{"id":"bgbl2-1990-19-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":19,"date":"1990-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/19#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_19.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayngen","law_date":"1990-05-28T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1990                                  513\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bletlngen/Thayngen\nVom 28. Mal 1990\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August                                   §2\n1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der Ein-\nEidgenossenschaft. über die Errichtung nebeneinander-       gangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabferti-\ngung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. 1962 II\nS. 877) verordnen der Bundesminister der Finanzen und\nder Bundesminister des Innern:                                                          §3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem\n§ 1\ndie Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden am\nGrenzübergang Bietingen/Thayngen nebeneinanderlie-             (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\ngende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe der Ver-        dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\neinbarung vom 11. April 1990 errichtet. Die Vereinbarung       (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nwird nachstehend veröffentlicht.                            krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 28. Mai 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","514                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bietingen!Thayngen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni           - das Straßenstück der J 15, begrenzt durch die gemeinsame\n1961 ZWischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-              Grenze einerseits und die Einmündung der Bietinger Straße\nzerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-            andererseits, eingeschlossen die Stand- und Abfertigungs-\nliegender GrenzabfertigungssteHen und die Grenzabfertigung in             plätze für Personen- und Lastkraftwagen sowie die entspre-\nVerkehrsmitteln während der Fahrt wird folgendes vereinbart:              chenden Zu- und Ausfahrtspuren, gegen Norden und\nWesten begrenzt durch einen Zaun beziehungsweise durch\ndie Bietinger Straße.\nArtikel 1\n(1) Am Grenzübergang Bietingen/Thayngen werden auf deut-\nschem Gebiet und schweizerischem Gebiet nebeneinanderlie-                                       Artikel 3\ngende Grenzabfertigungsstellen errichtet.\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das zuständige\n(2) Die deutsche ood die schweizerische Grenzabfertigung         Grenzschutzamt einerseits sowie die Zollkreisdirektion Schaff-\nfindet an diesen Grenzabfertigungsstellen sowohl auf deutschem      hausen andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die\nals auch auf schweizerischem Gebiet statt.                          Einzelheiten fest.\n(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen oder die\nArtikel 2                               an den Grenzabfertigungsstellen diensttuenden ranghöchsten\nDie Zonen umfassen                                               Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einverneh-\nmen die kurzfristig erforderlichen Maßnahmen.\na) auf deutschem Gebiet\n- die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung\nArtikel 4\nihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen\nBenutzung überlassenen Räume,                                  Artikel 1 Buchstabe I der Vereinbarung vom 6. Oktober 1966\nüber die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an\n- das Straßenstück der Bundesstraße B 34, begrenzt durch\nStraßenübergängen wird aufgehoben.\ndie gemeinsame Grenze einerseits und die Zollhofausfahrt\nandererseits, eingeschlossen die Stand- und Abfertigungs-\nplätze für Personen- und Lastkraftwagen sowie die entspre-                               Artikel 5\nchenden Zu- und Ausfahrtspuren, gegen Norden und\n(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des\nSüden begrenzt durch einen Zaun,\nAbkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diplomati-\nb) auf schweizerischem Gebiet                                       scher Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\n- die den deutschen Bediensteten zur Durchführung ihrer          (2) Diese Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter\nAufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benut-      Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag\nzung überlassenen Räume,                                    eines Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 11. April 1990 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nWalter Schmutzer\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nHans Lauri"]}