{"id":"bgbl2-1990-14-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":14,"date":"1990-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_14.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft","law_date":"1990-03-12T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["302                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Abkommen über die Zusammenarbeit\nauf den Gebieten der Wissenschaft und Technik sowie\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nund der medizinischen Wissenschaft\nVom 12. März 1990\nDas in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nrepublik Polen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und\nTechnik ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1\nam 1. Februar 1990\nin Kraft getreten.\nAm selben Tag ist das in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Gesundheits-\nwesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft in\nKraft getreten.\nDie beiden Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Zi II er","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                          303\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           f)     Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungs-\narbeiten, einschließlich des Austauschs ihrer Ergebnisse,\nund\ng) gemeinsame Nutzung von wissenschaftlich-technischen Ein-\ndie Regierung der Volksrepublik Polen -\nrichtungen und Anlagen.\nin Ausführung der Bestimmungen des Artikels III des Vertrags\nvom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                       Artikel 3\nland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Norma-     (1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Rahmen der in\nlisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen,                       Artikel 4 genannten Gemischten Kommission in Form von Durch-\nführungsprogrammen oder in anderer Form vereinbart. Die Ein-\nunter Berücksichtigung des Abkommens vom 1. November          zelheiten können in gesonderten Vereinbarungen im Rahmen\n1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       dieser Kommission, zwischen den interessierten Ministerien oder\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung   den von ihnen benannten Stellen geregelt werden.\nder wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammen-\narbeit,                                                             (2) Diese Vereinbarungen regeln insbesondere:\na) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Auswahl\nin Anbetracht des Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der          der mit ihrer Durchführung betrauten Stellen,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Volksrepublik Polen über kulturelle Zusammenarbeit,          b) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-\nund Entwicklungsarbeiten,\nin dem Wunsch, die Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-     c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der\nd) die Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler\nAbschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und\nund das sonstige wissenschaftlich-technische Personal sowie\nWien zu verwirklichen,\ndie zivilrechtliche Haftung für Schäden, die den Partnern der\njeweiligen Vereinbarung, ihrem Personal oder Dritten ent-\nunter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an Fort-\nstehen,\nschritten in Wissenschaft, Forschung und Technik und der hieraus\nbeiden Seiten erwachsenden Vorteile,                             e) die Beachtung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften und\nAnweisungen durch am Austausch teilnehmende Wissen-\nin der Erwägung, daß die Entwicklung dieser Zusammenarbeit          schaftler und sonstiges wissenschaftlich-technisches Perso-\nzur weiteren Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen, zur         nal,\nFestigung des friedlichen Zusammenlebens sowie guter und         f)    die Haftung für die Richtigkeit von Informationen und die\nfreundschaftlicher Beziehungen zwischen den beiden Völkern             Qualität des Materials und der Geräte, die gegenseitig im\nbeitragen wird -                                                       Verlauf der Zusammenarbeit übergeben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (3) Das erste abgestimmte Durchführungsprogramm gemein-\nsamer Projekte tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.\nZur Durchführung der in diesem Abkommen vereinbarten Zusam-\nArtikel 1                            menarbeit wird die Gemischte Kommission weitere Programme\noder Projekte vereinbaren und sich dabei an dem Muster des\nDie Vertragsparteien entwickeln und fördern die Zusammen-    ersten Programms orientieren.\narbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik zwischen\nbeiden Seiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der\nGegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils im Einklang mit                                 Artikel 4\nden Bestimmungen dieses Abkommens sowie den jeweils gelten-\nden Gesetzen und Rechtsvorschriften.                                 ( 1) Zur Durchführung dieses Abkommens und der darin vor-\ngesehenen gesonderten Vereinbarungen wird eine Gemischte\nKommission für wissenschaftliche und technische Zusammen-\narbeit gebildet.\nArtikel 2\n(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehören\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen\ninsbesondere:\numfassen:\na) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Durch-\na) Austausch von Informationen, Publikationen und Forschungs-\nführung des Abkommens,\nberichten,\nb) die Erleichterung der Verwirklichung der gemeinsamen Pro-\nb) Organisation und gemeinsame Durchführung von Symposien,\ngramme und Projekte,\nKonferenzen und Ausstellungen,\nc) der Meinungsaustausch über die Perspektiven der wissen-\nc) Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftlern und son-\nschaftlich-technischen Zusammenarbeit und die Behandlung\nstigem wissenschaftlich-technischen Personal,\nvon Vorschlägen für ihre weitere Entwicklung.\nd) Austausch von Experten zur wissenschaftlich-technischen\n(3) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr\nBeratung,\nan einem jeweils zwischen den Vorsitzenden der Komm1ss1on zu\ne) Abstimmung wissenschaftlicher Forschungsprojekte,             vereinbarenden Ort zusammen.","304                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(4) Der Vorsitz bei den Sitzungen liegt jeweils bei der gast-                                   Artikel 9\ngebenden Seite.