{"id":"bgbl2-1990-18-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":18,"date":"1990-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-18-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_18.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-08T00:00:00Z","page":484,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["484                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1990\nDas in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11 . April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nund                                 Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-\ngefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          verträge nach dem 30. September 1989 abgeschlossen worden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            sind.\nSimbabwe,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nvertiefen,                                                          gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nlungen vom 18. Oktober 1989 -                                       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für         Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung        sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-      Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                                            485\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                   Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnehmigungen.\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                                nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                    Artikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 11. April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara\nAnlage\nzum Abkommen vom 11. Aprll 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n11. April 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die ·für die Entwicklung von Simbabwe von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-\nziert werden. ferner sind bis 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche\nMark) für die Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vor-\ngesehen.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.","486                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1990\nDas in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanziefle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitr~ge zur\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           „Sektorprogramm Kunststoffindustrie• von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nSimbabwe,                                                            Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nvertiefen,\nhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                  gungen. zu denen er zw Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                              geltenden Rechtsvorschriften untertiegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe oder einem anderen\nArtikel 3\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden EmpU\\n-\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür das Vorhaben \"Sektorprogramm Kunststoffindustrie\", wenn         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDarlehen bis zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                erhoben werden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                                            487\nArtikel 4                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                              Artikel 6\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine  Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nmigungen.                                                           abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                  Artikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 11 . April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simb~bwe\nE. Mushayakarara\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 16. Mal 1990\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November\n1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-\nzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem\nArtikel XI Abs. 2 für\nChina                                       am 24. Mai 1990\nDschibuti                                   am 30. Mai 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 466).\nBonn, den 16. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","488                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 17. Mai 1990\nDas übereinkommen vom 3. September 1976 über\ndie      Internationale     Seefunksatelliten-Organisation\n(INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem\nArtikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung\nvom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112)\nnach ihrem Artikel XVII für\nMosambik                        am           18. April 1990\nTürkei                          am      16. November 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 826).\nBonn, den 17. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe s t er h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 17. Mai 1990\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nNeuseeland                                  am 23. Mai 1990\nohne Erstreckung auf T okelau\nSaudi-Arabien                              am 2. Juni 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. November 1989 (BGBI. II\nS. 990).\nBonn, den 17. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                            489\nBekanntmachung\nder deutsch-sambischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mal 1990\nDie in Lusaka durch Notenwechsel vom 10. Oktober/\n11. Oktober 1989 geschlossene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sambia über finanzielle Zu-\nsammenarbeit ist nach ihrer Nummer 2\nam 11 . Oktober 1989\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                             Lusaka, den 10. Oktober 1989\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 13. Septem-\nber 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen\ngeschlossenen Abkommens vom 13. September 1983 für das Vorhaben „Ländliche\nWasserversorgung Zentralprovinz I\" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt Dis zu\n6000000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) wird um 6000000,- DM (in\nWorten: sechs Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 12000000,- DM (in Worten: zwölf\nMillionen Deutsche Mark) erhöht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n13. September 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-\nbarung. Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter den Nummern 1\nund 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Klaus Timmermann\nS. E. dem Außenminister Sambia\nder Republik Sambia\nHerrn Luke J. Mwananshiku\nLusaka","490                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nL. J. Mwanshiku, MCC, MP .,\nMinister des Auswärtigen\nder Republik Sambia                                           Lusaka, den 11 . Oktober 1989\nExzellenz,\nich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 10. Oktober 1989 zu bestätigen, die folgendes\nbeinhaltet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWeiterhin habe ich die Ehre zu bestätigen, daß die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen\nVorschläge für die Regierung der Republik Sambia annehmbar sind und ein Überein-\nkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, das mit dem Datum des heutigen\nTages in Kraft tritt.\nEmpfangen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nL. J. Mwanshiku, MCC, MP.,\nMinister des Auswärtigen\nder Republik Sambia\nS. E. Dr. Klaus Timmermann,\nBotschafter der Bundesrepublik\nDeutschland\nLusaka\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)\nVom 21. Mal 1990\nDie Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nvom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist von\nThailand am 20. Januar 1989 und von Australien am\n26. Juli 1989 gekündigt worden. Die Satzung ist somit\nnach ihrem Artikel 35 Abs. 1 für\nThailand                                 am 20. Januar 1990\naußer Kraft getreten und wird für\nAustralien                                   am 26. Juli 1990\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Januar 1989 (BGBI. II S. 100).\nBonn, den 21. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt"]}