{"id":"bgbl2-1990-16-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":16,"date":"1990-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/16#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_16.pdf#page=70","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-04-09T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":70,"num_pages":3,"content":["450                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nProtokoll\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Exekutivrat der Republik Zaire\nhaben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 9. Februar 1990 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit in Durchführung des Artikels 3 Satz 2 des Abkommens\nfolgendes vereinbart:\nBeide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt\nausgefüllt wird:\nDer Exekutivrat der Republik Zaire wird die durch den Schuldenerlaß freiwerdenden\nMittel in Landeswährung im Rahmen des Möglichen für Maßnahmen des Umwelt- und\nRessourcenschutzes in Zaire verwenden. Die Höhe der hierfür jährlich aufzuwendenden\nBeträge orientiert sich an den Schuldendienstzahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu\nleisten wären.\nDie Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen:\n- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen\n(institutionelle Förderung);\n- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich, insbesondere zum Schutz des\ntropischen Regenwaldes.\nDer Exekutivrat der Republik Zaire wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine Liste der im folgenden zairischen Haushaltsjahr zu fördernden Maßnahmen zusam-\nmen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch einer der beteiligten Regierungen\nfinden Konsultationen statt.\nNach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet der Exekutivrat der Republik Zaire die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Verwendung der Mittel.\nNach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend fest-\ngelegte Verfahren überprüfen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. April 1990\nDas in Antananarivo am 26. Februar 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 4\nam 26. Februar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. April 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. E b e r h a r d K u r t h","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1990                                         451\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nvom 14. 7. 1981\nund\nüber 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nvom 27. 3. 1981\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       über 2 845 000,- DM (in Worten: zwei Millionen achthundertfünf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-        undvierzigtausend Deutsche Mark) vom 14. 7. 1981\nschen Republik Madagaskar,\nüber 20 100 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen einhundert-\ntausend Deutsche Mark) vom 18. 12. 1984\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu  über 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nvertiefen,                                                        vom 3. 11. 1982\nüber 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen    vom 11 . 4. 1984\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nüber 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  tausend Deutsche Mark) vom 10. 12. 1984\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,               über 6 705 386, 10 DM (in Worten: sechs Millionen siebenhundert-\nundfünftausenddreihundertsechsundachtzig Deutsche Mark und\nin der Erwartung, daß durch diese Übereinkunft auch die Bemü-  zehn Pfennige) vom 15. 5. 1986\nhungen für verstärkte gemeinsame Anstrengungen zur Bewah-\nrung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz der Umwelt         über 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nunterstützt werden,                                               vom 28. 1. 1967\nüber 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:                                vom 25. 1. 1968\nüber 3 700 000,- DM {in Worten: drei Millionen siebenhundert-\nArtikel 1                             tausend Deutsche Mark) vom 4. 5. 1988\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    sowie über Konsolidierungsverträge in Höhe von 37 404 029,91\nes, die nachstehenden von der Regierung der Demokratischen        DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen vierhundertundvier-\nRepublik Madagaskar und der Banque Nationale pour le Develop-     tausendundneunundzwanzig Deutsche Mark und einundneunzig\npement Industrie! mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-  Pfennige), nämlich\nfurt am Main, geschlossenen Darlehensverträge über insgesamt      über 9 653 921,55 DM (in Worten: neun Millionen sechshun-\n170 375 000,- DM (in Worten: einhundertsiebzig Millionen drei-    dertdreiundfünfzigtausendneunhunderteinundzwanzig Deutsche\nhundertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark), nämlich              Mark und fünfundfünfzig Pfennige) vom 23. 3. 1982\nüber 2 155 000,- DM (in Worten: zwei Millionen einhundertfünf-    über 5 729 571,60 DM (in Worten: fünf Millionen siebenhun-\nundfünfzigtausend Deutsche Mark) vom 25. 11 . 1969                dertneunundzwanzigtausendfünfhunderteinundsiebzig Deutsche\nüber 19 994 613,90 DM (in Worten: neunzehn Millionen neunhun-     Mark und sechzig Pfennige) vom 29. 7. 1983\ndertvierundneunzigtausendsechshundertdreizehn Deutsche Mark       über 7 463 518, 14 DM (in Worten: sieben Millionen vierhundert-\nund neunzig Pfennige) vom 26. 9. 1972                             dreiundsechzigtausendfünfhundertachtzehn Deutsche Mark und\nüber 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)    vierzehn Pfennige) vom 1. 7. 1985\nvom 30. 5. 1975                                                   über 2 826 126,50 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert-\nüber 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche       sechsundzwanzigtausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche\nMark) vom 9. 10. 1979                                             Mark und fünfzig Pfennige) vom 14. 2. 1986\nüber 16 875 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen achthun-      über 1 694 045,89 DM (in Worten: eine Million sechshundertvier-\ndertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) vom 9. 10. 1979          undneunzigtausendundfünfundvierzig Deutsche Mark und neun-\nundachtzig Pfennige) vom 14. 2. 1986\nüber 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nvom 14. 7. 1981                                                   über 5 526125,75 DM {in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\nsechsundzwanzigtausendeinhundertfünfundzwanzig         Deutsche\nüber 5 005 386, 10 DM (in Worten: fünf Millionen fünftausenddrei-\nMark und fünfundsiebzig Pfennige) vom 22. 1. 1987\nhundertsechsundachtzig Deutsche Mark und zehn Pfennige) vom\n15. 10. 1985                                                      über 4 510 720,48 DM (in Worten: vier Millionen fünfhundertzehn-\ntausendsiebenhundertzwanzig Deutsche Mark und achtundvier-\nüber 12 494 613,90 DM (in Worten: zwölf Millionen vierhundert-\nzig Pfennige) vom 22. 1. 1987\nvierundneunzigtausendsechshundertunddreizehn Deutsche Mark\nund neunzig Pfennige) vom 15. 10. 1985                            dahingehend zu ändern, daß\nüber 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)     a) die der Demokratischen Republik Madagaskar gewährten\nvom 16. 7. 1980                                                       Darlehen mit Wirkung vom 8. 6. 1988 in Zuschüsse umgewan-","452                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihnlr\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorachrifen.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nEkindesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das P06tglrokont0 Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,20 DM (12,80 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,20 DM.                                                     Bundesanalger Verlegsgn.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               _Postvertriebutüc · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\ndelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rück-                                                      Artikel 2\nzahlungen und Zinsen aus diesen Darlehens- und Konsolidie-                             Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nrungsverträgen erlassen werden;                                                     Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar und der\nb) die ab 8. 6. 1988 fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus den                            Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen gere-\nder Banque Nationale pour le Developpement Industrie!                               gelt, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ngewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditanstalt für Wie-                         Rechtsvorschriften unterliegen.\nderaufbau, sondern mit schuldbefreiender Wirkung in Landes-\nwährung an die Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar zu leisten sind;                                                                                      Artikel 3\nc) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte- Beträge aus unter                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die\nAbsatz 1 genannten Darlehensverträgen ab 8. 6. 1988 nicht                          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmehr berechnet werden;                                                             Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar innerhalb\n(2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß                            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden                          teilige Erklärung abgibt.\nVerträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 189 397 005,00 DM\n(in Worten: einhundertneunundachtzig Millionen dreihundertsie-\nbenundneunzigtausendundfünf Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen                                                            Artikel 4\nund Zusageprovision verzichtet.                                                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 26. Februar 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik, Deutschland\nDr. G. Fischer\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nLeon M. Rajaobelina"]}