{"id":"bgbl2-1990-18-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":18,"date":"1990-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_18.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-08T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["486                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1990\nDas in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanziefle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitr~ge zur\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           „Sektorprogramm Kunststoffindustrie• von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nSimbabwe,                                                            Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nvertiefen,\nhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                  gungen. zu denen er zw Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                              geltenden Rechtsvorschriften untertiegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe oder einem anderen\nArtikel 3\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden EmpU\\n-\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür das Vorhaben \"Sektorprogramm Kunststoffindustrie\", wenn         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDarlehen bis zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                erhoben werden."]}