{"id":"bgbl2-1990-17-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":17,"date":"1990-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_17.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1990-03-28T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["462                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 28. März 1990\nDas in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Soziali-\nstischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 14\nam 25. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nClemens Stroetmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit dem in dem Vertrag\nvom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Aus-\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken     druck gebrachten Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit zu\nverbessern und zu erweitern,\n- im folgenden „Vertragsparteien\" genannt -\nin dem Wunsch, gemäß der in Helsinki 1975 unterzeichneten\ndem Umweltschutz und der rationellen Nutzung natürlicher        Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nRessourcen große Bedeutung beimessend, und in dem Wunsch,          in Europa, den Ergebnissen der Hochrangigen Umweltkonferenz\ndurch Verwirklichung einer Zusammenarbeit zu Maßnahmen zur         im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen\nErzielung von praktischen Ergebnissen auf diesem Gebiet beizu-     für Europa von Genf 1979 und der 3. Sitzung des Exekutivorgans\ntragen,                                                            des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende\nLuftverunreinigung von Helsinki 1985 sowie der Multilateralen\ndavon ausgehend, daß die richtige und kontrollierte Nutzung     Umweltkonferenz in München 1984 im Rahmen einer engen und\nder Errungenschaften von Wissenschaft und Technik uner-            langfristigen Zusammenarbeit beider Länder wirksam zum Um-\nwünschte Folgen ihres Einsatzes verhindern und zur Verbesse-       weltschutz beizutragen,\nrung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur bei-\ntragen kann,                                                          im Einklang mit den Zielen des Abkommens vom 22. Juli 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nin dem Verständnis, daß die wirtschaftliche und soziale Ent-    Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\nwicklung unter Berücksichtigung der Interessen kommender           wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nGenerationen bereits zum heutigen Zeitpunkt den Schutz und die\nVerbesserung der Umwelt erfordert,                                    sind wie folgt übereingekommen:\nin der Überzeugung, daß die Entwicklung einer beiderseitigen\nArtikel 1\nZusammenarbeit bei Umweltproblemen unter Berücksichtigung\nder von Staaten mit unterschiedlichen sozialen und wirtschaft-        Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Umweltschut- .\nlichen Systemen gemachten Erfahrungen der Festigung der zwi-       zes auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Gegenseitig-\nschenstaatlichen und internationalen Beziehungen dient,            keit und des beiderseitigen Nutzens zusammenarbeiten.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                         463\nArtikel 2                                                         Artikel 5\nDiese Zusammenarbeit wird auf die Lösung wichtiger Probleme      Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens werden die\ndes Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Res-   Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung unmittelbarer\nsourcen gerichtet und der Untersuchung schädlicher Einwirkun-     Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, Orga-\ngen auf die Umwelt sowie der Entwicklung von Maßnahmen zu        nisationen und Unternehmen fördern und unterstützen.\nihrer Verhütung gewidmet sein.\nSie wird insbesondere auf folgenden Gebieten durchgeführt:                                 Artikel 6\n- Reinhaltung der Luft,                                             Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird eine\nGemischte Kommission der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchutz von Gewässern vor Verschmutzung,                       Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die Zusammenar-\nVerhinderung von Störfällen mit schwerwiegenden Auswirkun-    beit im Bereich des Umweltschutzes (im folgenden „Gemischte\ngen auf die Umwelt,                                           Kommission\" genannt) eingerichtet.