{"id":"bgbl2-1990-17-9","kind":"bgbl2","year":1990,"number":17,"date":"1990-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_17.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 11. August 1989 zum Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 11. August 1989 zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1990-05-10T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["454                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nGesetz\nzu dem Zusatzabkommen vom 11. August 1989\nzum Abkommen vom 7. April 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nüber Soziale Sicherheit\nund zu der Vereinbarung vom 11. August 1989\nzur Durchführung des Abkommens\nVom 10. Mal 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDen folgenden, in Bonn am 11. August 1989 unterzeichneten Übereinkünften\nwird zugestimmt:\n1. dem Zusatzabkommen zum Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale\nSicherheit (BGBI. 1980 II S. 781 ),\n2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens.\nDas Zusatzabkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung\ndieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und\ndie Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 18 in Kraft treten, ist im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                        455\nZusatzabkommen\nzum Abkommen vom 7. April 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nüber Soziale Sicherheit\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                   dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die in Artikel 3\nAbsatz 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet des\nund\nanderen Vertragsstaates.\nSeine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein -\n(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die\nin dem Wunsch, die Beziehungen der beiden Staaten zueinan-             Maßnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhal-\nder im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern -                     tung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\nund gilt nicht für Familienbeihilfen.\"\nsind übereingekommen, das am 7. April 1977 geschlossene\nAbkommen über Soziale Sicherheit - im folgenden Abkommen              4. Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:\ngenannt - wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben hierfür\nzu ihren Bevollmächtigten ernannt:                                                                  „Artikel 8\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                      Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des\nHerrn Dr. Jürgen Oesterhelt,                         Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen\nMinisterialdirektor im Auswärtigen Amt,                   kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete\nStelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzu-\nSeine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein           wenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften\nHerrn Dr. Benno Back,                           zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den\nLeiter des Amtes für Volkswirtschaft                     Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt\ndes Fürstentums Liechtenstein.                        wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände\nder Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entschei-\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und           dung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeich-\ngehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:              neten Stelle des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben.\"\nArtikel 1\n1. Artikel 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:                 5. Nach Artikel 8 des Abkommens wird folgender Artikel 8 a\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            eingefügt:\n„Artikel Ba\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nDie Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das\n,,(2) Die Artikel 5, 6 und 8 sowie Abschnitt IV gelten auch\nNichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungs-\nfür die Personen, die weder Staatsangehörige der Ver-\ntragsstaaten noch Angehörige oder Hinterbliebene im             anspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung\nSinne von Absatz 1 sind.\"                                      oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine\nPflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, wer-\nden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände an-\n2. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:                     gewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschrif-\n\"Artikel 4                            ten des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet er-\ngeben.\"\n(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,\nstehen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich\nim Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, bei        6. a) Artikel 9 Nummer 2 des Abkommens erhält folgende\nAnwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates                  Fassung:\ndessen Staatsangehörigen gleich.\n„2. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch\n(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,                       nur unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird\nwerden Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen                      der Kinderzuschuß oder der Erhöhungsbetrag zur\nVertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Ver-                       Waisenrente zur Hälfte gezahlt.\"\ntragsstaates, die sich außerhalb der Gebiete der Vertrags-\nstaaten gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich          b) Artikel 9 Nummer 6 des Abkommens erhält folgende\ndort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten                Fassung:\nVertragsstaates.\"\n\"6. