAngehörigen von ethnischen Minderheiten in das Währungs-\ngebiet, die im Besitz eines Personalausweises, eines Passes\noder eines Paßersatzpapiers der Bundesrepublik Deutschland\noder der Deutschen Demokratischen Republik sind.\n2. Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie Staats-\nangehörigen und Unternehmen aller Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Gegenseitig-\nkeit Gleichbehandlung mit natürlichen Personen und mit\nUnternehmen der Bundesrepublik Deutschland gewähren\nwird, soweit der Zuständigkeitsbereich der Europäischen\nGemeinschaften berührt sein könnte und soweit in diesem\nVertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; das\nProtokoll über den innerdeutschen Handel bleibt unberührt.\n3. Beide Vertragsparteien verstehen unter dem 3-Monats-FIBOR\nim Sinne von Artikel 8 § 4 Absatz 1 Satz 3 der Anlage I den\njeweiligen Zinssatz, der am zweiten Geschäftstag in Frankfurt\nam Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2\nAbsatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik\nDeutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478)\nohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich fest-\ngestellt wird.\n4. Im Zusammenhang mit Abschnitt I Nummer 3 der Anlage IV\nerklärt die Deutsche Demokratische Republik: Zur Sicherstel-\nlung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb werden\nunverzüglich die entsprechenden Richtlinien erlassen, die von\nden öffentlichen Auftraggebern spätestens ab dem 1. Januar\n1991 anzuwenden sind.\nBonn, den 18. Mai 1990\nFür die Bundesrepublik Deutschland                               Für die Deutsche Demokratische Republik\nTheodor Waigel                                                     Walter Romberg","568                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Ve(einbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nUf im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.                                           Bundesanzeiger Verlllgsges.m.b.H. • ~ach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebülv bezahlt\nbeträgt 7%."]}