{"id":"bgbl2-1990-15-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":15,"date":"1990-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/15#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_15.pdf#page=33","order":6,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen","law_date":"1990-04-26T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1990                                  357\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 31. Mai 1988\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen\nVom 26. April 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Artikel 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nBerlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Bonn am 31. Mai 1988 unterzeichneten Vertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungs-\nsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend                                    Artikel 4\nveröffentlicht.                                                (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nArtikel 2                          in Kraft.\nDie Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und   (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 20\nArtikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den    Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nLandesregierungen bestimmten Stellen wahr.                  geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","358                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber Amts- und Rechtshilfe -in Verwaltungssachen\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                     Artikel 4\nund                                      (1) Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach\ndie Republik Österreich                          dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die\nErledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die\n- von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Amts- und             Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Inter-\nRechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen weiter zu verbessern          essen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.\nund zu vereinfachen -                                                    (2) Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte Stelle unver-\nzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.\nsind wie folgt übereingekommen:\nII. Abschnitt\n1. Abschnitt                                              Anhörungen, Auskünfte und Beweise\nAllgemeine Bestimmungen                                                           Artikel 5\nArtikel 1                                    (1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe\ndurch\n(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfah-\nren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungs-       1. Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;\nstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei        2. Anhörung Beteiligter und Vernehmung Betroffener/Beschul-\neiner Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den             digter;\nösterreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und\nden deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichts-          3. Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem\nbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.                 Strafregister;\n(2) Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in    4. Übersendung von Schriftstücken.\n1. Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopol-                  (2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und\nangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt     Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Über-\nsind;                                                            sendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeld-\nverfahren.\n2. Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisen-\nArtikel 6\nrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und\nBeschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;                Ersuchen nach Artikel 5 müssen Gegenstand und Zweck des\nVerfahrens, in dem Amts- oder Rechtshilfe geleistet werden soll,\n3. Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angele-\nbezeichnen und die zur Erledigung erforderlichen Angaben ent-\ngenheiten.\nhalten.\n(3) Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die\nArtikel 7\nLeistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.\nDer ersuchenden Stelle dürfen lediglich die Auslagen für Sach-\nverständige und Dolmetscher, die bei der Erledigung des Er-\nArtikel 2                                suchens mitgewirkt haben, in Rechnung gestellt werden.\n(1) Im Amts- und Rechtshilfeverkehr nach Artikel 1 Absatz 1\nzwischen den Vertragsstaaten können die Verwaltungsbehörden                                          Artikel 8\nund die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar mit-         ( 1) Auskünfte und Schriftstücke, die von der ersuchten Stelle\neinander verkehren. Soweit die Erledigung von Amts- und Rechts-       übermittelt werden, unterliegen im anderen Vertragsstaat den\nhilfeersuchen nach diesem Vertrag durch Strafgerichte vorzuneh-       innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.\nmen ist, ist auch mit diesen der unmittelbare Verkehr zulässig.\nWenn der unmittelbare Verkehr nur unter besonderen Schwierig-            (2) T eilt die ersuchte Stelle mit, daß die von ihr übermittelten\nkeiten möglich ist, sind diejenigen Verwaltungsbehörden ein-          Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu\nzuschalten, die der ersuchte Staat hierfür bestimmt hat. Die          bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeit-\nVertragsstaaten teilen einander diese Verwaltungsbehörden mit.        raums verwertet werden dürfen, so hat die ersuchende Stelle\ndiese Beschränkungen zu beachten.\n(2) Amts- und Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten\nStelle (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese für die\nErledigung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zustän-\ndig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die ersuchende                                  III. Abschnitt\nStelle ist davon zu unterrichten.                                                              