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im\nGebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt Artikel 4 a\n3. Nach Artikel 4 des Abkommens wird folgender Artikel 4a\nAbsatz 1 in bezug auf eine Rente nach den deut-\neingefügt:\nschen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit,\n„Artikel 4a                                     Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmänni-\n(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,                       scher Berufsfähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähig-\ngelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach                    keit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte berg-\ndenen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder                      männische Berufsfähigkeit nicht ausschließlich auf\ndie Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet                       dem Gesundheitszustand beruht.\"","456                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nc) Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 7                nahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvor-\nergänzt:                                                        schriften dieses Vertragsstaates entrichtet haben.\n„ 7. Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die               (2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder\nVersicherungspflicht davon ab, daß weniger als eine        deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmaß-\nbestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so          nahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung,\nwerden Beiträge nach den liechtensteinischen               wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und,\nRechtsvorschriften berücksichtigt, soweit während          unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen,\ndieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde.\"          ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort\ngewohnt haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungs-\nd) Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 8                maßnahmen, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohn-\nergänzt:                                                        sitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit\n,,8. Artikel 4 a gilt nicht in bezug auf einen Beitragszu-      der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.\nschuß nach den deutschen Rechtsvorschriften für               (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger unter der\neine Krankenversicherung.\"                                 Voraussetzung, daß sie, bevor die Eingliederungsmaßnah-\nmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten\ne) Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 9                vollen Beschäftigungsverhältnis standen.\nergänzt:\n(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben\n,,9. Bemessungsgrundlagen werden aus den Versiche-              unberührt.\"\nrungszeiten gebildet, die nach den deutschen\nRechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu\nberücksichtigen sind.\"                                  9. Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens erhält folgende\nFassung:\nf)  Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 10                 \"Wären danach die Rechtsvorschriften beider Vertrags-\nergänzt:                                                        staaten anzuwenden, so werden die Familienbeihilfen nach\n\"1 0. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften,           den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erbracht, in des-\ndie den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig-          sen Gebiet sich das Kind gewöhnlich aufhält; dasselbe gilt,\nkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter berg-         wenn das Kind nicht dem Haushalt des nach Satz 1 Berech-\nmännischer Berufsfähigkeit von der Entrichtung           tigten angehört und - falls das Kind auch nicht dem Haushalt\nbestimmter Pflichtbeiträge in einem festgelegten         des anderen Berechtigten angehört - der nach Satz 1\nZeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles abhän-     Berechtigte das Kind nicht überwiegend unterhält.\"\ngig machen und die bei der Festlegung dieses\nZeitraums vorschreiben, daß bestimmte Zeiten nicht   10. Nach Artikel 14 des Abkommens wird folgender Artikel 14a\nmitgezählt werden, gilt dies auch für entsprechende      eingefügt:\nZeiten der Zahlung von Alters- oder Invalidenrente                                  „Artikel 14 a\nnach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften\noder der Zahlung von Leistungen bei Krankheit,              Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie\nArbeitsunfall (ausgenommen Renten) oder Arbeits-         von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses\nlosigkeit nach den liechtensteinischen Vorschriften      Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchfüh-\nüber die Krankenversicherung, die Unfallversiche-        rung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht.\nrung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle oder       Diese Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart\ndie Arbeitslosenversicherung sowie für entspre-          und nur zur Durchführung dieses Abkommens und der\nchende Zeiten der Kindererziehung im Fürstentum          Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verwendet\nLiechtenstein.\"                                          werden.\"\n7. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:               11. a) Nummer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls zum\nAbkommen erhält folgende Fassung:\n„Artikel 10\n„c) Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich\nSoweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften                    gewöhnlich außerhalb des Gebiets der Bundesrepu-\nder Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines                       blik Deutschland aufhalten, sowie die in der Num-\nVersicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versi-                   mer 2 Satz 1 genannten Personen mit gewöhnlichem\ncherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften die Staatsangehö-                  Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein\nrigen der Vertragsstaaten auch, wenn sie                                     sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen\nRentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser\na) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechten-\nfür mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam\nsteinischen Rechtsvorschriften der deutschen Renten-\nentrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher\nversicherung angehören oder\nVorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft\nb) als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt                  waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt\nwaren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versi-               waren.