{"id":"bgbl2-1990-2-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":2,"date":"1990-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_2.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-12-14T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990                                            19\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der           genutzt werden:\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                                      Artikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von 3 Monaten nach\nArtikel 5                                 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 9. November 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\ndes deutsch-samblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1989\nDas in Lusaka am 7. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 7. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","20                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrages,\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik Sambia -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem .Empfänger des Dar-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nSambia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sambia erhoben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist                                    werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nSambia beizutragen -                                                     Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nsind wie folgt übereingekommen:                                       und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas_sagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nArtikel                                  Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für       Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Projektbe-         migungen.\nstimmte Warenhilfe VI (Ausrüstung für die sambische Eisen-                                         Artikel 5\nbahn)\" ein Darlehen bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt             schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-      werden.\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Betreuung                                           Artikel 6\ndes Vorhabens „Projektbestimmte Warenhilfe VI (Ausrüstung für\ndie sambische Eisenbahn)\" zu erhalten, findet dieses Abkommen            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAnwendung.                                                             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen         gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nRegierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben ersetzt            Erklärung abgibt.\nwerden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nArtikel 7\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 7. November 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTimmermann\nFür die Regierung der Republik Sambia\nChigaga","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990                 21\nBekanntmachung\neiner Änderung der Verfahrensordnung\ndes Dritten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts\nVom 19. Dezember 1989\nDie vom Dritten Senat des Obersten Rückerstattungs-\ngerichts in München beschlossene Änderung der Verfah-\nrensordnung wird nachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 19. Dezember 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nOberstes Rückerstattungsgericht\nDritter Senat\nÄnderung der Verfahrensordnung\nMit Rücksicht auf die Verlegung des Dritten Senats des Ober-\nsten Rückerstattungsgerichts von Herford nach München (vgl.\nBundesgesetzbl. 1985 II S. 95) wird Artikel II der Verfahrensord-\nnung (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 17) dahin geändert, daß das\nWort „Herford\" durch das Wort „München\" und die Zahl „3.\"\ndurch das Wort „Dritter\" ersetzt werden.\nArtikel II der Verfahrensordnung lautet nunmehr wie folgt:\n„Artikel II\nSiegel\nDas Siegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte die Darstellung\nder Waage der Gerechtigkeit und am Rande die Worte ,Oberstes\nRückerstattungsgericht Dritter Senat' und das Wort ,München'\nunter der Waage.\"\nMünchen, den 11. Oktober 1989\nGunnar Lag e r g r e n , Präsident\nMarc J. Robinson, Richter\nHeinrich G u I atz , Richter\nWolfgang S c h m i d t , Richter\nJoachim von EI b e, Richter"]}