{"id":"bgbl2-1990-14-5","kind":"bgbl2","year":1990,"number":14,"date":"1990-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/14#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_14.pdf#page=21","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1990-04-06T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                            321\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 6. Aprll 1990\nDas in Mogadischu am 29. September 1988 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über kulturelle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 13\nam 15. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                       (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Be-\nLand erleichtern und fördern.\nziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegensei-       (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ntige Zusammenarbeit und das Verständnis für die Kultur und das       insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-\nGeistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern         dende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-\nwird -                                                              ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent-\nsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.\nArtikel 1                                   (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige    dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleich-\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei     gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                             Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen","322                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugs-       1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\ngutes, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-        anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nerlaubnis sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland.          künstlerischen Darbietungen;\n(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige     2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per-            sation von Vorträgen und Vorlesungen;\nsonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.                 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe-\nsondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden-\n(5) Der Status der kulturellen Einrichtungen im Sinne der             den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum\nAbsätze 1 und 2 und ihrer entsandten Mitarbeiter sowie der Status         Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und\nanderer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen                ähnlichen Veranstaltungen;\nihrer kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern ent-\nsandt oder vermittelt werden, wird auf Vorschlag einer der Ver-     4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\ntragsparteien durch eine besondere Vereinbarung geregelt.                 lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nArtikel 3                                  schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nArtikel 7\nberuflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-\nund Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-         Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer\nschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur           Möglichkeiten und im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvor-\nZusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht          schriften die Zusammenarbeit bei der historischen und archäolo-\nsein,                                                              gischen Forschung sowie im Bereich des Museums- und Archiv-\nwesens und Maßnahmen zur Erhaltung historischer Baudenk-\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck         mäler, Kunstwerke und Handschriften zu fördern.\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nstützen;\nArtikel 8\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und        Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nAuszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und    des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nAusbildungsaufenthalten zu unterstützen;                      betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und\nden Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und         die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- ihrer Möglichkeiten unterstützen.\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-\nder Fachausstellungen zu fördern;\nArtikel 9\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\ntausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-\nzu fördern.\nsationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nzu fördern.\nArtikel 4\nArtikel 10\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-       Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nren Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und  und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\nzu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraus-    die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und\nsetzungen hierfür bestehen.                                        Hochschulen) zu fördern.\nArtikel 11\nArtikel 5                                Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der        Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu        Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nfördern.                                                           Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nfür die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.\nArtikel 6\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter                                 Artikel 12\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-             Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von\nander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, ins-   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nbesondere                                                          teilige Erklärung abgibt.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                         323\nArtikel 13                                                        Artikel 14\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die            Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nVertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des       es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nAbkommens erfüllt sind.                                          ten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Mogadischu am 29. September 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA.-M. Peters\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nAbdullahi Mohamed Mire",".  ----·---  ---------------------------\n324                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgebe!': Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOfdnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                         Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nFundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1989 -                      Format DIN A4 -          Umfang 444 Seiten\nDie Neuauflage 1989 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1989 -                      Format DIN A4 -          Umfang 520 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge\nmit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-\nlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische\nBedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 39,20 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50,\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%."]}