\"\ncherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvor-\nschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf         b) Nummer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum\nMonate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechts-                Abkommen erhält folgende Fassung:\nvorschriften entrichtet haben.\"                                     „d) Deutsche Staatsangehörige, die im Rahmen eines\nim Fürstentum Liechtenstein bestehenden Beschäfti-\n8. Nach Artikel 10 des Abkommens wird folgender Artikel 10a                     gungsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber vorüber-\neingefügt:                                                                  gehend in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten\nentsandt werden, bleiben auf gemeinsamen Antrag\n„Artikel 10 a\ndes Arbeitnehmers und des Arbeitgebers nach liech-\n(1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertrags-                    tensteinischen Rechtsvorschriften versichert.\"\nstaates erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den\nRechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in        c) Nummer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zum\ndessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Maß-                  Abkommen wird gestrichen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                                 457\nd) Nummer 3 Buchstabe f des Schlußprotokolls zum                                    höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurückle-\nAbkommen erhält folgende Fassung:                                              gung einer bestimmten Mindestzahl von Versiche-\nrungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungs-\n,,f) Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die liechtenstei-\npflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von\nnischen Rechtsvorschriften über\nbestimmter Dauer, betreffen, sind liechtensteinische\n- die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-                     Versicherungszeiten oder entsprechende liechten-\nrung von liechtensteinischen Staatsangehörigen,                       steinische Beschäftigungen nicht zu berücksichti-\ndie außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für                    gen.\"\neinen Arbeitgeber im Fürstentum Liechtenstein\nbeschäftigt sind und von diesem entlohnt werden,           d) Der Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen\nvorbehaltlich des Buchstaben d,                                wird als Buchstabe f angefügt:\n- den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im                „f) Artikel 9 Nummer 7 des Abkommens und Buchstabe a\nAusland niedergelassenen liechtensteinischen                         gelten entsprechend für die nach den liechtenstei-\nStaatsangehörigen,                                                   nischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten,\nwährend derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt\n- die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohn-\nwurde.\"\nhaften invaliden liechtensteinischen Staatsangehö-\nrigen.\"                                                    e) Der Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen\nwird als Buchstabe g angefügt:\ne) Nummer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zum\nAbkommen wird gestrichen.                                               „g) Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine\nRegelung über die Erbringung anteiliger Leistungen\nf)   Nummer 3 Buchstabe k des Schlußprotokolls zum                                 in Kraft, so ist vom Tag des lnkrafttretens an insoweit\nAbkommen wird gestrichen.                                                     Artikel 9 Nummern 2, 4 und 5 des Abkommens nicht\nmehr anzuwenden.\"\n12. Nach Nummer 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nals Nummer 3 a eingefügt:\n14. Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird wie\n,,3a. Zu Artikel 4a des Abkommens:                                       folgt geändert:\na) Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die                   a) In Absatz 1 wird im ersten Teilsatz die Bezeichnung\ndeutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus                          „Buchstabe b\" durch „Buchstabe a\" ersetzt; das Wort\nUnfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt der Ver-                 ,,deutsche\" wird gestrichen.\nletzte nicht nach Bundesrecht versichert war, und aus\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Deutsche\" gestrichen.\nVersicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurück-\ngelegt worden sind.                                                  c) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die\nliechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des        15. Nach Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nAnspruchs auf außerordentliche Renten und Hilflosenent-              als Nummer 9a eingefügt:\nschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-             ,,9a. Zu Artikel 10a des Abkommens:\nversicherung, auf ordentliche Renten für Versicherte, die\nweniger als zur Hälfte invalide sind, und auf Hilfsmittel für               In Ergänzung des Artikels 10a Absatz 2 Satz 2 des\nAltersrentner.