{"id":"bgbl2-1990-14-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":14,"date":"1990-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_14.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1990-03-28T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["318                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1990\nDas in Bonn am 13. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Volks-\nrepublik Albanien über kulturelle' Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 11\nam 10. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - zur Förderung der historischen Forschung insbesondere durch\nund                                    den Zugang zu den Archiven beider Staaten im Rahmen der\njeweiligen benutzungsrechtlichen Vorschriften\ndie Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien -\n- zur gegenseitigen Entsendung von Wissenschaftlern, Lektoren\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staa-         und Studenten\nten und das gegenseitige Verständnis zu festigen und die kul-       - zum Austausch von wissenschaftlicher und Bildungsliteratur,\nturelle Zusammenarbeit zu entwickeln und zu erweitern -                von Lehrmitteln, Lehrfilmen und anderen Materialien für Lehr-\nund Forschungszwecke.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses Abkommens\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der Zusam-    das Erlernen der Sprachen beider Länder und die Forschung im\nmenarbeit im Bereich der Kultur, der Wissenschaft, der Bildung,     Bereich der deutschen und albanischen Sprache und Literatur.\nder Medien, der Jugend und des Sports.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom-\nDie Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom-       mens die Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Musik, Litera-\nmens die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und             tur, Film, Bibliotheks-, Archiv-, Verlags- und Museumswesen und\nBildung und ermutigen interessierte und zuständige Institutionen    ermutigen interessierte und zuständige Stellen in ihren Ländern\nin ihren Ländern                                                   - zur gegenseitigen Entsendung von Künstlergruppen, Solisten\n- zur gegenseitigen Entsendung von Delegationen, Wissen-               und Dirigenten\nschaftlern und Fachkräften zur Teilnahme an wissenschaft-\n- zu Kunst- und Fotoausstellungen\nlichen Konferenzen und Symposien sowie für Studienzwecke\n- zur gegenseitigen Einladung von Malern, Musikern, Schriftstel-\n- zur Gewährung von Stipendien für Studien- und Forschungs-             lern, Bildhauern, Komponisten, Bibliothekaren, Archivaren,\naufenthalte\nVerlegern, Filmschaffenden und Museumsfachleuten zum\n- zu Kontakten zwischen Akademien der Wissenschaften, Hoch-            Zwecke der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und\nschulen und anderen Forschungseinrichtungen                        für Studienzwecke","Nr. 14 -'- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                          319\n- zum Austausch von Spiel-, Zeichen- und Dokumentarfilmen              Bestimmungen erleichtern. Näheres wird zu gegebener Zeit auf\nund zur Veranstaltung von Filmwochen                               diplomatischem Wege vereinbart.\n- zum Austausch von Büchern, Archivalienreproduktionen,\nMusikaufzeichnungen, Fotos und Mikrofilmen\nArtikel 9\n- zur Übersetzung und Herausgabe von Werken schöngeistiger,\nwissenschaftlicher und technischer Literatur im jeweils anderen        Die Vertragsparteien werden konkrete Durchführungspro-\nLand.                                                              gramme zur Verwirklichung dieses Abkommens mit einer Laufzeit\nvon drei Jahren vereinbaren. Zur Ausarbeitung dieser Programme\nund zur Regelung organisatorischer und finanzieller Fragen bei\nArtikel 5                                 der Durchführung der Programme wird ein Gemischter Ausschuß\nDie Vertragsparteien ermutigen die Hörfunk- und Fernseh-           gebildet, der am Ende der Laufzeit eines Tätigkeitsprogramms\nanstalten ihrer Länder zur unmittelbaren Zusammenarbeit.              abwechselnd auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik\nAlbanien zusammentritt.\nArtikel 6\nArtikel 10\nDie Vertragsparteien fördern die unmittelbare Zusammenarbeit\nund den Austausch der beiderseitigen Organisationen auf dem              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nGebiet des Sports und die Zusammenarbeit im Bereich der Sport-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\npädagogik.                                                            Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 7                                 teilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien gewähren den im Rahmen dieses Abkom-                                     Artikel 11\nmens entsandten Personen und ihren Familienangehörigen nach\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nMaßgabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften alle für die\neinander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nDurchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nder Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.\nNäheres wird zu gegebener Zeit auf diplomatischem Wege ver-\neinbart.                                                                                        Artikel 12\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nArtikel 8\nsen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf\nDie Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle Einfuhr          Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens\ndes für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen kulturellen        sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nMaterials nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden rechtlichen            gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 13. September 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nR. Malile","320                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen\nüber den internationalen Straßenverkehr\nVom 5. April 1990\nAuf Grund des Artikels 20 Abs. 2 des Abkommens vom 22. September 1981\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen\ndes Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs\nSchweden über den internationalen Straßenverkehr (BGBI. 1981 II S. 1038,\n1982 II S. 679) hat die Gemischte deutsch-dänische Kommission am 10. Oktober\n1989 mit Zustimmung der schwedischen und norwegischen Seite den Abschnitt\n„Personenverkehr\" des Protokolls nach Artikel 19 des Abkommens mit sofortiger\nWirkung wie folgt ergänzt:\nZu Artikel 4 wird nach Nummer 5 a. folgende Nummer 5 b. eingefügt:\n5 b. Nummer 5 a. findet entsprechende Anwendung bei Pendelverkehren\n(Ferienziel-Reisen) dänischer Unternehmer in Staaten, die nicht Mitglied der\nEuropäischen Gemeinschaften sind, im Transit durch die Bundesrepublik\nDeutschland.\nEs wird das Genehmigungsmuster der Anlage 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 1172/72 verwendet, wobei der Hinweis auf die Verordnung (EWG)\nNr. 516/72 zu streichen und auf der ersten Seite der Genehmigungsurkunde\nfolgender Satz einzutragen ist: ,, Diese Genehmigung berechtigt auch zum\nTransit durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Februar 1989 (BGBI. II S. 285).\nBonn, den 5. April 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nBurgmann"]}