{"id":"bgbl2-1990-17-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":17,"date":"1990-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/17#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-17-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_17.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-04-25T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                         467\nBeteiligte Behörden\nder\nLfd. Problemstellung   Benennung der Themen           Bundesrepublik Deutschland       Union der Sozialistischen\nNr.                    und Projekte                                                    Sowjetrepubliken\n2                 3                              4                                5\nVl.5 Einfluß von Schad-        Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nstoffen auf Süßwasser-         Umwelt, Naturschutz und          Hydrometeorologie;\nökosysteme                     Reaktorsicherheit;               Akademie der Wissenschaften\nBundesministerium für            der UdSSR\nJugend, Familie, Frauen und\nGesundheit;\nBundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft\nund Forsten\nVl.6 Überwachung der           Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nMeeresökosysteme,              Umwelt, Naturschutz und          Hydrometeorologie;\ninsbesondere von Ost- und      Reaktorsicherheit;               Akademie der Wissenschaften\nNordsee                        Bundesministerium für            der UdSSR\nVerkehr\nVl.7 Untersuchung der          Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nMigration und der Transfor-    Umwelt, Naturschutz und          Hydrometeorologie;\nmation von Schadstoffen in     Reaktorsicherheit                Akademie der Wissenschaften\nunterschiedlichen Medien                                        der UdSSR\nBekanntmachung\ndes deutsch-Indonesischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 25. April 1990\nDas in Jakarta am 14. März 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 14. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. April 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","468                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-\nund                                   nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Indonesien -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo-           Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nnesien,                                                               Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nvertiefen,                                                            stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Indonesien beizutragen,                                     Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden              sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nRegierungen vom 13. bis 15. November 1989 in Bonn und den             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ndiesbezüglichen Summary Record -                                      Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforder-\nArtikel 1                                 lichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt                                  Artikel 5\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für von beiden Regierungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ngemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom 15. November\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n1989 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n130 000 000,- DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut-\nden.\nsche Mark) zu erhalten.\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im                                        Artikel 6\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nRegierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2                                 abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 14. März 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTh. Wallau\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPoedji Kuntarso","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990            469\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 30. April 1990\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-\nlung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13\nAbschnitt 3 Buchstabe b für\nMalaysia                               am 23. Januar 1990\nMyanmar                                am 23. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 627).\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 30. April 1990\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nKorea,\nDemokratische Volksrepublik            am 18. Januar 1990\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II\nS. 989).\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","470           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachun_~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 30. April 1990\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-\nterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;\n1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach\nseinem Artikel XI für die\nSeschellen                            am 11 . Februar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 432).\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 30. April 1990\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nTogo                                  am 12. Februar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. September 1988 (BGBI. II\ns. 938).\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}