\"                                                             Abkommens werden Kinder, die in der Bundesrepublik\nDeutschland invalid geboren sind und deren Mutter sich\ndort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei\n13. a) Nummer 8 Buchstabe c des Schlußprotokolls zum\nMonaten aufgehalten hat, den im Fürstentum Liechten-\nAbkommen erhält folgende Fassung:                                          stein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die\n„c) Artikel 9 Nummern 2 und 5 des Abkommens gilt nicht                     liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im\nbei Leistung von Altersruhegeld, Bergmannsrente                      Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die\nwegen Vollendung des 50. Lebensjahres oder                           während der ersten drei Monate nach der Geburt in der\nKnappschaftsausgleichsleistung, wenn die Wartezeit                   Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten bis\nfür die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfä-                  zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen im\nhigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfä-                   Fürstentum Liechtenstein hätte erbringen müssen. Ein\nhigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne                   Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutsch-\nAnwendung des Artikels 9 Nummer 1 des Abkom-                         land von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohn-\nmens erfüllt ist oder als erfüllt gilt.\"                             dauer nach Artikel 10a Absatz 2 Satz 2 des Abkom-\nmens nicht.\"\nb) Nummer 8 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum\nAbkommen erhält folgende Fassung:                             16. Nummer 12 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält\n„d) Bei Anwendung des Artikels 9 Nummer 1 des                       folgende Fassung:\nAbkommens stehen einer für einen Leistungsan-                 „ 12. Die Artikel 14, 14a, 15, 16 und 20 des Abkommens\nspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vor-                    gelten entsprechend für die deutsche Unfallversiche-\nausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäfti-                     rung auch insoweit, als diese nicht in das Abkommen\ngung Beitragszeiten nach den liechtensteinischen                     einbezogen ist.\"\nRechtsvorschriften gleich, die sich auf eine Beschäf-\ntigung beziehen.\"\nArtikel 2\nc) Der Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen                     (1) Die Neufassung des Artikels 4 des Abkommens durch\nwird als Buchstabe e angefügt:                                 dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen einer vor sei-\n„e) Bei Anwendung des Artikels 9 des Abkommens gilt            nem Inkrafttreten begonnenen Pflichtversicherung in der deut-\nfolgendes:                                              schen Rentenversicherung nicht entgegen, sofern der Pflichtver-\nsicherte oder, wenn er die Versicherungspflicht nicht beantragen\nBei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften,         kann, die Stelle, die dazu berechtigt ist, nicht binnen einem Jahr\ndie die Berechnung der Rente, insbesondere die          nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gegenüber der Ein-","458                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nzugsstelle erklärt, daß die Pflichtversicherung ab Inkrafttreten       (5) Artikel 1 Nummer 3 gilt für Leistungen der deutschen Ren-\ndieses Zusatzabkommens beendet sein soll.                           tenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-\ngänge vor 1921 auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses\n(2) Dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen der vor\nZusatzabkommens.\nseinem Inkrafttreten begonnenen liechtensteinischen obligatori-\nschen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von           (6) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses\ndeutschen Staatsangehörigen, die außerhalb der Gebiete der          Zusatzabkommens nicht entgegen.\nVertragsstaaten für einen Arbeitgeber im Fürstentum Liechten-\n(7) Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens\nstein tätig sind und von diesem entlohnt werden, nicht entgegen,\nfestgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie\nsofern der obligatorisch Versicherte nicht nach Inkrafttreten die-\nkönnen auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergibt die\nses Zusatzabkommens gegenüber dem zuständigen Träger\nNeufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Lei-\nAntrag auf Befreiung stellt.\nstung in der bisherigen Höhe weiter gezahlt.\n(3) Arktikel 1 Nummer 11 Buchstabe a berührt nicht das Recht\n(8) Im übrigen begründet dieses Zusatzabkommen keinen\nzur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversiche-\nAnspruch auf Leistungen vor seinem Inkrafttreten.\nrung derjenigen Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten die-\nses Zusatzabkommens vom Recht auf freiwillige Versicherung\naufgrund des Abkommens Gebrauch gemacht haben.                                                  Artikel 3\n(4) Die Bestimmungen                                                 Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\na) des Artikels 1 Nummer 3,                                         der Regierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb von drei\nb) des Artikels 1 Nummer 6 Buchstaben b und d,                      Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens eine gegentei-\nlige Erklärung abgibt.\nc) des Artikels 1 Nummer 6 Buchstabe f,\nArtikel 4\nd) des Artikels 1 Nummer 7,\n(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\ne) des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe c\nkationsurkunden werden so bald wie möglich in Vaduz ausge-\ngelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten die-  tauscht.\nses Zusatzabkommens eingetreten sind. Bei Anwendung der\n(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nBuchstaben a und d sind Leistungen frühestens vom 1. Januar\nMonats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations-\n1982 an zu erbringen. Hierbei gilt ein Antrag auf eine Leistung\nurkunden ausgetauscht werden.\nunter Anwendung der Buchstaben a, c und d innerhalb eines\nJahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens als               (3) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das\nrechtzeitig gestellt.                                               Abkommen.