\nDie Vertragsparteien oder die an der Zusammenarbeit gemäß\n(5) Die Gemischte Kommission kann ihre Verfahrensweise in         Artikel 3 beteiligten Stellen haften einander nicht für Schäden, die\neiner Geschäftsordnung festlegen.                                    eine im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens entsandte\n(6) Für Einzelfragen kann die Gemischte Kommission Sachver-       Person verursacht hat.\nständigengruppen einsetzen.                                                                       Artikel 10\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-\nArtikel 5                               dung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen\nden Vertragsparteien oder durch die Gemischte Kommission bei-\n(1) Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissen-\ngelegt.\nschaftlern und sonstigem Fachpersonal verbundenen Kosten\nträgt die entsendende Seite, sofern nicht in den gesonderten                                      Artikel 11\nVereinbarungen nach Artikel 3 oder im Einzelfall etwas anderes          Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der\ngeregelt wird.                                                       Grundlage des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtver-\nmerks-, von Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere bei der\n(2) Insbesondere kann vereinbart werden, daß die entsendende\nEin- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und Ausrüstungen,\nSeite beim Personenaustausch die Beförderungskosten für die\nHin- und Rückreise und die aufnehmende Seite die Kosten für den      die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegenstän-\nden des persönlichen Bedarfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs\nUnterhalt und die für die Durchführung des Projekts notwendigen\nvon Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.\nReisen innerhalb ihres Gebiets übernimmt.\nDie Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, Personen,\ndie im Rahmen dieses Abkommens entsandt werden, von den\nArtikel 6                               Gebühren für Sichtvermerke zu befreien.\nDie Vertragsparteien werden sich darum bemühen, daß die\nErgebnisse ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit                                      Artikel 12\nfür ihre gegenseitige wirtschaftlich-industrielle Zusammenarbeit\nPersonen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht\nnutzbar gemacht werden.\nwerden, erhalten kostenfrei medizinische Betreuung im Zusam-\nArtikel 7                               menhang mit einem Unfall oder einer Krankheit (mit Ausnahme\n(1) Jede Vertragspartei und jeder Partner gesonderter Verein-     von Zahnersatz), die unverzüglich medizinische Hilfe erfordert.\nbarungen nach Artikel 3 darf Informationen einschließlich solcher\nmit kommerziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-                                 Artikel 13\ntechnischen Zusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-tech-\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nnische Informationen, deren Kenntnis im Wege des Austauschs\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nerworben wurde, nur in gegenseitigem Einvernehmen an Dritte\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nweitergeben.\n(2) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen werden die                                   Artikel 14\nVertragsparteien und die von ihnen betrauten Stellen die Rechte\nDritter sowie die jeweils geltenden Gesetze, sonstige Rechtsvor-       ( 1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nschriften und internationale Verpflichtungen beachten.              beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 8                                  (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird\nes nicht mindestens sechs Monate vor dem Ablauf dieser Frist\nDieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-\nschriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft,\ngen der Vertragsparteien aus\nfalls es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von\na) früher zwischen ihnen geschlossenen Verträgen und Überein-        sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nkünften,\n(3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-\nb) ihren jeweiligen internationalen Verträgen und Übereinkünf-       mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Durchführung der\nten.                                                            gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel 3 erforderlich ist.\nGeschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nDr. Heinz Riesenhuber\nFür die Regierung der Volksrepublik Polen\nKrzysztof Skubiszewski\nJan Janowski","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                          305\nDer Leiter der Delegation                              Warschau, den 10. November 1989\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Delegationsleiter,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vorn 10. November 1989 zu bestätigen, der\nin deutscher Sprache wie folgt lautet:\n„Der Leiter der Delegation                             Warschau, den 10. November 1989\nder Volksrepublik Polen\nHerr Delegationsleiter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Volksrepublik Polen unter Bezug-\nnahme auf das heute in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nVolksrepublik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Zusammen-\narbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik zu bestätigen, daß über folgendes\nProgramm gemeinsamer Projekte als Teil dieses Abkommens Einigung besteht:\nThema                                                                            Ausführende\nKernforschung und -technik\na) Reaktorsicherheit\n1.     Sicherheitsforschung für Leichtwasser-         Prof. Dr. A. Birkhofer                 Doc. Dr. J. Michalik\nreaktor-Kernkraftwerke                         Gesellschaft für Reaktor-              Institut für Atomenergie\nDurchführung von Wahrscheinlichkeits-         sicherheit mbH                          Swierk\nanalysen                                       Schwertnergasse 1                      Otwock\nKöln 1\n2.    Komponenten- und Materialverhalten              Prof. Dr. E. Mundry                    Prof. Dr. J. Leciejewicz\nunter Sicherheitsaspekten bei Kernkraft-        Postfach 45 03 23                      Institut für Chemie und Nukleartechnik\nwerken mit Leichtwasserreaktoren               Berlin (West) 45                        ul. Dorodna 16\nWarschau\nb) radioaktive Abfälle und Strahlenschutz\n3.     