\n- Umweltschutz in Städten,                                          Die Gemischte Kommission wird Arbeitspläne der Zusammen-\narbeit für jeweils drei Jahre beschließen. In den Arbeitsplänen\nVermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von         werden die konkreten Themen und Projekte der Zusammenarbeit,\nAbfällen,                                                    die für ihre Durchführung verantwortlichen Stellen und Personen\nLärmbekämpfung,                                              sowie weitere Modalitäten für die Zusammenarbeit festgelegt.\n- Biologische und genetische Folgen der Umweltbelastung für         Die Gemischte Kommission wird die Ergebnisse der Zusam-\nden Menschen,                                                menarbeit erörtern und hierzu konkrete Maßnahmen beschließen.\n- Schutz von Ökosystemen einschließlich des Bodenschutzes,          Jede Vertragspartei wird innerhalb von drei Monaten nach\nEinrichtung von Naturschutzgebieten sowie Schutz von selte-  Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei ihren\nnen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,                Vorsitzenden für die Gemischte Kommission benennen.\n- Schutz des Waldes,                                                Die Gemischte Kommission tritt mindestens einmal jährlich\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Union\nAuswirkungen von Umweltveränderungen auf das Klima,          der Sozialistischen Sowjetrepubliken zusammen.\n- Überwachung des Zustandes der Umwelt,                             Die Gemischte Kommission kann Arbeitsgruppen zu einzelnen\n- Normative Anforderungen zur Erhaltung der Umweltqualität,      Bereichen und Problemen der Zusammenarbeit einrichten.\n- Rechts- und Verwaltungspraxis.\nArtikel 7\nIm Verlauf dieser Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien\nDie für die Koordination und Organisation der Zusammenarbeit\ndie Entwicklung und Anwendung umweltschonender technischer\nim Rahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind\nVerfahren und Mittel nachdrücklich fördern sowie den wirtschaft-\nauf seiten der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister\nlichen und internationalen Aspekten von Umweltmaßnahmen\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und auf seiten der\ngebührende Aufmerksamkeit widmen.\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Staatskomitee\nder UdSSR für Naturschutz. Diese Behörden werden unterein-\nArtikel 3                            ander direkte Kontakte unterhalten.\nZiel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden auch\nArtikel 8\nMaßnahmen zur Verringerung grenzüberschreitender Schadstoff-\nströme in der Atmosphäre und zur Verringerung oder Verhinde-        Eine Thematik der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nrung ihrer Immissionen sein.                                     Umweltschutzes mit den vordringlichen Themen und Projekten ist\ndiesem Abkommen als Anlage 2 beigefügt. Die Thematik kann mit\nEinverständnis beider Seiten überprüft und ergänzt werden.\nArtikel 4\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem                                  Artikel 9\nGebiet des Umweltschutzes wird insbesondere gemäß der in\nIm Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen wird\nArtikel 8 genannten Thematik und den auf dieser Grundlage\njede Seite ihre Kosten zur Erfüllung der sich aus dem Programm\nentwickelten und abgestimmten Arbeitsplänen hauptsächlich in\nder Zusammenarbeit ergebenden Verpflichtungen selbst tragen.\nfolgenden Formen verwirklicht:\nBei Kongressen und fachwissenschaftlichen Veranstaltungen\nErfahrungsaustausch,                                         wird die jeweils einladende Seite die Teilnahmegebühren tragen.\n- Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen,      Die Finanzierung eines Austauschs von Fachleuten wird durch die\nDokumentationen und Forschungsergebnissen,                   Gemischte Kommission geregelt.\n- Austausch von Fachleuten,                                         Fachleute, die im Rahmen dieses Abkommens an der Zusam-\nmenarbeit teilnehmen, erhalten kostenfrei medizinische Betreu-\nOrganisation und gemeinsame Durchführung von Konferen-       ung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer beliebigen\nzen, Symposien und Expertenberatungen,                       Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzügliche\ngemeinsame Ausarbeitung und Durchführung von Program-        medizinische Hilfe erfordern, auf seiten der Bundesrepublik\nmen und Projekten sowie Organisation und Durchführung        Deutschland im Rahmen einer Krankenversicherung, auf seiten\ngemeinsamer Vorhaben wie Experimente und Expeditionen,       der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gemäß den gel-\ntenden Gesetzen und Verordnungen.