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatz-\nabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.\nGeschehen zu Bonn am 11. August 1989 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nOesterhelt\nFür das Fürstentum Liechtenstein\nBeck","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                           459\nVereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens vom 7. April 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nüber Soziale Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,\nund                                diese Bescheinigung aus.\ndie Regierung des Fürstentums Liechtenstein -\nAbschnitt II\nunter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens                                 Rentenversicherungen\nvom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit, nach-                                     Artikel 6\nstehend als „Abkommen\" bezeichnet -                                   Wer sich im Gebiet des einen Vertragsstaates aufhält, reicht\nden Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des\nhaben folgendes vereinbart:                                     anderen Vertragsstaates bei dem nach Artikel 17 Absätze 2 und 3\ndes Abkommens in Betracht kommenden Träger des ersten Ver-\nAbschnitt 1                            tragsstaates ein. Dieser leitet, auch wenn weder er selbst noch ein\nAllgemeine Bestimmungen                        anderer in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-\nneter Träger dieses Vertragsstaates zuständig ist, den Antrag\nArtikel 1                              unverzüglich an den nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkom-\nmens in Betracht kommenden Träger des anderen Vertrags-\nIn dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten       staates weiter.\nAusdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.\nArtikel 7\nArtikel 2                                 ( 1) Auf Antrag eines in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkom-\nmens bezeichneten Trägers des einen Vertragsstaates werden\nDie in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne-       Untersuchungen und Beobachtungen einer Person, die sich im\nten Träger klären im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in Betracht    Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, von dem nach Arti-\nkommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach dem          kel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden\nAbkommen auf.                                                      Träger dieses Vertragsstaates durchgeführt oder veranlaßt. Sie\nArtikel 3                              werden so durchgeführt, als wäre über eine vergleichbare Lei-\nstung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu\nDie in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne-\nentscheiden. Ist für die Bundesrepublik Deutschland keine Zu-\nten Träger vereinbaren unter Beteiligung der zuständigen Behör-\nständigkeit begründet, so ist der angegangene Träger zuständig.\nden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungsmaß-\nnahmen, die zur Durchführung des Abkommens notwendig und               (2) Der Träger des einen Vertragsstaates kann auch ohne\nzweckmäßig sind. Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt           Vermittlung des Trägers des anderen Vertragsstaates Unter-\nunberührt.                                                          suchungen und Beobachtungen vornehmen lassen.\nArtikel 4\n(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens und in Artikel 16                                Artikel 8\ndieser Vereinbarung genannten Stellen haben im Rahmen ihrer            Geldleistungen werden an Empfänger im Gebiet des anderen\nZuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tat-       Vertragsstaates ohne Einschaltung einer Verbindungsstelle die-\nsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen,  ses Vertragsstaates ausgezahlt.\ndie zur Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens\ngenannten Rechtsvorschriften, zur Anwendung des Abkommens                                       Artikel 9\noder dieser Vereinbarung erforderlich sind.\n(1) Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-\n(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkom-    neten Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im\nmens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder           Verfahren zur Feststellung der Leistung, wenn Versicherungszei-\nnach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer        ten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vorliegen\nanderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese      oder geltend gemacht werden.\nPflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen, die im ande-\nren Vertragsstaat oder nach dessen Recht gegeben sind. Dies gilt      (2) Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-\nauch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung      neten Träger unterrichten einander unverzüglich über den Grund\nzu stellen hat.                                                    für eine Änderung in der Höhe der Leistung, soweit die Änderung\nnicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, sowie über den\nArtikel 5                              Grund für den Wegfall der Leistung.\n(1) In den Fällen der Artikel 6 bis 8 des Abkommens stellt der\nzuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschrif-                                  Artikel 10\nten anzuwenden sind, auf Antrag eine Bescheinigung darüber\nDie in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne-\naus, daß diese Rechtsvorschriften angewendet werden.\nten Träger des einen Vertragsstaates können von den nach ihren\n(2) In der Bundesrepublik Deutschland stellt der Träger, der die Rechtsvorschriften erforderlichen Lebens- und Staatsangehörig-\nBeiträge zur Rentenversicherung einzieht, diese Bescheinigung       keitsbescheinigungen absehen, wenn die Anspruchsberechtigten\nauch für das Kindergeld aus. Für Angestellte, die auf Antrag von    sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten und ein in\nder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind,    Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter Träger","460                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndieses Vertragsstaates im Hinblick auf die in Betracht kommen-                                    Abschnitt IV\nden Personen ebenfalls Leistungen erbringt.