Weiterentwicklung dosirnetrischer              E. Piesch                              Doc. Dr. T. Rzyrnkowski\nEigenschaften von Kernspurätzdetektoren       Hauptabteilung Sicherheit               Zentralinstitut für Strahlenschutz\nKernforschungszentrum                  ul. Konwaliowa 7\nKarlsruhe GmbH                          Warschau\nPostfach 36 40\nDoc. Dr. J. Michalik\nKarlsruhe 1\nInstitut für Atomenergie\nSwierk\nOtwock\n4.     Behälter für den Transport und die             Prof. Dr. B. Schulz-Forberg            Prof. Dr. J. Leciejewicz\nLagerung radioaktiver Stoffe                   Postfach 45 30 23                      Institut für Chemie\nBerlin (West) 45                        und Nukleartechnik\nul. Dorodna 16\nWarschau\n5.    Behandlung radioaktiver Abfälle                Dr. H. Krause                           Prof. Dr. J. Leciejewicz\nInstitut für Nukleare                  Institut für Chemie\nEntsorgungstechnik                     und Nukleartechnik\nKernforschungszentrum                  ul. Dorodna 16\nKarlsruhe GmbH                         Warschau\nPostfach 36 40\nKarlsruhe 1\n6.    Untersuchungsmethoden                           Prof. Dr. W. Jacobi                    Doc. Dr. T. Rzyrnkowski\nfür radioaktive Umweltbelastung                Dr. K. Niklas                           Zentralinstitut für Strahlenschutz\nGesellschaft für Strahlen-             ul. Konwaliowa 7\nund Umweltforschung (GSF)              Warschau\nlngolstädter Landstraße 1\nNeuherberg","306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nThema                                                                        Ausführende\nc) Nukleare Grundlagenforschung\n7.    Elementarteilchenphysik                   Prof. P. Söding                        Prof. Dr. Z. Bochnacki\nProf. F. Eisele                        Institut für Kernphysik\nDr. G. Wolf                            ul. Radzikowskiego 152\nDeutsches Elektronensynchrotron        Krakau\nDESY                                   Prof. Dr. W. Ratynski\nNotkestraße 85                         Institut für Kernforschung\nHamburg 52                             Swierk\nProf. H. D. Doebner                    Otwock\nArnold Sommerfeld Institut\nfür mathem. Physik\nTechnische Universität Clausthal\nLeibnizstraße 1O\nClausthal-Zellerfeld\nProf. Dr. H. Rebel\nInstitut für Kernphysik III\nKernforschungszentrum Karlsruhe\nPostfach 36 40\nKarlsruhe 1\n8.    Schwerionenforschung                      Dr. H. Homeyer                         Prof. Dr. Z. Bochnacki\nHahn-Meitner-lnstitut                  Institut für Kernphysik\nBerlin GmbH (HMI)                      ul. Radzikowskiego 152\nGlien,cker Straße 100                  Krakau\nBerlin (West) 39\nProf. Dr. W. Ratynski\nProf. Dr. D. Fick                      Institut für Kernforschung\nPhilipps-Universität                   Swierk\nFachbereich Physik                     Otwock\nRenthof 5\nMarburg\nProf. Dr. H. Wolter\nSektion Physik\nUniversität München\nAm Coulombwall 1\nGarching\nPriv. -Doz. Dr. E. Steffens\nMax-Planck-Institut\nfür Kernphysik\nPostfach 1O 39 80\nHeidelberg\n9.    Plasmaphysik und kontrollierte            Prof. Dr. G. Keßler                    Prof. Dr. W. Ratynski\nthermonukleare Fusion                     Institut für Neutronenphysik           Institut für Kernforschung\nund Reaktortechnik                     Swierk\nKernforschungszentrum                  Otwock\nKarlsruhe GmbH\nProf. Dr. M. Szustakowski\nPostfach 36 40\nInstitut für Plasmaphysik\nKarlsruhe 1\nund Laser Microfusion\nWarschau\nd) Hochtemperaturwerkstoffe/HTR\n10.    Werkstoffuntersuchungen                   Prof. Dr. S. Leistikow                 Prof. Dr. Z. Bochnacki\nfür Hochtemperatur-Kernreaktoranlagen,    Institut für Material- und Fest-       Institut für Kernphysik\ndarunter Korrosion von Hochtemperatur-    körperforschung, Kernforschungs-       ul. Radzikowskiego 152\nwerkstoffen mit und ohne mechanische      zentrum Karlsruhe GmbH                 Krakau\nBelastung                                 Postfach 36 40\nProf. Dr. S. Mrowec\nKarlsruhe\nInstitut für Werkstoff-\nProf. Dr. H. Nickel                    wissenschaften\nDr. H. Schuster                        Berg- und Hüttenakademie\nInstitut für Reaktorwerkstoffe         Mickiewicza 30\nKernforschungsanlage Jülich GmbH       Krakau\nPostfach 19 13\nProf. Dr. S. Gorczyca\nJülich 1\nInstitut für Metallurgie\nBerg- und Hüttenakademie\nMickiewicza 30\nKrakau","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                     307\nThema                                                                       Ausführende\nBergbau\n11.   Moderne Methoden zum Ausbau                Prof. Dr.-lng. K. Spies                Dir. Z. Student\ndes Abbauraumes zur Verwendung             Institut für Bergbaukunde II           Zentrum für Mechanisierung\nbei großen Abbautiefen                     der RWTH Aachen                       des Bergbaus „KOMAG\"\nLochnerstraße 4-20                    ul. Pszczyr'lska 37\nAachen                                Gleiwitz\nProf. Dr. mont. H. lrresberger        Prof. Dr. J. Maloszewski\nSteinkohlenbergbauverein/Berg-        Zentralbergbauforschungsinstitut\nbau-Forschung GmbH                    (GIG)\nFranz-Fischer-Weg 61                  Plac Gwark6w 1\nPostfach 13 01 40                     Kattowitz\nEssen 13\n12.   Grundlagenuntersuchungen                   Prof. Dr.-lng. K. Spies               Prof. Dr. J. Antoniak\nzur Entwicklung von Maschinen- und         Institut für Bergbaukunde II          Institut für Mechanisierung\nVerfahrenstechniken für den Abbau          der RWTH Aachen                       des Bergbaus\nvon Steinkohle, insbesondere               Lochnerstraße 4-20                    Schlesische Technische Hochschule\nVortriebs- und Ausbautechniken             Aachen                                ul. W. Pstrowskiego 7\nfür den Strecken- und Tunnelvortrieb                                             Gleiwitz\nProf. Dr. W. Sikora\nInstitut für Mechanisierung\ndes Bergbaus\nSchlesische Technische Hochschule\nul. W. Pstrowskiego 7\nGleiwitz\n13.   Untersuchung und Prognostizierung          Prof. Dr. K. H. Lux                    Prof. Dr. J. Maloszewski\nvon Gebirgsdeformationen                   Technische Universität Clausthal      Zentralbergbauforschungsinstitut\n(Gebirgsmechanik)                          Institut für Bergbau                  (GIG)\nErzstraße 20                          Plac Gwark6w 1\nClausthal-Zellerfeld                  Kattowitz\nUmweltforschung und -technik, Sicherheitstechnik\n14.   Fortgeschrittene Umweltschutztechnologie   Prof. Dr.-lng. U. Renz                Prof. Dr. M. Jaczewski\nbei Kohlekraftwerken                       Lehrstuhl für Wärmeübertragung        Energieinstitut Warschau\nund Klimatechnik                      ul. Mory 8\nder RWTH Aachen                       Warschau\nEilfschornsteinstraße 18\nDir. B. Zubik\nAachen\n., Energopomiar\"\nul. gen. J. Sowinskiego 3\nGleiwitz\n15.   