\nVerwertung, insbesondere Veröffentlichung der Ergebnisse der\nwichtigsten gemeinsamen Projekte und Programme,                                          Artikel 10\n- Teilnahme von Fachleuten der Vertragsparteien an in der Bun-      Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-\ndesrepublik Deutschland oder der Union der Sozialistischen   nationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses\nSowjetrepubliken veranstalteten internationalen Konferenzen, Abkommen nicht berührt.\nSymposien und Ausstellungen zum Umweltschutz.\nArtikel 11\nEinzelheiten der praktischen Durchführung der Zusammenar-\nbeit werden durch die Anlage 1 geregelt, die Bestandteil dieses     Die Vertragsparteien und die an der Zusammenarbeit beteilig-\nAbkommens ist.                                                   ten Institutionen, Organisationen und Unternehmen beachten bei","464                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nder gegenseitigen Übergabe von Informationen die jeweils gelten-                                  Artikel 14\nden Gesetze, sonstigen Vorschriften und internationalen Ver-\nDieses Abkommen und der erste abgestimmte Arbeitsplan tre-\npflichtungen.\nten am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft.\nBeide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\ngegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\nsen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser\nFrist durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt, so\nArtikel 12                                 bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses             beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-\nAbkommens sollen durch Konsultationen zwischen den Vertrags-          digt wird.\nparteien beigelegt werden.                                              Die Geltungsdauer von Arbeitsplänen nach Artikel 6 bleibt vom\nAuslaufen dieses Abkommens unberührt. Im Falle des Außerkraft-\nArtikel 13\ntretens des Abkommens gelten seine Bestimmungen in dem\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September               Umfang fort, wie dies zur Abwicklung der Arbeitspläne nach\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-           Artikel 6 oder zur Abwicklung bereits begonnener Zusammenar-\nlegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.                         beitsvorhaben im Rahmen dieses Abkommens erforderlich ist.\nGeschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nEduard Schewardnadse\nFjodor Morgun\nAnlage 1\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Vertragsparteien gewähren den Fachleuten, die im Rahmen dieses Abkommens an der\nZusammenarbeit teilnehmen, für Einreise und Aufenthalt im Rahmen der geltenden Bestimmungen\ndie erforderliche Unterstützung. Das gilt, wenn die Fachleute sich länger als sechs Monate im\nGastland aufhalten, auch für die Ehefrauen und minderjährigen Kinder. Beide Vertragsparteien\nunterstützen die rechtzeitige Beantragung und Erteilung der Visa. In den notwendigen Fällen und in\nÜbereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen setzen sich die Vertragsparteien dafür\nein, daß die Fachleute sowie die begleitenden Familienangehörigen Visa erhalten, die für mehr-\nfache Einreisen während der Dauer ihrer Teilnahme an gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses\nAbkommens gelten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Beschaffung einer angemessenen\nUnterkunft für diese Personen zu unterstützen.\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen\ndas wissenschaftlich-technische Material, das aufgrund dieses Abkommens ein- beziehungsweise\nausgeführt wird, nach Möglichkeit von Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien, die bei der Ein-\nund Ausfuhr zu erbringen wären.\nDie Vertragsparteien gestatten im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen den Fachleuten\nsowie den Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gastland die abgaben- und\nkautionsfreie Ein- beziehungsweise Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten\nGegenstände einschließlich eines Personenkraftwagens je Familie, der nach Beendigung des\nAufenthalts gemäß _den geltenden Rechtsvorschriften wieder ausgeführt werden muß.