\nVerschiedene Bestimmungen\nArtikel 14\nArtikel 11                                 Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle des einen\nDie in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne-          Vertragsstaates eingehenden Anträge, Erklärungen, Rechtsbe-\nten Träger erstellen jährlich zum 31. Dezember über die in den         helfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen des anderen\nanderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen Statistiken,             Vertragsstaates können die Verbindungsstellen in Anspruch\ndie Angaben über Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten            genommen werden.\ngegliederten Renten und Abfindungen enthalten. Diese Statisti-                                     Artikel 15\nken werden ausgetauscht.\n(1) Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden\nVerwaltungskosten werden nicht erstattet.\nArtikel 12                                (2) Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchungen\nund Beobachtungen, einschließlich der damit zusammenhängen-\nFür die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens und der             den weiteren Kosten, werden von dem ersuchten Träger oder der\nNummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkommen                ersuchten Verbindungsstelle vorgestreckt und von der ersuchen-\nteilt die liechtensteinische Verbindungsstelle dem in Artikel 17      den Stelle nach Eingang der Kostenaufstellung erstattet.\nAbsätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten deutschen Träger\nauf Ersuchen in Kalenderjahren und Monaten die nach den liech-\nArtikel 16\ntensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs-\nzeiten mit, getrennt nach Zeiten einer Beschäftigung und nach           Soweit die deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nanderen Zeiten; in den Fällen des Artikels 9 Nummer 3 des             rung an der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinba-\nAbkommens teilt sie auch die Zeiten der dort genannten Arbeiten       rung beteiligt sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland der\nmit.                                                                  Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V.,\nSankt Augustin, Verbindungsstelle. Soweit die deutschen Träger\nAbschnitt III                            der gesetzlichen Krankenversicherung an der Durchführung des\nAbkommens und dieser Vereinbarung beteiligt sind, ist in der\nFamilienbeihilfen                           Bundesrepublik Deutschland der AOK-Bundesverband, Bonn,\nVerbindungsstelle. Die Artikel 2 bis 4 und 14 gelten entsprechend.\nArtikel 13\nFamilienbeihilfen werden beantragt                                                             Artikel 17\nim Fürstentum Liechtenstein                                             Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nbei der Anstalt Liechtensteinische Familienausgleichskasse;        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb von drei\nin der Bundesrepublik Deutschland                                     Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nvon Arbeitnehmern bei dem Arbeitsamt (Kindergeldkasse), in         Erklärung abgibt.\ndessen Bezirk die Lohnstelle des Betriebes liegt, bei dem die\nArbeitnehmer beschäftigt sind, von sonstigen Erwerbstätigen                                    Abschnitt V\nbei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der\nAntragsteller nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,                             Schlußbestlmmung\nso ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbs-\nArtikel 18\ntätig ist; wird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer\nArbeitsämter ausgeübt, so ist das Arbeitsamt Nürnberg zustän-         Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Regierungen\ndig. Ist der Antragsteller im öffentlichen Dienst beschäftigt, so  einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nist die Stelle zuständig, der die Festsetzung des Arbeitsentgelts  Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie ist von dem\noder der Bezüge obliegt. Die zuständigen Behörden können           Tage des lnkrafttretens des Abkommens an anzuwenden und gilt\nandere Stellen als zuständig bezeichnen.                           für dieselbe Dauer.\nGeschehen zu Bonn am 11. August 1989 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOesterhelt\nFür die Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nBeck","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                 461\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)\n(3. RIO-Änderungsverordnung)\nVom 3. Mal 1990\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-\nkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -\n(BGBI. 1985 II S. 130) wird verordnet:\n§ 1\nDie in Bern am 15. bis 22. April 1988 beschlossenen Änderungen der Ordnung\nfür die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) - Anlage 1\nzu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale\nEisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)- in der Fassung der Verordnung vom\n18. April 1985 (BGBI. 1985 II S. 666), zuletzt geändert durch die 2. RIO-Ände-\nrungsverordnung vom 30. November 1987 (BGBI. 1987 II S. 791 ), werden hiermit\nin Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Über-\nsetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\n§2\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für die\ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der vom\n1. Januar 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom\n23. Januar 1985 auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in § 1\ngenannten Änderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Übereinkommens vom\n9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-\nrepublik Deutschland am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.\nBonn, den 3. Mai 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-\nten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt."]}