Ausbreitung, Transport und Umwandlung      Prof. Dr. W. Seiler                   Prof. J. Zurek\nvon Schadstoffen in der Troposphäre        Fraunhofer-Institut für               Institut für Umweltschutz\nüber Europa                                atmosphärische Umweltforschung        ul. Krucza 5-11\nPostfach 13 43                        Warschau\nGarmisch-Partenkirchen\n16.   Sicherheitsfragen bei der Produktion       Prof. Dr. H.-J. Heinrich              Doc. Dr. W. Moszczynski\nund Lagerung von Ammoniumnitrat-           Postfach                              Institut für organische Industrie\nProdukten                                  Berlin (West) 45                      Abteilung für die Analyse\nchemischer Gefahren\nul. Annopol 6\nWarschau\n17.   Ökologie des Südpolarmeeres                Prof. Dr. G. Hempel                   Prof. Dr. S. Rakusa-Suszczewsk1\nAlfred-Wegenar-Institut für           Institut für Ökologie\nPolar- und Meeresforschung            der Polnischen Akademie\nColumbusstraße 2                      der Wissenschaften\nBremerhaven                           Dziekanow Lesny\nLomianki\nLandwirtschaft\n18.   Wechselwirkungen zwischen Phyto-           Dr. H. Harms                          Prof. D. Nowosielski\nhormonen bei der Mineralstoffernährung     Bundesforschungsanstalt               Institut für Gemüseanbau\nvon Pflanzen                               für Landwirtschaft                    ul. 22 Lipca 1/3\nBraunschweig-Völkenrode (FAL)         Skierniewice\nInstitut für Pflanzenernährung\nProf. St. Nawrocki\nund Bodenkunde\nInstitut für Anbau, Düngung\nBundesallee 50\nund Bodenkunde\nBraunschweig\nOsada Palacowa\nPulawy","308                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nThema                                                                       Ausführende\n19.   Folgen der Pestizidanwendung                  Dr. A. Koßmann                     Prof. Dr. W. Wegorek\nin der Landwirtschaft                         Postfach                           Institut für Pflanzenschutz\nBerlin (West) 33                   ul. Miczurina 20\nPosen\n20.   Hygiene der landwirtschaftlichen              Prof. Dr. D. Strauch               Prof. Dr. 0. Nowosielski\nVerwertung von Reststoffen                    Universität Hohenheim              Institut für Gemüseanbau\naus Landwirtschaft und Kommunen               Institut für Tiermedizin           ul. 22 Lipca 1/3\nund Tierhygiene                    Skiemiewice\nPostfach 70 05 62\nProf. Dr. S. Drupka\nStuttgart 70\nInstitut für Bewässerungswesen\nund Grünland\nFalenty\nRaszyn\nProf. Dr. J. Kluczek\nLehrstuhl für Zoohygiene ATA\nul. H. Sawickiej 28\nBromberg\n21.   Erhaltung und Verbesserung                    Prof. Dr. D. Noack                 Prof. Dr. Z. Patalas\nder biologischen Leistungsfähigkeit           Bundesforschungsanstalt            Institut für Forstforschung\ndes Waldes                                    für Forst- und Holzwirtschaft      ul. W. Kostrzewy 3\nLeuschnerstraße 91                 Warschau\nHamburg 80\n22.   Bewirtschaftung von durch Emissions-          Prof. Dr. D. Noack                 Prof. Dr. Z. Patalas\nschäden betroffenen Waldgebieten              Bundesforschungsanstalt            Institut für Forstforschung\nfür Forst- und Holzwirtschaft      ul. W. Kostrzewy 3\nLeuschnerstraße 91                 Warschau\nHamburg 80\nDir. Dzialuk\nVerwaltung der Staatsforsten\nul. Wawelska 52-54\nWarschau\n23.    Untersuchungen zum Protein-                  Prof. Dr. K. Rohr                  Prof. Dr. S. Wawrzynczak\nund Energiebedarf                             Bundesforschungsanstalt            Institut für Tierzucht Krakau\nlandwirtschaftlicher Nutztiere               für Landwirtschaft                 - Abt. Futtermittel\nBraunschweig-Völkenrode (FAL)      - Abt. Tierernährung\nBundesallee 50                     ul. Sarego 2\nBraunschweig                       Krakau\n24.   Genetische Verbesserung der Getreide-         Prof. Dr. M. Dambroth              Prof. Dr. H. Czembor\nqualität (insbes. Roggen) durch Austausch     Bundesforschungsanstalt            Institut für Akklimatisierung\npflanzengenetischen Materials                 für Landwirtschaft                 und Pflanzenzucht\nBraunschweig-Völkenrode (FAL)      Radzikowie\nBundesallee 50                     Blonie/Warschau\nBraunschweig\n25.    Einsatz von in-vitro Kulturtechniken         Prof. Dr. M. Dambroth              Prof. Dr. H. Czembor\nin der Pflanzenzucht                         Bundesforschungsanstalt            Institut für Akklimatisierung\nfür Landwirtschaft                 und Pflanzenzucht\nBraunschweig-Völkenrode (FAL)      Radzikowie\nBundesallee 50                     Blonie/Warschau\nBraunschweig\nBauforschung\n26.    Hochleistungsfähige und energiesparende      Dipl.-Ing. E. Jung                 Dir. J. Jadczak\nTechnologien bei Herstellung                  Dr. K. Junge                       Forschungs- und Entwicklungsbüro\nund Anwendung von Baukeramik                 Institut für Ziegelforschung       der Baukeramik\nAm Zehnthof 197-203                Al. Niedpodleglosci 188b\nEssen 13                           Warschau\n27.    Restaurierung und Erhaltung                  Prof. Dr. W. E. Krumbein           Doc. Dr. M. Roznerska\nvon Baudenkmälern                            Universität Oldenburg              Kopernikus-Universität\nFachbereich Biologie               Institut für Denkmalkunde\nPostfach 25 03                     und Konservierung\nOldenburg                          ul. Sienkiewicza 30/32\nThom","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                        309\nThema                                                                        Ausführende\nProf. Dr.-lng. K. Gertis\nFraunhofer-Institut für Bauphysik\nNobelstraße 12\nStuttgart 80\nDr. R. Marutzky\nFraunhofer-Institut\nfür Holzforschung\nWilhelm-Klauditz-lnstitut\nBienroder Weg 54 E\nBraunschweig\nDipl.-Ing. M. Gerner\nFortbildungszentrum\nfür Handwerk und Denkmalpflege\nProbstei Johannisberg\nFulda\nlngenieurtechnische Forschung\n28.    Entwurf integrierter und gedruckter       Prof. Dr. W. Rehr                       Dr. Z. Wierzbicki\nSchaltkreise                              Institut für Angewandte Mikro-          OBREUS-MERA\nelektronik GmbH (1AM)                   ul. Grudziadkza 46\nRichard-Wagner-Straße 1-2               Thorn\nBraunschweig\n29.    