\nDie Vertragsparteien fördern in jeder Weise eine wirksame Organisation der Arbeit der sich im\nGastland aufhaltenden Fachleute und helfen ihnen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen und\nder abgestimmten Arbeitspläne Forschungsinstitute und Bibliotheken zu besuchen und sich mit\nArchiven und anderen wissenschaftlichen Sammlungen vertraut zu machen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990                                                465\nAnlage 2\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nThematik der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umweltschutzes\nBeteiligte Behörden\nder\nLfd. Problemstellung          Benennung der Themen             Bundesrepublik Deutschland       Union der Sozialistischen\nNr.                           und Projekte                                                      Sowjetrepubliken\n2                        3                                4                                5\n1.   Verhütung der            1.1     Verhütung der Ver-       Bundesministerium für            Ministerium für Chemie- und\nVerschmutzung der        schmutzung der Atmosphäre        Umwelt, Naturschutz und          Erdölmaschinenbau der UdSSR;\nAtmosphäre               durch Betriebe der Industrie,    Reaktorsicherheit;               Ministerium für Energiewirtschaft\nEnergiewirtschaft und            Bundesministerium für            und Elektrifizierung der UdSSR;\nKommunalwirtschaft               Wirtschaft                       Ministerium für Eisenhütten-\n1.1.1   Technik und Techno-                                       industrie der UdSSR;\nlogie der Roh- und Brenn-                                         Ministerium für Buntmetallurgie\nstoffaufbereitung                                                 der UdSSR;\n(insbesondere Entschwefe-                                         Ministerium für Holzindustrie\nlung fester Brennstoffe)                                          der UdSSR;\nMinisterium für erdölverarbeitende\n1.1.2 Technologie der                                             und petrochemische Industrie\nReinigung der Abgase von                                          der UdSSR;\nS02 und NOx, insbesondere                                         Ministerium für Wohnungs- und\nbei niedrigen Konzentratio-                                       Kommunalwirtschaft der RSFSR;\nnen des S02, sowie von                                            Ministerium für die Automobil-\nanderen Schadstoffen                                              industrie der UdSSR\n1.1.3 Verbesserung der\ntechnologischen Prozesse\nzwecks Verhinderung der\nEntstehung von Schadstoff-\nemissionen in Abgasen\n1.2     Schadstoffverringe-      Bundesministerium für            Ministerium für die Automobil-\nrungen im Abgas von Kraft-       Umwelt, Naturschutz und          industrie der UdSSR;\nfahrzeugen durch                 Reaktorsicherheit;               Ministerium für Landwirtschafts-\nBundesministerium für            maschinen- und Traktorenbau\n1.2.1   Maßnahmen zur Ver-\nVerkehr;                         der UdSSR\nbesserung am Motor zwecks\nBundesministerium für\nVerringerung der schädlichen\nWirtschaft\nWirkung der Abgase ein-\nschließlich der Verwendung\nvon Katalysatoren\n1.2.2 Verwendung bleifreier\nTreibstoffe\n1.3 Planung und Steuerung        Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nder Luftqualität einschließlich   Umwelt, Naturschutz und          Naturschutz\nder Ausarbeitung von zuläs-       Reaktorsicherheit\nsigen Grenzwerten für die\nEmission von Schadstoffen\nin die Luft\nII.  Verhütung der            11.1  Bekämpfung der Ver-        Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nVerschmutzung von        schmutzung durch industrielle    Umwelt, Naturschutz und          Bauwesen;\nBinnengewässern          und kommunale Abwässer           Reaktorsicherheit                Ministerium für Holzindustrie der\nund des Meeres           (Methoden und Ausrüstung                                          UdSSR;\nzur Abwasserreinigung,                                             Ministerium für erdölverarbeitende\ngeschlossene Kreisläufe,                                           und petrochemische Industrie\nabfallarrne und abfallfreie                                       der UdSSR;\nTechnologien)                                                      Ministerium für Buntmetallurgie\nder UdSSR;\nMinisterium für Eisenhütten-\nindustrie der UdSSR;\nMinisterium für Wohnungs- und\nKommunalwirtschaft der RSFSR\n11.2 Planung und Steuerung       Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nder Wasserqualität von Fluß-      Umwelt, Naturschutz und          Naturschutz\neinzugsgebieten, von Seen         Reaktorsicherheit\nund Ästuarien","466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBeteiligte Behörden\nder\nLfd. Problemstellung        Benennung der Themen          Bundesrepublik Deutschland        Union der Sozialistischen\nNr.                         