{"id":"bgbl2-1990-17-12","kind":"bgbl2","year":1990,"number":17,"date":"1990-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/17#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-17-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_17.pdf#page=19","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-08T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990      471\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verringerung von Schwefelemissionen\noder ihres grenzüberschreitenden Flusses\num mindestens 30 vom Hundert\nVom 7. Mai 1990\nDas Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen\nvon 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-\nunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-\nemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um\nmindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) ist\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nItalien                                am 6. Mai 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. August 1989 (BGBI. II S. 758).\nBonn, den 7. Mai 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-botsuanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mai 1990\nDas in Gaborone am 22. März 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","472                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nund\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der\ndie Regierung der Republik Botsuana -                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBotsuana,                                                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nvertiefen,                                                           führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Botsuana erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Gru_ndlage dieses Abkommen ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus\nder Republik Botsuana beizutragen -                                  der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nArtikel 1                                Verkehrsuntemehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nes der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt für    men erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-\nsorgung in ländlichen Zentren (Mahalapye)\" einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu insgesamt 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millio-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach                                     Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nRegierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeitpunkt          Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die Vorbereitung       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und            werden.\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.                                                                       Artikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund der Regierung der Republik Botsuana durch andere Vor-            Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten\nhaben ersetzt werden.                                                nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 22. März 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Katzki\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nF. Mogae","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                          473\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Mal 1990\nDas in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nund                                 wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSimbabwe,                                                                                      Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird und das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nvertiefen,                                                           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                     Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nArtikel 1                               erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt                                   Artikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kredit-\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nprogramm für Kleinbauern - AFC Phase II\" ein Darlehen bis zu\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\ninsgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nMark) zu erhalten.\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt          mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-"]}