{"id":"bgbl2-1990-14-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":14,"date":"1990-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/14#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_14.pdf#page=17","order":1,"title":"Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten","law_date":"1990-03-26T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                            317\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 26. März 1990\nDie T ü r k e i hat mit einer am 22. Januar 1990 hinterlegten Erklärung die\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Ar-\ntikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 22. Januar 1990\nfür drei Jahre\nnach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Republic of               ,,Die Regierung der Republik Türkei er-\nTurkey acting in accordance with Article 46      kennt hiermit nach Artikel 46 der Europäi-\nof the European Convention for the Protec-       schen Konvention zum Schutze der Men-\ntion of Human Rights and Fundamental             schenrechte und Grundfreiheiten die Ge-\nFreedoms, hereby recognizes as compul-           richtsbarkeit des Europäischen Gerichts-\nsory ipso facto and without special agree-       hofs für Menschenrechte ohne weiteres und\nment the jurisdiction of the European Court      ohne besonderes Abkommen für alle Ange-\nof Human Rights in all matters concerning        legenheiten als obligatorisch an, die sich\nthe interpretation and application of the        auf die Auslegung und die Anwendung der\nConvention which relate to the exercise of       Konvention beziehen und die Ausübung der\njurisdiction within the meaning of Article 1 of  Herrschaftsgewalt im Sinne des Artikels 1\nthe Convention, performed within the             der Konvention innerhalb der Grenzen des\nboundaries of the national territory of the      Staatsgebiets der Republik Türkei betref-\nRepublic of Turkey, and provided further         fen, sofern diese Angelegenheiten zuvor\nthat such matters have previously been ex-       von der Kommission im Rahmen der ihr von\namined by the Commission within the power        der Türkei übertragenen Befugnis geprüft\nconferred upon it by Turkey.                     worden sind.\nThis Declaration is made on condition of          Diese Erklärung wird unter der Bedin-\nreciprocity, including reciprocity of obliga-    gung der Gegenseitigkeit einschließlich der\ntions assumed under the Convention. lt is        Gegenseitigkeit hinsichtlich der aufgrund\nvalid for a period of 3 years as from the date   der Konvention übernommenen Verpflich-\nof its deposit and extends to matters raised     tungen abgegeben. Sie gilt für drei Jahre ab\nin respect of facts, including judgments         dem Tag ihrer Hinterlegung und erstreckt\nwhich are based on such facts which have         sich auf Angelegenheiten in bezug auf Tat-\noccurred subsequent to the date of deposit       sachen - einschließlich der auf Tatsachen\nof the present Declaration.\"                     gegründeten Urteile -, die nach dem Tag\nder Hinter1egung dieser Erklärung einge-\ntreten sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Januar 1990 (BGBI. II S. 66) und vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 137).\nBonn, den 26. März 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","318                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 28. März 1990\nDas in Bonn am 13. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Volks-\nrepublik Albanien über kulturelle' Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 11\nam 10. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - zur Förderung der historischen Forschung insbesondere durch\nund                                    den Zugang zu den Archiven beider Staaten im Rahmen der\njeweiligen benutzungsrechtlichen Vorschriften\ndie Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien -\n- zur gegenseitigen Entsendung von Wissenschaftlern, Lektoren\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staa-         und Studenten\nten und das gegenseitige Verständnis zu festigen und die kul-       - zum Austausch von wissenschaftlicher und Bildungsliteratur,\nturelle Zusammenarbeit zu entwickeln und zu erweitern -                von Lehrmitteln, Lehrfilmen und anderen Materialien für Lehr-\nund Forschungszwecke.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses Abkommens\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der Zusam-    das Erlernen der Sprachen beider Länder und die Forschung im\nmenarbeit im Bereich der Kultur, der Wissenschaft, der Bildung,     Bereich der deutschen und albanischen Sprache und Literatur.\nder Medien, der Jugend und des Sports.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom-\nDie Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom-       mens die Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Musik, Litera-\nmens die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und             tur, Film, Bibliotheks-, Archiv-, Verlags- und Museumswesen und\nBildung und ermutigen interessierte und zuständige Institutionen    ermutigen interessierte und zuständige Stellen in ihren Ländern\nin ihren Ländern                                                   - zur gegenseitigen Entsendung von Künstlergruppen, Solisten\n- zur gegenseitigen Entsendung von Delegationen, Wissen-               und Dirigenten\nschaftlern und Fachkräften zur Teilnahme an wissenschaft-\n- zu Kunst- und Fotoausstellungen\nlichen Konferenzen und Symposien sowie für Studienzwecke\n- zur gegenseitigen Einladung von Malern, Musikern, Schriftstel-\n- zur Gewährung von Stipendien für Studien- und Forschungs-             lern, Bildhauern, Komponisten, Bibliothekaren, Archivaren,\naufenthalte\nVerlegern, Filmschaffenden und Museumsfachleuten zum\n- zu Kontakten zwischen Akademien der Wissenschaften, Hoch-            Zwecke der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und\nschulen und anderen Forschungseinrichtungen                        für Studienzwecke","Nr. 14 -'- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990                                          319\n- zum Austausch von Spiel-, Zeichen- und Dokumentarfilmen              Bestimmungen erleichtern. Näheres wird zu gegebener Zeit auf\nund zur Veranstaltung von Filmwochen                               diplomatischem Wege vereinbart.\n- zum Austausch von Büchern, Archivalienreproduktionen,\nMusikaufzeichnungen, Fotos und Mikrofilmen\nArtikel 9\n- zur Übersetzung und Herausgabe von Werken schöngeistiger,\nwissenschaftlicher und technischer Literatur im jeweils anderen        Die Vertragsparteien werden konkrete Durchführungspro-\nLand.                                                              gramme zur Verwirklichung dieses Abkommens mit einer Laufzeit\nvon drei Jahren vereinbaren. Zur Ausarbeitung dieser Programme\nund zur Regelung organisatorischer und finanzieller Fragen bei\nArtikel 5                                 der Durchführung der Programme wird ein Gemischter Ausschuß\nDie Vertragsparteien ermutigen die Hörfunk- und Fernseh-           gebildet, der am Ende der Laufzeit eines Tätigkeitsprogramms\nanstalten ihrer Länder zur unmittelbaren Zusammenarbeit.              abwechselnd auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik\nAlbanien zusammentritt.\nArtikel 6\nArtikel 10\nDie Vertragsparteien fördern die unmittelbare Zusammenarbeit\nund den Austausch der beiderseitigen Organisationen auf dem              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nGebiet des Sports und die Zusammenarbeit im Bereich der Sport-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\npädagogik.                                                            Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 7                                 teilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien gewähren den im Rahmen dieses Abkom-                                     Artikel 11\nmens entsandten Personen und ihren Familienangehörigen nach\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nMaßgabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften alle für die\neinander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nDurchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nder Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.\nNäheres wird zu gegebener Zeit auf diplomatischem Wege ver-\neinbart.                                                                                        Artikel 12\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nArtikel 8\nsen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf\nDie Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle Einfuhr          Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens\ndes für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen kulturellen        sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nMaterials nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden rechtlichen            gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 13. September 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien\nR. Malile"]}