Vollstreckungshilfe\nArtikel 9\nArtikel 3\n(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe durch Voll-\nAmts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des ersuchten            streckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - ein-\nStaates geleistet.                                                    schließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straf.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1990                                             359\nerkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten          pflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur\nGeldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig Schilling und der       militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat ge-\nvon deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten         legene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats\nGeldbußen von mindestens fünfzig Deutsche Mark sowie der              dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranzie-\nNebenfolgen vermögensrechtlicher Art -, ferner bei der Einzie-        hen, sowie bei Bescheiden aufgrund des Abkommens/der Kon-\nhung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt sind.        vention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nFür die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates.           nicht zulässig.\nFreiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen.\n(3) Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfah-\n(2) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, welche Stellen für    ren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenom-\ndie Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung zuständig sind.          men werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheits-\nDie Vertragsstaaten können auch Verwaltungsbehörden bestim-           entzugs als nicht bewirkt.\nmen, welche die Ersuchen um Vollstreckung entgegennehmen,\nArtikel 11\num sie an die für die Erledigung zuständigen Stellen weiterzulei-\nten; soweit dies geschieht, teilen die Vertragsstaaten einander         Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10\nanstelle der Mitteilung nach Satz 1 diese Verwaltungsbehörden        Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in\nmit.                                                                 denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen\n(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1) ist eine Ausferti-   mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten\ngung des Vollstreckungstitels/Exekutionstitels oder des zu voll-     Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im\nstreckenden Bescheides beizulegen, auf dem die Unanfechtbar-         Ermessen der ersuchten Stelle.\nkeiVRechtskraft von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist.\nSolche Bescheide stehen hinsichtlich der Vollstreckung Beschei-                                   Artikel 12\nden von Behörden des ersuchten Staates gleich.                          Die Stelle, die aufgrund eines Ersuchens gemäß Artikel 10\n(4) Die Vollstreckung von Geldforderungen wird in der Währung     Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post\ndes ersuchten Staates durchgeführt. Die ersuchende Stelle rech-      vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr\nnet den für sie zu vollstreckenden Geldbetrag in diese Währung       ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhän-\num und vermerkt ihn auf dem zu vollstreckenden Titel. Für die        dig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs\nUmrechnung maßgebend ist in der Republik Österreich der an der        erkennen lassen.\nWiener Börse zuletzt notierte Devisenankaufs(Geld)kurs für Zah-                                    Artikel 13\nlung Frankfurt und in der Bundesrepublik Deutschland der in\nFrankfurt am Main zuletzt festgestellte amtliche Devisenankaufs-         Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden Stelle ange-\nkurs für Zahlung Wien.                                                gebenen Anschrift nicht zu erreichen und kann seine Anschrift nur\nunter unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden, so sen-\n(5) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art der      det die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück.\nVollstreckung entscheidet die zuständige Stelle des ersuchten\nStaates.\n(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die                                         V. Abschnitt\nVollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs sind von der                 Besondere Regelungen In Angelegenheiten\nzuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht                                 des Kraftfahrwesens\nzu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten\nStelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle zu übermitteln,                                Artikel 14\nderen Entscheidung abzuwarten ist.                                      (1) Ein im anderen Vertragsstaat ausgestellter Führerschein\n(7) Wenn der zu vollstreckende Geldbetrag außer Verhältnis zu     wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen,\nden durch die Vollstreckung entstehenden Kosten steht, kann die      wenn\nersuchte Stelle von der Vollstreckung absehen; sie hat davon die     1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entschei-\nersuchende Stelle zu unterrichten. Diese kann verlangen, die              dung über die Entziehung der Fahrerlaubnis/Lenkerberechti-\nVollstreckung dennoch vorzunehmen, wenn sie dies aus beson-               gung ersucht;\nderen Gründen für erforderlich hält, hat dann jedoch die Kosten\neiner erfolglosen Vollstreckung zu tragen.                           2. der andere Vertragsstaat um Übermittlung des Führerscheins\nzum Zwecke der Vornahme von behördlichen Eintragungen\n(8) Die ersuchte Stelle hat die von ihr eingenommenen Geld-            ersucht;\nbeträge der ersuchenden Behörde zu überweisen. Ausgenom-\nmen sind Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu         3. auf seiner Grundlage eine Fahrerlaubnis/Lenkerberechtigung\nerheben waren.                                                            auf Antrag erteilt wird; der im anderen Vertragsstaat ausge-\nstellte Führerschein darf nur gegen Ablieferung des auf seiner\nGrundlage ausgestellten wieder ausgehändigt werden;\nIV. Abschnitt\n4. das Recht, den Führerschein zu verwenden, aberkannt wird.