Automatisierung von Industrie-            Prof. Dr. H. J. Warnecke                Prof. Dr. S. Dwojak\nprozessen, Industrieroboter und           Fraunhofer-I nstitut                    MERA-PIAP\nihre Anwendungen (z. B. auto-             für Produktionstechnik                  Al Jerozolimskie 202\nmatisches Lichtbogenschweißen)            und Automatisierung                     Warschau\nNobelstraße 12\nMERA-ZAP\nStuttgart 80\nul. Krotoszyr'lska 33\nOstr6w Wielkopolski\nProf. Dr. W. Seruga\nInstitut für Elektrotechnik\nul. Pozaryskiego 26\nWarschau\nProf. Dr. J. Kubiszyn\nInstitut für Schweißkunde\nul. Dierzyr'lskiego 16/18\nGleiwitz\n30.    Steuerungstechnik der Werkzeugmaschinen   Prof. Dr.-lng. G. Pritschow             Prof. Dr. S. Dwojak\nund Industrieroboter                      Institut für Steuerungstechnik          MERA-PIAP\nder Werkzeugmaschinen                   Al Jerozolimskie 202\nund Fertigungseinrichtungen             Warschau\nder Universität Stuttgart\nSeidenstraße 36\nStuttgart\n31.    Aufbereitung von Teer                     Prof. Dr. K. Hedden                     Prof. Dr. H. Zielinski\nund karbochemischem Benzol                Engler-Bunte-Institut                   Institut für Chemische\nder Universität Karlsruhe               Kohleaufbereitung\nPostfach 69 80                          ul. Zamkowa 1\nKarlsruhe 1                             Zabrze\n32.     Defekte im Silizium im Hinblick           Prof. Dr. W. Frank                      Prof. Dr. J. Swiderski\nauf die Bauelement-Technologie            Prof. Dr. A. Seeger                     Institut für Elektronentechnologie\nMax-Planck-Institut                    ul. Lotnik6w 32/46\nfür Metallforschung                    Warschau\nPostfach 80 06 65\nStuttgart\n33.    Neue Konzepte der Elektrizitätsmessung    Prof. Dr. F. Koch                       Dr. J. Marczewski\nunter Verwendung des Quantentunnels       Physik-Abteilung P-16                   Institut für Elektrotechnik\nim Schottky-Verfahren am Beispiel         Technische Universität                  ul. Lotnik6w 32/46\nder Strukturen lnP/lnGaAs                  Postfach 20 24 20                      Warschau\nMünchen","310                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nThema                                                                       Ausführende\n34.    Mobilfunk zu lande, öffentliche Funknetze Prof. Dr. U. Mlecek                   Prof. Dr. A. Zielinski\nForschungsinstitut                    Institut für Fernmeldewesen\nder Deutschen Bundespost              ul. Szachowa 1\nbeim Fernmeldetechnischen             Warschau\nZentralamt\nPostfach 50 00\nDarmstadt\n35.    Paketvermittlungsnetz                     Dipl.-Ing. K.-P. Steinruck            Doc. Dr. J. Sochacki\nzur Informationsübertragung               Fernmeldetechnisches Zentralamt       Fernmeldeinstitut\nPostfach 50 00                        ul. Obrzezna 7\nDarmstadt                             Warschau\nMedizin, Biotechnologie\n36.    Krebsforschung, insbesondere im Bereich   Prof. Dr. J. Wahrendorf               Prof. Dr. A. Zatonski\nder Epidemiologie                         Institut für Epidemiologie            Onkologisches Institut\nund Biometrie                         Warschau\nDeutsches Krebsforschungs-Zentrum\nPostfach 10 19 49\nHeidelberg\n37.    Gewebeändernde Technologie zur            Prof. Dr. R. Claus                    Prof. Dr. Mordarski\nHerstellung von Moniklon-Antikörpern      Universität Hohenheim                 Institut für Immunologie\nfür Diagnostik und Therapie               Postfach 70 05 62                     und experimentelle Therapie\nStuttgart 70                          der Polnischen Akademie\nder Wissenschaften\nul. Czerska 12\nBreslau\n38.    Forschungen im Bereich der Hämatologie    Prof. Dr. S. Thierfelder              Prof. Dr. W. Rudawski\nGesellschaft für Strahlen-            Prof. Dr. S. Pawelski\nund Umweltforschung (GSF)             Hämatologisches Institut\nNeuherberg (München)                  ul. Chocimska 5\nWarschau\n39.    Immobilisierung von Enzymen               Prof. Dr. J. Klein                    Dr. Zukowski\nund Mikroorganismuszellen;                Gesellschaft für Biotechnologische    Zentrum für Biotechnologische\nErzeugung biologisch aktiver Substanzen   Forschung mbH                         Forschung und Entwicklung\ndurch Mikroorganismen                     Mascheroder Weg 1                     ul. Star6scinska 13\nBraunschweig                          Warschau\nDr. Th. Scheper                       Doc. Dr. G. Muszynska\nInstitut für techn. Chemie            Institut für Biochemie und Biophysik\nCollinstraße 3                        der Polnischen Akademie\nHannover                              der Wissenschaften\nDr. K. D. Vorlop                      Prof. A. Paszewski\nInstitut für techn. Chemie            Abteilung für Genetik des Instituts\nTU Braunschweig                       für Biochemie und Biophysik\nHans-Sommer-Straße 1O                 der Polnischen Akademie\nBraunschweig                          der Wissenschaften\nDr. G. Antranikian                     Prof. Dr. Hulanicka\nInstitut für Mikrobiologie            Abteilung für Biochemie der\nUniversität Göttingen                 Mikroorganismen des Instituts\nGrisebachstraße 8                     für Biochemie und Biophysik\nGöttingen                             der Polnischen Akademie\nder Wissenschaften\nul. Rakowiecka 36\nWarschau\nProf. Dr. T. Golebiowski\nDoz. Dr. W. Rzedowski\nInstitut für Biotechnologie\nfür die landwirtschaftliche und\nernährungswirtschaftliche Industrie\nul. Rakowiecka 36\nWarschau","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                        311\nThema                                                                        Ausführende\nInterdisziplinäre Themen\n40.     Wissenschafts- und Technologiepolitik        Dr. C. Burrichter                     Prof. Dr. S. Kwiatkowski\nPolens und der Bundesrepublik Deutschland.   Institut für Gesellschaft             Universität Warschau\nVergleiche aktueller Entwicklungsrichtungen  und Wissenschaft an der               ul. Szturmowa 3\nund Instrumente                              Universität Erlangen-Nürnberg        Warschau\n(IGW)                                 Prof. Dr. 1. Malecki\nPostfach 14 09\nAbt. IV der Polnischen Akademie\nErlangen\nder Wissenschaften, Komitee\nfür Wissenschaftslehre\nul. Swietokrzyska 21\nWarschau\nProf. Dr. Z. Klepacki\nInstitut für sozialistische Länder\nPolnische Akademie\nder Wissenschaften\nWarschau\nProf. Dr. W. Kasprzak\nPolitechnikum Breslau\nul. Smoluchowskiego 25\nBreslau\n41.     