{"id":"bgbl2-1990-18-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":18,"date":"1990-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_18.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-18T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                            489\nBekanntmachung\nder deutsch-sambischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mal 1990\nDie in Lusaka durch Notenwechsel vom 10. Oktober/\n11. Oktober 1989 geschlossene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sambia über finanzielle Zu-\nsammenarbeit ist nach ihrer Nummer 2\nam 11 . Oktober 1989\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                             Lusaka, den 10. Oktober 1989\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 13. Septem-\nber 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen\ngeschlossenen Abkommens vom 13. September 1983 für das Vorhaben „Ländliche\nWasserversorgung Zentralprovinz I\" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt Dis zu\n6000000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) wird um 6000000,- DM (in\nWorten: sechs Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 12000000,- DM (in Worten: zwölf\nMillionen Deutsche Mark) erhöht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n13. September 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-\nbarung. Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter den Nummern 1\nund 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Klaus Timmermann\nS. E. dem Außenminister Sambia\nder Republik Sambia\nHerrn Luke J. Mwananshiku\nLusaka"]}