{"id":"bgbl2-1990-18-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":18,"date":"1990-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_18.pdf#page=5","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 80 über die Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 80)","law_date":"1990-05-31T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                                  481\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 80\nüber die Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge\nhinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze\nund ihrer Verankerung\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 80)\nVom 31. Mal 1990\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt worden\nist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nECE-Regelung Nr. 80 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\nSitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstands-\nfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung wird hiermit in Kraft gesetzt. Der\nWortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend mit einer amt-\nlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. *)\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 80 für\ndie Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 20. Februar 1990 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1\ngenannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag\ndes Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 31. Mai 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\n*) Die Regelung Nr. 80 mit Anhängen 1 bis 8 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforde-\nrung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","482                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Errichtung eines ungarischen Kultur- und Informationszentrums\nVom 2. Mal 1990\nDie in Budapest am 9. Juni 1989 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-\nrepublik über die Errichtung eines Kultur- und Informa-\ntionszentrums der Ungarischen Volksrepublik in der\nBundesrepublik Deutschland ist nach ihrem Artikel 13\nam 6. April 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die Errichtung eines Kultur- und Informationszentrums\nder Ungarischen Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   1. Es unterhält eine Bibliothek/Mediothek, in der Bücher,\ngedruckte und vervielfältigte Materialien, einschließlich Zeit-\nund\nschriften, Tageszeitungen, Ton- und Bildträger den Interes-\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik -                      senten zur Verfügung gestellt werden;\n2. es führt kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen,\nauf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 der Vereinbarung\nvom 7. Oktober 1987 über die gegenseitige Errichtung von Kultur-             Vorträge, Schriftstellertesungen, Seminare, Symposien, Aus-\nund Informationszentren -                                                    stellungen, Filmaufführungen, Konzerte und Theaterauffüh-\nrungen sowie andere künstlerische Darbietungen durch;\nhaben folgendes vereinbart:                                           3. es führt Sprachkurse durch und unterstützt die Ungarisch-\nlehrer und diejenigen, die die ungarische Sprache ertemen\nArtikel                                        möchten;\n( 1) Das Kulturinstitut der Ungarischen Volksrepublik in der          4. es fördert die wissenschaftlichen Forschungen, die sich mit\nBundesrepublik Deutschland wird den Namen „Kultur- und Infor-                dem Leben, der Vergangenheit und der Gegenwart des unga-\nmationszentrum der Ungarischen Volksrepublik\" (im weiteren:                  rischen Volkes befassen; es unterstützt die Hungarologie;\n,,Kulturinstitut\") führen. Diese Bezeichnung wird z. B. auf Schil-\n5. es verbreitet Publikationen und Informationsmaterialien über\ndern, in Korrespondenz, Stempeln, Programmen usw. in gleicher\nUngarn.\nWeise benutzt.\nArtikel 3\n(2) Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Stuttgart. Seine Tätigkeit\nübt es auf dem ganzen Gebiet der empfangenden Seite aus.                    Im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschrif-\nten kann das Kulturinstitut ein Geschäft eröffnen, in dem Volks-\n(3) Das Kulturinstitut wird seine Tätigkeit unter den in dieser       kunstgegenstände und Kulturartikel verkauft werden.\nVereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung\nmit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der empfangenden                                              Artikel 4\nSeite ausüben.\nDie zuständigen Institutionen beider Seiten werden die Arbeit\n(4) Der ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zu dem Kultur-         des Kulturinstituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach\ninstitut sowie der normale Betrieb werden sichergestellt.                den Artikeln 2 und 3 unterstützen und fördern.\nArtikel 2                                                                Artikel 5\nDas Kulturinstitut wird im Geltungsbereich dieser Vereinbarung           (1) Das Kulturinstitut wird von einem aus der Ungarischen\ninsbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:                                Volksrepublik entsandten Direktor geleitet.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                                               483\n(2) Außer dem Direktor können aus der Ungarischen Volksrepu-        Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen,\nblik andere Mitarbeiter für die Bereiche Kultur und Kunst, Wissen-     Ertrag und Vermögen sowie nach den geltenden Gesetzen der\nschaft und Technologie sowie Verwaltung, Bibliothek/Mediothek          Bundesrepublik Deutschland.\nentsandt werden.\n(3) Erleichterungen für den Direktor und die entsandten Mitar-                                  Artikel 10\nbeiter werden durch Notenwechsel geregelt. Im gegenseitigen                (1) Die entsandten Mitarbeiter des Kulturinstituts und deren\nEinvernehmen können die im Notenwechsel enthaltenen Rege-              Familienangehörige (Ehegatten und ledige minderjährige Kinder)\nlungen erweitert werden.                                               