{"id":"bgbl2-1990-2-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":2,"date":"1990-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_2.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-12-20T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["26                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung von allen              und weiteren Betreuung der Opfer des Erdbebens vom\nZöllen, Steuern und sonstigen Abgaben.                                7. Dezember 1988 zügig, rasch und effizient durchzuführen.\nSie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und        22. Diese Vereinbarung tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen\nstellt alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.                  Voraussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenwechsel\nzu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft. Als integraler Bestand-\n21. Beide Seiten bekräftigen ihre Entschlossenheit, die be-               teil des Protokolls vom 13. Mai 1989 gilt diese Vereinbarung\nabsichtigten Maßnahmen im Interesse der Versorgung                    im Verlauf von dessen Gültigkeitsdauer.\nGeschehen zu Bonn am 23. Oktober 1989; in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nKwizinskij\nBekanntmachung\ndes deutsch-samblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1989\nDas in Lusaka am 7. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 7. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990                                               27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Sambia -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nSambia,\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                             rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nder Republik Sambia beizutragen -\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für        men erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Signal-\nsystem für die sambische Eisenbahn\", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nArtikel 5\nrungsbeitrag bis zu 800 000,- DM (in Worten: achthunderttausend\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt              lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die Vorbereitung         werden.\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet                                   Artikel 6\ndieses Abkommen Anwendung.                                                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nersetzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 7. November 1989 in zwei Urschrif-\nten jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTimmermann\nFür die Regierung der Republik Sambia\nChigaga"]}