Technisch-ökonomische Modernisierung         Prof. Dr. 0. Anweiler                 Prof. Dr. J. Kluczynski\nund Reformen im Bildungswesen                Arbeitsstelle für vergleichende       Institut für Forschungspolitik\nBildungsforschung                     und Hochschulwesen\nRuhr-Universität Bochum               Nowy Swiat 69\nPostfach 10 21 48                     Warschau\nBochum 1                              Prof. Dr. S. Kaczor\nInstitut für Berufsbildung\nul. Mokotowska 16/20\nWarschau\nDieses Programm bildet das erste Programm gemeinsamer Projekte gemäß Artikel 3\nAbsatz 3 des Abkommens und tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.\nGenehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nJan Padlewski\nDem Leiter der Delegation\nder Bundesrepublik Deutschland\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes\neinverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nDr. Alois Jelonek\nDem Delegationsleiter\nder Volksrepublik Polen","312                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nund der medizinischen Wissenschaft\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit                                     Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland                      Beide Seiten unterstützen unmittelbare Kontakte zwischen\nund                               ihren Wissenschaftlern und sonstigen Fachleuten.\nder Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge\nder Volksrepublik Polen\nArtikel 4\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des                (1) Beide Seiten vereinbaren jeweils für die Dauer von zwei\nGesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft zu för-        Jahren ein Programm, einschließlich einer gemeinsamen Projekt-\ndern und zu vertiefen,                                              liste, zur Anwendung dieses Abkommens. Das erste vereinbarte\nProgramm tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft. Wei-\nin der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der Vereinigung der        tere Programme werden nach dem Muster des ersten Programms\nAnstrengungen beider Seiten bei der Lösung einer Reihe medizi-      vereinbart.\nnischer Probleme von gegenseitigem Interesse,\n(2) Zur Aufstellung dieser Programme und zur Besprechung der\nbei ihrer Durchführung auftretenden Fragen treten Beauftragte\nauf der Grundlage des Abkommens vom 10. November 1989\nbeider Seiten mindestens einmal alle zwei Jahre an einem einver-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nnehmlich festzulegenden Ort zusammen. Diese Zusammenkünfte\nRegierung der Volksrepublik Polen über Zusammenarbeit auf den\nkönnen auch anläßlich der Sitzung der Gemischten Kommission\nGebieten der Wissenschaft und Technik -\nfür wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit erfolgen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (3) Beide Seiten werden nach der Intensivierung der bilateralen\nKontakte zwischen beiden Ministerien streben und von ihnen\nbenannte Stellen mit der Regelung von Einzelfragen beauftragen.\nArtikel 1\nBeide Seiten fördern die weitere Entwicklung der Zusammen-\nArtikel 5\narbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizini-\nschen Wissenschaft zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen,           (1) Bei dem Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten\nmedizinischen Gesellschaften und ärztlichen Vereinigungen bei-       gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens trägt die entsen-\nder Seiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkom-            dende Seite die Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise;\nmens sowie den jeweils geltenden Gesetzen und Rechtsvorschrif-       die aufnehmende Seite trägt die Kosten für den Unterhalt und für\nten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Gegen-          die im Rahmen der jeweiligen Projektvereinbarung notwendigen\nseitigkeit.                                                           Reisen innerhalb ihres Gebietes.\nArtikel 2                                (2) Im Einzelfall können abweichende Vereinbarungen getrof-\nfen werden.\n(1) Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht\ndurch:                                                                                            Artikel 6\na) Austausch von Informationen im Gesundheitswesen und in               Personen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht\nder medizinischen Wissenschaft,                               werden, erhalten von der aufnehmenden Seite kostenfrei medizi-\nb) Entsendung von Delegationen und einzelnen Wissenschaft-           nische Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer\nlern zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zu Gastvor-        Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzüglich\nlesungen und zum Studium der Fortschritte des Gesundheits-    medizinische Hilfe erfordert, auf seiten der Bundesrepublik\nwesens und der medizinischen Wissenschaft,                    Deutschland im Rahmen einer vorher abzuschließenden Kran-\nkenversicherung, auf seiten der Volksrepublik Polen gemäß den\nc) Einladung von Wissenschaftlern und Fachleuten zur Teil-\ngeltenden Gesetzen und Verordnungen.\nnahme an internationalen und nationalen Kongressen, Tagun-\ngen und Symposien,\nd) koordinierte Durchführung von gemeinsamen Forschungs- ,                                       Artikel 7\narbeiten,\nDieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-\ne) Austausch von Mustern pharmazeutischer, chemischer und          gen beider Seiten aus anderen von ihnen geschlossenen inter-\nbiologischer Präparate sowie von bei der Zusammenarbeit      nationalen Verträgen und Übereinkünften.\nverwandten medizinischen Geräten,\nf)    die weitere Festigung von Kontakten zwischen den medizini-\nschen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Krankenhäu-                                   Artikel 8\nsern, Vorsorgeeinrichtungen, medizinischen Gesellschaften\nBeide Sf)iten werden internationalen medizinischen Organisa-\nund ärztlichen Vereinigungen.\ntionen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation, die Mög-\n(2) Diese Aufzählung kann einvernehmlich ergänzt oder ge-      lichkeit gewähren, ihre Erfahrungen einschließlich der Erfahrun-\nändert werden.                                                     gen aus ihrer Zusammenarbeit zu nutzen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                           313\nArtikel 9                                persönlichen Bedarfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs von Per-\nsonen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden. Beide\n( 1) Jede Seite und jeder Partner gemeinsamer Projekte nach\nSeiten werden die Möglichkeit prüfen, Personen, die im Rahmen\nArtikel 4 Absatz 1 darf Informationen einschließlich solcher mit\ndieses Abkommens entsandt werden, von den Gebühren für\nkommerziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-\nSichtvermerke zu befreien.