{"id":"bgbl2-1990-2-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":2,"date":"1990-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_2.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika über Flugaktivitäten mit dem Space Shuttle","law_date":"1989-12-21T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["28                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nund der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Flugaktivitäten mit dem Space Shuttle\nVom 21. Dezember 1989\nDie in Washington am 10. Juli 1989 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Ver-\neinigten Staaten von Amerika über Flugaktivitäten mit dem\nSpace Shuttle ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 10. Juli 1989\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Flugaktivitäten mit dem Space Shuttle\nDer Bundesminister                       lung von Spacelab durch die EWO wesentlich zur Entwicklung\nfür Forschung und Technologie                   des Raumtransportsystems (im folgenden als STS bezeichnet)\nder Bundesrepublik Deutschland                   beigetragen hat,\n(im folgenden als BMFT bezeichnet)\nund                                   in Anbetracht dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland als\nMitgliedstaat der EWO wesentlich zur Entwicklung der Weltraum-\ndie Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde\nstation Freedom beitragen wird und daß die Bundesrepublik\nder Vereinigten Staaten von Amerika                 Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika zu den\n(im folgenden als NASA bezeichnet)                 Unterzeichnerstaate,1 des am 29. September 1988 unterzeichne-\nals Vertragsparteien dieser Vereinbarung\nten Übereinkommens über die Nutzung der ständig bemannten\n(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) -          zivilen Raumstation gehören,\neingedenk der umfangreichen bisherigen Zusammenarbeit\nzwischen den Vertragsparteien bei der Nutzung des Weltraums,          in der Überzeugung, daß Raumflugerfahrungen für den BMFT\ndie sie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen,                     und die EWO bei der Vorbereitung und Entwicklung des euro-\npäischen Anteils an der Weltraumstation Freedom von großem\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit bei der Erforschung und      Nutzen sein werden,\nNutzung des Weltraums fortzusetzen,\nin Anbetracht des Wunsches des BMFT nach Erwerb eigener\nin dem Wunsch, an den Geist der Zusammenarbeit aufgrund        Raumflugerfahrungen durch deutsche Nutzlastspezialisten im\nder Vereinbarung vom 28. April 1981, durch die die D 1-Mission    Rahmen von Mitfluggelegenheiten, die der einschlägigen NASA-\nermöglicht wurde, anzuknüpfen,                                    Politik entsprechen,\neingedenk der Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland         in Erkenntnis des Vorteils, der für beide Seiten in der Aus-\nals Mitgliedstaat der Europäischen Weltraumorganisation (im       bildung europäischer Kandidaten als mögliche Besatzungsmit-\nfolgenden als EWO bezeichnet) durch Beteiligung an der Entwick-   glieder der Weltraumstation Freedom liegt, und","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990                                                29\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die Vertrags-          falls die Bedingungen festzulegen, denen die Zuweisung des\nparteien auch weiterhin von Nutzen sein wird -                           Haftungsrisikos und die Festlegung von Eigentums-, Patent- und\nDatenrechten unterliegen, die sich möglicherweise aus den von\nsind wie folgt übereingekommen:                                       den Vertragsparteien und ihren Auftragnehmern und Unterauf-\ntragnehmern zu erbringenden Dienstleistungen ergeben.\nArtikel 1\nGegenstand                                                                 Artikel 5\nDie Vertragsparteien erkennen ein beiderseitiges Interesse an                     Registrierung von Weltraumgegenständen\nFlugexperimenten im Bereich der Weltraumforschung, -nutzung                 Nach dem Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nund -technik mit shuttle-spezifischen, an Bord des STS gestarte-         Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nten Nutzlasten, die der nationalen Politik der Vereinigten Staaten      registriert die Bundesrepublik Deutschland jeden Teileinerdeut-\nvon Amerika, den Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger in-            schen Nutzlast, der in der Erdumlaufbahn vom Space Shuttle\nternationaler Übereinkünfte sowie den anwendbaren Gesetzen              getrennt ist. Sofern in den Abkommen über Startdienste und\nund sonstigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von            anderen Übereinkünften nicht anders vereinbart, registrieren die\nAmerika entsprechen.                                                    