{"id":"bgbl2-1990-18-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":18,"date":"1990-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_18.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen","law_date":"1990-05-16T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                                            487\nArtikel 4                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                              Artikel 6\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine  Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nmigungen.                                                           abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                  Artikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 11 . April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simb~bwe\nE. Mushayakarara\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 16. Mal 1990\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November\n1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-\nzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem\nArtikel XI Abs. 2 für\nChina                                       am 24. Mai 1990\nDschibuti                                   am 30. Mai 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 466).\nBonn, den 16. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}