\ntechnischen Zusammenarbeit sind, sowie Informationen, deren\nKenntnis im Wege des Austauschs erworben wurde, nur in gegen-\nseitigem Einvernehmen an Dritte weitergeben.                                                     Artikel 12\n(2) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen werden beide         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nSeiten und die von ihnen betrauten Stellen die Rechte Dritter         1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nsowie die jeweils geltenden Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften     gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nund internationale Verpflichtungen beachten.\nArtikel 13\n( 1) Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen\nArtikel 10                               zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwen-            Regierung der Volksrepublik Polen über Zusammenarbeit auf den\ndung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen           Gebieten der Wissenschaft und Technik in Kraft.\nbeiden Seiten beigelegt.                                                (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von vier Jahren und\nverlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern es\nArtikel 11                               nicht von einer der Seiten mit einer Frist von sechs Monaten vor\nAblauf seiner jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nBeide Seiten unterstützen einander auf der Grundlage des\ngeltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtvermerks-, von             (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-\nZoll- und Steuerformalitäten, insbesondere bei der Ein- und Aus-     mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Abwicklung der\nfuhr von Materialien, Systemen und Ausrüstungen, die für die         aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich\nZusammenarbeit benötigt werden, und von Gegenständen des             ist.\nGeschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Lehr\nDer Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge\nder Volksrepublik Polen\nAndrzej Kosiniak-Kamysz","314                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDer Leiter der Delegation\ndes Bundesministeriums für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland                       Warschau, den 10. November 1989\nHerr Delegationsleiter,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 10. November 1989 zu bestätigen, der\nin deutscher Sprache wie folgt lautet:\n„Der Leiter der Delegation des\nMinisteriums für Gesundheitswesen\nund Sozialfürsorge der\nVolksrepublik Polen                                  Warschau, den 10. November 1989\nHerr Delegationsleiter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Ministers für Gesundheitswesen und Sozial-\nfürsorge der Volksrepublik Polen unter Bezugnahme auf das heute in Warschau unterzeich-\nnete Abkommen zwischen dem Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge der\nVolksrepublik Polen und dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-\nwesens und der medizinischen Wissenschaft zu bestätigen, daß über folgendes Anwen-\ndungsprogramm als Teil dieses Abkommens Einigung besteht:\nProgramm\nzur Anwendung des Abkommens vom 10. November 1989\nzwischen dem Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen\nund dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nund der medizinischen Wissenschaft.\nAufgrund von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vereinbaren beide Seiten für den\nGeltungsbereich des Abkommens folgende Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits-\nwesens und der medizinischen Wissenschaft:\nArtikel 1\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere auf den Gebieten\na) Herz-Kreislauf-Erkrankungen\nb) Bösartige Neubildungen\nc) Klinische Immunologie\nd) Erkrankungen des Verdauungstraktes\ngemäß der Anlage zu diesem Programm.\n(2) Darüber hinaus werden beide Seiten die Teilnahme an einer Fachkonferenz oder\neinem Studienaufenthalt weiterer Wissenschaftler und Fachleute fördern. Dabei leistet die\nempfangende Seite nach Möglichkeit die nötige Unterstützung.\nArtikel 2\nNach den Bedürfnissen und Möglichkeiten fördern beide Seiten den Austausch von:\na) technischen Dokumenten, Zeitschriften, medizinischer und pharmakologischer Fach-\nliteratur,\nb) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens veröffentlichten Gesetzen und\nVerordnungen,\nc) Versuchsmaterial,\nd) Informationen über die von einer Seite veranstalteten wissenschaftlichen Tagungen.\nArtikel 3\nDieses Programm wird die Realisierung weiterer, zusätzlicher Initiativen beider Seiten\naufgrund gegenseitiger Absprache ermöglichen.\nArtikel 4\nDie entsendende Seite übermittelt der aufnehmenden Seite spätestens drei Monate vor\nBeginn des Aufenthaltes eine Übersicht über die Personalien, den beruflichen Bildungs-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                     315\ngang, das Tätigkeitsfeld, das vorgesehene Studienprogramm sowie die Fremdsprachen-\nkenntnisse der Wissenschaftler und Fachleute, deren Entsendung beabsichtigt ist. Die\naufnehmende Seite informiert die entsendende Seite ·spätestens einen Monat vor Beginn\ndes Aufenthaltes über ihre Entscheidung.\nArtikel 5\nDie Durchführung der in diesem Programm festgelegten Maßnahmen richtet sich nach\nden für die jeweilige Seite maßgebenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.\nAnlage\nProjektliste\nLfd.\nThema                                           Beteiligte Wissenschaftler\nNr.:\nKardiologie:                                    Prof. Dr. D. Ganten                  Prof. Dr. W. Januszewicz\nneurale und hormonale Regelung                  Deutsches Institut zur Bekämpfung    Institut für innere Krankheiten\ndes Blutkreislaufs unter                        des hohen Blutdrucks                 Med. Akademie Warschau\nBerücksichtigung der Pathogenese                Postfach 10 19 23                    Banacha 1\nder arteriellen Hypertonie                      Heidelberg 1                         Warschau\n2      Chirurgie:                                      Prof. Dr. F. W. Eigler               Dr. K. Wojcicki\nVerbesserung der chirurg.                      