Vereinigten Staaten von Amerika das Space Shuttle sowie alle\nDie Vertragsparteien legen in dieser Vereinbarung ihre generel-     Bestandteile und Nutzlasten, die in der Erdumlaufbahn nicht vom\nlen Absprachen über die Verpflichtungen jeder Vertragspartei dar.       Space Shuttle getrennt sind, als einen einzigen Weltraumgegen-\nSoweit die Überlegungen der NASA bezüglich Zeitplanung und              stand.\nRessourcen es erlauben, kann der BMFT gegen Kostenerstattung                                          Artikel 6\ndas STS für Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen\nStreitigkeiten\nbenutzen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann sich die NASA\nan den dem BMFT gegen Kostenerstattung überlassenen STS-                    In den nach Artikel 1 zu schließenden Abkommen über Start-\nFlügen und dazugehörigen Dienstleistungen gegen eine be-                dienste und anderen Übereinkünften ist ein Verfahren zum\nstimmte Gegenleistung beteiligen. Die konkreten Bedingungen             Versuch der Beilegung aller Streitigkeiten über Sach- oder\nfür die Erbringung dieser Dienstleistungen einschließlich Start-        Rechtsfragen, die sich aus den jeweiligen Abkommen über Start-\ndiensten und dazugehörigen Dienstleistungen werden zu einem             dienste oder den anderen Übereinkünften ergeben, festzulegen.\ngeeigneten Zeitpunkt in Abkommen über Startdienste oder ande-\nren Übereinkünften festgelegt.\nArtikel 7\nUm Abkommen über Startdienste und andere Übereinkünfte zu\nschließen, und um die dazugehörigen Verpflichtungen zu erfüllen,                                     Änderungen\nkann der BMFT einen geeigneten Beauftragten ermächtigen, in                 Diese Vereinbarung kann durch eine schriftliche Übereinkunft\nseinem Namen für Zwecke, die dieser Vereinbarung entsprechen,           der Vertragsparteien geändert werden.\ntätig zu werden. Eine solche Ermächtigung erfolgt schriftlich und\nnennt gegebenenfalls die dem Beauftragten auferlegten Be-\nschränkungen beim Eingehen von Verpflichtungen für den BMFT                                             Artikel 8\nim Rahmen dieser Vereinbarung oder von Durchführungsverein-                                          Berlin-Klausel\nbarungen.\nArtikel 2                                      Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nVerantwortlichkeiten                              Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von\nDie Vertragsparteien sind für die angemessene Bereitstellung         drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\neinschlägiger technischer, betriebs- und missionsbezogener              teilige Erklärung abgibt.\nInformationen und Dienstleistungen verantwortlich, die für die\nDurchführung von BMFT-Missionen und den Austausch von                                                 Artikel 9\nDienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung erforderlich und in                       Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\nden späteren Abkommen über Startdienste und anderen Überein-\nDiese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nkünften festgelegt sind.\nArtikel 3                                     Diese Vereinbarung tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft;\nFlnanzlelle Regelungen                            Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen, die gemäß den\nan oder vor diesem Tag geschlossenen Abkommen über Start-\nGebühren für Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen,        dienste oder anderen Übereinkünften nach diesem Tag zu er-\ndie von beiden Seiten gegen Kostenerstattung zu erbringen sind,         bringen sind, unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieser\nentsprechen den in dem jeweiligen Abkommen über Startdienste            Vereinbarung.\noder den anderen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und\nVerfahren.                                                                 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Die sich aus den an\nArtikel 4\noder vor dem Tag des Außerkrafttretens geschlossenen Abkom-\nHaftung, Eigentums-, Patent- und Datenrechte                   men über Startdienste oder anderen Übereinkünften ergebenden\nIn den nach dieser Vereinbarung zu schließenden Abkommen             Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben vom\nüber Startdienste oder anderen Übereinkünften sind gegebenen-           Außerkrafttreten dieser Vereinbarung unberührt.\nGeschehen zu Washington, D. C. am 10. Juli 1989 in zwei\nUrschriften, jade in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. H e i n z R i e s e n h u b e r\nFür die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nRichard H. Truly\nAdministrator"]}