erhalten von den zuständigen Behörden eine längerfristige Auf-\n(4) Der Direktor bzw. sein Beauftragter kann in Fragen der          enthaltserlaubnis möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Antrag-\nTätigkeit des Kulturinstituts mit den zuständigen Institutionen         stellung. Für die Dauer ihrer Gültigkeit berechtigt die Aufenthalts-\nder empfangenden Seite - nach deren innerstaatlichen Rechts-            erlaubnis, die unter Vorlage von Nachweisen über den vorge-\nbestimmungen - unmittelbar verkehren.                                   sehenen Beschäftigungszeitraum bei der zuständigen Ausländer-\nbehörde zu beantragen ist, zu mehrmaligen Ein- und Ausreisen.\nDie für die erste Einreise erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der\nArtikel 6\nForm des Sichtvermerks (Visum) erteilt die Botschaft der Bundes-\nNeben dem entsandten Personal kann das Kulturinstitut auch          republik Deutschland in Budapest innerhalb von 8 Arbeitstagen.\nOrtskräfte einstellen. Deren Arbeitsverhältnisse richten sich nach\n(2) Die bei dem Kulturinstitut beschäftigten entsandten Arbeit-\nden geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Bundes-\nnehmer bedürfen keiner Arbeitser1aubnis zur Ausübung ihrer\nrepublik Deutschland.\nBeschäftigung.\nArtikel 7                                                             Artikel 11\n(1) Die Ausstattung, einschließlich der technischen Geräte, und        Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas ande-\ndas Vermögen des Kulturinstituts sind Eigentum der Ungarischen          res bestimmt wird, gilt für das Kulturinstitut der Ungarischen\nVolksrepublik.                                                          Volksrepublik die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen\n(2) Die finanziellen Lasten für Ausstattung und Betrieb des\nVolksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und\nKulturinstituts trägt die Ungarische Volksrepublik.\nInformationszentren vom 7. Oktober 1987. Soweit zur Herstellung\n(3) Die zuständigen Stellen der empfangenden Seite leisten         der Gegenseitigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Ver-\nUnterstützung bei der Unterbringung des Direktors und der ent-         einbarung Veränderungen der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987\nsandten Mitarbeiter des Kulturinstituts.                               erforderlich sind, werden beide Seiten hierüber übereinkommen.\nArtikel 8                                                             Artikel 12\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt im            Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nRahmen ihrer geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften Befrei-           1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\nung von Zöllen und Abgaben                                             gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n- für die einzuführenden Ausstattungsgegenstände und Kraft-\nfahrzeuge des Kulturinstituts sowie für andere Gegenstände,                                    Artikel 13\ndie für die Tätigkeit des Kulturinstituts bestimmt sind,             Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\n- für persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen von        Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-\nentsandten Mitarbeitern sowie deren im Haushalt lebenden          staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nAngehörigen.\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Kulturinstitut                                   Artikel 14\nfür die von ihm erbrachten Leistungen Umsatzsteuerbefreiung im            (1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren\nRahmen ihrer geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften.                 geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils\nweitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertrags-\nArtikel 9                                parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\ndauer schriftlich gekündigt wird.\nDie steuer1iche Behandlung des entsandten Personals des\nKulturinstituts richtet sich nach den Bestimmungen des Abkom-             (2) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wird das Kultur-\nmens vom 18. Juli 19n zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             institut seine Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem die Verein-\nland und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der              barung außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Budapest am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nGyula Horn","484                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1990\nDas in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11 . April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nund                                 Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-\ngefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          verträge nach dem 30. September 1989 abgeschlossen worden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            sind.\nSimbabwe,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nvertiefen,                                                          gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nlungen vom 18. Oktober 1989 -                                       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für         Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung        sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-      Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990                                            485\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                   Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnehmigungen.\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                                nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                    Artikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 11. April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara\nAnlage\nzum Abkommen vom 11. Aprll 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n11. April 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die ·für die Entwicklung von Simbabwe von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-\nziert werden. ferner sind bis 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche\nMark) für die Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vor-\ngesehen.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}