\nZustellungen\n(2) Abgenommene Führerscheine werden in den Fällen des\nArtikel 10                              Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden Behörde, sonst\nder Ausstellungsbehörde übermittelt; der Betroffene kann jedoch\n( 1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden    in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung\nunmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwi-         bei einer anderen Behörde beantragen.\nschen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt.\nWird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als ein-\nArtikel 15\ngeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen\n„Eigenhändig\" und „Rückschein\" zu versenden. Kann eine                  (1) Der Fahrzeugschein/Zulassungsschein und die amtlichen\nZustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder      Kennzeichen/Kennzeichentafeln eines im anderen Vertragsstaat\nist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist zugelassenen Fahrzeugs werden dem Inhaber gegen Empfangs-\ndie zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung        bestätigung abgenommen und der Behörde, die den Fahrzeug-\nder Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.        schein/Zulassungsschein ausgestellt hat, übermittelt, wenn\nDie Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.               1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entschei-\n(2) Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Beschei-       dung über die Untersagung des Betriebs/ Aufhebung der\nden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehr-                Zulassung des Fahrzeugs ersucht;","360                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2. es sich erweist, daß bei einer befristeten Zulassung die Frist    Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten Richter des Gerichts-\nabgelaufen ist;                                                 hofs über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.\n3. es sich erweist, daß bei weiterer Verwendung des Fahrzeugs            (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf-\ndie Verkehrs- oder Betriebssicherheit wegen schwerer techni-    grund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge\nscher Mängel gefährdet würde, und die Mängel des Fahr-          und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind\nzeugs nicht innerhalb einer von der einschreitenden Behörde     bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestell-\ngesetzten angemessenen Frist behoben werden;                    ten Schiedsrichters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor\n4. das Fahrzeug zugelassen wird; in diesem Fall wird das Fahr-       dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden und die sonsti-\nzeug im anderen Vertragsstaat als abgemeldet behandelt.         gen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen\ngetragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 wird dem              selbst.\nanderen Vertragsstaat eine kurze Sachverhaltsdarstellung, im\nFalle des Absatzes 1 Nummer 4 Name und Anschrift des nunmeh-             (6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem\nSchiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der\nrigen Halters/Zulassungsbesitzers sowie das neue Kennzeichen\nmitgeteilt.                                                          Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nin entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fahrzeuge mit     tragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechts-\nKennzeichen für Prüfungs-/Probefahrten, für Überführungs-/Über-      hilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.\nstellungsfahrten sowie für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen.\nArtikel 17\nVI. Abschnitt\nArtikel 9 ist nicht auf Geldstrafen oder Geldbußen anzuwenden,\nSchlußbestimmungen\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags verhängt oder fest-\nArtikel 16                                gesetzt worden sind.\n(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die                                        Artikel 18\nAnwendung dieses Vertrags sollen durch die Regierungen der\nWer Angehöriger eines Vertragsstaats im Sinne des Vertrags\nVertragsstaaten beigelegt werden.\nist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaats.\n(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht\ninnerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so ist sie auf\nVerlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unter-                                       Artikel 19\nbreiten.\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bun-\njeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und sich beide Mitglieder  desregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten\nauf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden eini-     nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung\ngen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen        abgibt.\nist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsit-\nzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine                                     Artikel 20\nVertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungs-\nverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.                  (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkun-\nden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.\n(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten,\nso kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Ver-             (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Kalender-\ntragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für          monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nMenschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu-             (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem\nnehmen. Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen              Wege gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach Eingang der\nGerichtshofs für Menschenrechte die österreichische oder die          Kündigung außer Kraft. Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gehen die ihm durch diesen      Vertrags bestehende Ersuchen sind nach den Bestimmungen\nArtikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des           dieses Vertrags durchzuführen.\nGeschehen zu Bonn am 31. Mai 1988 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lauten sch I ag er\nFür die Republik Österreich\nDr. Bauer"]}