{"id":"bgbl2-1990-17-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":17,"date":"1990-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_17.pdf#page=21","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-08T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                          473\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1990\nDas in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nund                                 wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSimbabwe,                                                                                      Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird und das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nvertiefen,                                                           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                     Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nArtikel 1                               erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt                                   Artikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kredit-\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nprogramm für Kleinbauern - AFC Phase II\" ein Darlehen bis zu\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\ninsgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nMark) zu erhalten.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt          mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-","474                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                            Artikel 6\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmigungen.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                                 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt. besonde-       abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 7\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt werden.                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 11. April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mus h ay akarara\nBekanntmachung\ndes deutsch-burklnischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mal 1990\nDas in Ouagadougou am 25. April 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 25. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                             475\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung von Burkina Faso -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Abgaben, die im Zusammenanhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  werden, frei.\nBurkina Faso beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nArtikel 1                               von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für         trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                     nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\na) Wasserversorgung neun Gemeindezentren,\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nb) Ländliche Wasserversorgung im Osten, Phase II,                    lichen Genehmigungen.\nc) landwirtschaftliche Entwicklungsbank CNCA\nd) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso,                                                              Artikel 5\ne) Straßenunterhaltung,                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nWorten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ngenutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs-                                Artikel 6\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund Betreuung von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,       Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                    Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben                                    Artikel 7\nersetzt werden.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 25. April 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Dröge\nFür die Regierung von Burkina Faso\nZagre"]}