Abt. für Allg. Chirurgie              Chirurg. Institut\nHeilmethoden bei Krebserkrankungen              Universitätsklinikum Essen           der Med. Akademie Posen\ndes Verdauungstraktes                           Hufelandstraße 55                    Przybyszewskiego 49\nEssen 1                              Posen\n3      Bösartige Neubildungen                          Prof. Dr. B. Kornhuber               Prof. Dr. M. Ochocka\nim Kindesalter                                  Universitäts-Kinderklinik            Klinik für Hämatologie,\nTheodor-Stern-Kai 7                   Pneumonologie und\nFrankfurt/M. 70                      Gastroenterologie\nMed. Akademie Warschau\nDzialdowska 1/3\nWarschau\n4      Epidemiologie                                   Dr. H. Busse                         Prof. Dr. M. Wierzbicka\nder Zahnerkrankungen                            Postfach 33 05 68                    Institut für Zahnheilkunde\nBerlin (West) 33                     Medizinische Akademie Warschau\nMiodowa 18\nWarschau\n5      Hämatologie/Angiologie                          Prof. Dr. H. K. Breddin              Prof. Dr. M. Bielawiec\nZentrum der Inneren Medizin           Klinik für Hämatologie\nUniversität Frankfurt                 Medizinische Akademie Bialystok\nTheodor-Stern-Kai 7                   M. Curie-Sklodowskiej 24 a\nFrankfurt/M. 70                      Bialystok\nProf. Dr. S. Lopaciuk\nInstitut für Hämatologie\nChocimska 5\nWarschau\n6      Verbesserung der Früherkennung                 Prof. Dr. F. P. Gall                  Prof. Dr. T. Popiela\nund der chirurg. Behandlung                    Prof. Dr. P. Harmanek                 1. Chirurgische Klinik\nbei Krebserkrankungen des Magens,              Chirurgische Klinik mit Poliklinik    Medizinische Akademie Krakau\nder Bauchspeicheldrüse,                        Universität Erlangen-Nürnberg         Kopernika 40\nder Gallenwege und des Dickdarms               Maximiliansplatz                      Krakau\nErlangen\n7      lmmunregulatorische Funktionen                 Prof. Dr. J. R. Kalden                Prof. Dr. M. Zembala\nund ihr Zusammenhang mit dem                   Institut und Poliklinik               Institut für Pädiatrie\nklinisch-pathologischen                        für klinische Immunologie             Medizinische Akademie Krakau\nEntwicklungsgrad der Krebserkrankung           Universität Erlangen-Nürnberg         Wielicka 265\nund ihrer Therapie                             Maximiliansplatz                      Krakau\nErlangen","316                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nUd.\nThema                                          Beteiligte Wissenschaftler\nNr.:\n8    Chirurgie der Koronargefäße                    Prof. Dr. F. Sebening                Prof. Dr. M. Sliwinski\nDeutsches Herzzentrum                Kardiologisches Institut\nLothstraße 11                        Alpejska 42\nMünchen 2                            Warschau\n9    Karzinogene und mutagene                       Prof. Dr. N. H. Seemayer             Prof. Dr. Chorazy\nStoffe in der Luft                             Medizinisches Institut               Zentrum für Onkologie Gleiwitz\nfür Umwelthygiene                    Wybrzeze Armii Czerwonej 15\nAuf'm Hennekamp                      Gleiwitz\nDüsseldorf 1\nDieses Programm bildet das erste Programm zur Anwendung des Abkommens gemäß\nArtikel 4 Absatz 1 des Abkommens und tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.\nGenehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nJan Sieklucki\nDem Leiter der Delegation\ndes Bundesministeriums für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes\neinverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nHelmut Voigtländer\nDem Leiter der Delegation\ndes Ministeriums für Gesundheitswesen\nund Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                            317\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 26. März 1990\nDie T ü r k e i hat mit einer am 22. Januar 1990 hinterlegten Erklärung die\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Ar-\ntikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 22. Januar 1990\nfür drei Jahre\nnach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Republic of               ,,Die Regierung der Republik Türkei er-\nTurkey acting in accordance with Article 46      kennt hiermit nach Artikel 46 der Europäi-\nof the European Convention for the Protec-       schen Konvention zum Schutze der Men-\ntion of Human Rights and Fundamental             schenrechte und Grundfreiheiten die Ge-\nFreedoms, hereby recognizes as compul-           richtsbarkeit des Europäischen Gerichts-\nsory ipso facto and without special agree-       hofs für Menschenrechte ohne weiteres und\nment the jurisdiction of the European Court      ohne besonderes Abkommen für alle Ange-\nof Human Rights in all matters concerning        legenheiten als obligatorisch an, die sich\nthe interpretation and application of the        auf die Auslegung und die Anwendung der\nConvention which relate to the exercise of       Konvention beziehen und die Ausübung der\njurisdiction within the meaning of Article 1 of  Herrschaftsgewalt im Sinne des Artikels 1\nthe Convention, performed within the             der Konvention innerhalb der Grenzen des\nboundaries of the national territory of the      Staatsgebiets der Republik Türkei betref-\nRepublic of Turkey, and provided further         fen, sofern diese Angelegenheiten zuvor\nthat such matters have previously been ex-       von der Kommission im Rahmen der ihr von\namined by the Commission within the power        der Türkei übertragenen Befugnis geprüft\nconferred upon it by Turkey.                     worden sind.\nThis Declaration is made on condition of          Diese Erklärung wird unter der Bedin-\nreciprocity, including reciprocity of obliga-    gung der Gegenseitigkeit einschließlich der\ntions assumed under the Convention. lt is        Gegenseitigkeit hinsichtlich der aufgrund\nvalid for a period of 3 years as from the date   der Konvention übernommenen Verpflich-\nof its deposit and extends to matters raised     tungen abgegeben. Sie gilt für drei Jahre ab\nin respect of facts, including judgments         dem Tag ihrer Hinterlegung und erstreckt\nwhich are based on such facts which have         sich auf Angelegenheiten in bezug auf Tat-\noccurred subsequent to the date of deposit       sachen - einschließlich der auf Tatsachen\nof the present Declaration.\"                     gegründeten Urteile -, die nach dem Tag\nder Hinter1egung dieser Erklärung einge-\ntreten sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Januar 1990 (BGBI. II S. 66) und vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 137).\nBonn, den 26. März 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}