und Projekte                                                    Sowjetrepubliken\n2                      3                             4                                 5\nIII. Naturschutz, Boden-    111.1 Schutz wildlebender     Bundesministerium für             Staatskomitee der UdSSR für\nschutz                 Tier- und Pflanzenarten und   Umwelt, Naturschutz und           Naturschutz;\nihrer Lebensräume sowie       Reaktorsicherheit                 Akademie der Wissenschaften\nEinrichtung von Schutz-                                         der UdSSR\ngebieten\n111.2 Rekultivierung und      Bundesministerium für             Staatskomitee für den\nWiederherstellung der         Umwelt, Naturschutz und           agro-industriellen Komplex der\nPflanzendecke auf Böden,      Reaktorsicherheit                 UdSSR\ndie durch wirtschaftliche\nTätigkeit beeinträchtigt sind\n111.3 Verminderung der        Bundesministerium für             Staatskomitee der UdSSR für\nBelastung des Bodens durch    Umwelt, Naturschutz und           Naturschutz;\nlandwirtschaftliche Tätigkeit  Reaktorsicherheit;               Akademie der Wissenschaften\n(Düngemittel, Planzen-         Bundesministerium für            der UdSSR;\nschutzmittel, Klärschlamm)     Ernährung, Landwirtschaft        Staatskomitee für den\nsowie durch Luftverunreini-    und Forsten                      agro-industriellen Komplex der\ngung                                                            UdSSR\nIV.  Feste Haushalts- und   IV.1 Verarbeitung und Ver-     Bundesministerium für            Ministerium für Wohnungs- und\nIndustrieabfälle       wertung von festen             Umwelt, Naturschutz und          Kommunalwirtschaft der RSFSR;\nHaushaltsabfällen              Reaktorsicherheit                Staatskomitee der UdSSR für\nNaturschutz\nIV.2 Verarbeitung und Ver-     Bundesministerium für            Ministerium für Wohnungs- und\nwertung von Industrie-         Umwelt, Naturschutz und          Kommunalwirtschaft der RSFSR;\nabfällen, insbesondere toxi-   Reaktorsicherheit                Staatskomitee der UdSSR für\nschen Abfällen, und deren                                       Naturschutz\nTransport und Deponie\nV.   Verhinderung von       V.1 Maßnahmen zur              Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nStörfällen mit schwer-  Störfallvorsorge              Umwelt, Naturschutz und          Naturschutz\nwiegenden Auswirkungen                                Reaktorsicherheit\nauf die Umwelt                                        Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nV .2 Maßnahmen zur\nBegrenzung und Beseitigung     Umwelt, Naturschutz und          Naturschutz\nder Umweltfolgen von Stör-     Reaktorsicherheit\nfällen\nVI.  Überwachung des         Vl.1 Wissenschaftliche        Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nZustandes der Umwelt    Grundlagen einer komplexen    Umwelt, Naturschutz und          Hydrometeorologie;\nund Untersuchung der    Globalüberwachung ein-        Reaktorsicherheit;               Akademie der Wissenschaften\nökologischen Folgen     schließlich Überwachung in    Bundesministerium für            der UdSSR;\nihrer Verschmutzung     biosphärischen Naturschutz-   Verkehr                          Staatskomitee für den\ngebieten                                                       agro-industriellen Komplex der\nUdSSR\nVl.2 Systeme zur Beobach-     Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\ntung und Kontrolle der Ver-   Umwelt, Naturschutz und          Hydrometeorologie;\nschmutzung der natürlichen    Reaktorsicherheit;               Staatskomitee der UdSSR für\nUmwelt und der Luft-          Bundesministerium für             Naturschutz\nemissionsquellen              Verkehr\n(Methoden, Geräte, automa-\ntisierte Systeme)\nVl.3 Modellierung von Ver-    Bundesministerium für            Staatskomitee der UdSSR für\nschmutzungsprozessen der      Umwelt, Naturschutz und           Hydrometeorologie;\nAtmosphäre;                   Reaktorsicherheit;               Staatskomitee der UdSSR für\nVerschmutzungsprognose;       Bundesministerium für             Naturschutz\ngrenzüberschreitende Ver-     Verkehr\nschmutzung der Atmosphäre\nVl.4 Auswirkung der Ver-      Bundesministerium für             Staatskomitee der UdSSR für\nschmutzung der Atmosphäre     Umwelt, Naturschutz und           Hydrometeorologie;\nauf Ökosysteme (Wälder,       Reaktorsicherheit;                Akademie der Wissenschaften\nVegetation, Gewässer)         Bundesministerium für             der UdSSR\nErnährung, Landwirtschaft\nund Forsten;\nBundesministerium für\nVerkehr"]}