{"id":"bgbl2-1990-13-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":13,"date":"1990-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/13#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_13.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Bezug von Nahrungsmitteln","law_date":"1990-03-23T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["296                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n4. Zu Artikel 24                                                  4. Wlth reference to Artlcle 24:\na) Verwendet eir.e in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-       a) Where a company being a resident of the Federal Republic\nsige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der              of Germany distributes income derived from sources within\nArabischen Republik Ägypten zur Auschüttung, so schließt           the Arab Republic of Egypt paragraph ( 1) of Article 24 of\nArtikel 24 Absatz 1 des Abkommens die Herstellung der              the Agreement shall not preclude the compensatory im-\nAusschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deut-             position of corporation tax on such distributions in accord-\nschen Steuerrechts nicht aus.                                      ance with the provisions of German tax law.\nb) Für die Zwecke der Ermittlung der in der Arabischen            b) For purposes of determining the amount of income tax due\nRepublik Ägypten fälligen Einkomm&nsteuer unterliegen              to the Arab Republic of Egypt income arising in the Arab\nEinkünfte, die aus der Arabischen Republik Ägypten stam-           Republic of Egypt and excluded from the basis upon which\nmen und nach Absatz 1 Buchstabe a von der Bemes-                   German tax is imposed according to sub-paragraph a) of\nsungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen                    paragraph (1) or taxed in the Federal Republic of Germany\noder nach Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit                   according to sub-paragraph b) in connection with sub-\nAbsatz 1 Buchstabe c in der Bundesrepublik Deutschland             paragraph c) of paragraph (1) is not subject to taxation in\nbesteuert werden, in der Bundesrepublik Deutschland                the Federal Republic of Germany within the meaning of\nnicht der Besteuerung im Sinne des Gesetzes Nr. 43 von             Law No. 43 of 1974 concerning Arab on Foreign Capital\n1974 über arabische und ausländische Kapitalinvestitio-            Investment and Free Zones.\nnen und Freizonen.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFor the Federal Republic of Germany\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Arabische Republik Ägypten\nFor the Arab Republic of Egypt\nM. A. EI Razaz\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber den Bezug von Nahrungsmitteln\nVom 23. März 1990\nDie in Bonn am 8. Februar 1990 geschlossene Verein-\nbarung zwischen dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den\nBezug von Nahrungsmitteln ist nach ihrem Artikel 6\nam 8. Februar 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nGenske","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1990                                            297\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber den Bezug von Nahrungsmitteln\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten          tische staatliche Außenhandelsorganisation schließt Kaufverträge\nüber die genannten Nahrungsmittel in möglichst kurzer Zeit,\nder Bundesrepublik Deutschland\nspätestens jedoch in sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser\nund                                   Vereinbarung, ab.\nder Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen                   (2) Partner der Kaufverträge sind auf der Lieferseite private\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -              Unternehmen, auf der Bezugsseite die vom Minister für Außen-\nwirtschaftsbeziehungen der UdSSR beauftragte sowjetische\nin dem Bestreben, ein Verhältnis guter und verläßlicher              staatliche Außenhandelsorganisation. In den einzelnen Waren-\nNachbarschaft entsprechend der Gemeinsamen Erklärung vom               bereichen sollen auf der Lieferseite möglichst mehrere Unterneh-\n13. Juni 1989 zu fördern,                                              men bei dem Abschluß von Kaufverträgen berücksichtigt werden.\n(3) Die sowjetische Seite übernimmt den Transport der Nah-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit zu entwickeln und insbe-           rungsmittel ab Ort der Lagerung nach der Sowjetunion auf eigene\nsondere die Nahrungsmittelversorgung zu verbessern -                   Kosten und Gefahr.\n(4) Die Lieferung der Nahrungsmittel sollte innerhalb von zehn\nsind wie folgt übereingekommen:\nWochen nach Abschluß des jeweiligen Kaufvertrages abge-\nschlossen sein.\nArtikel 1\n( 1) Der Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen der Union                                       Artikel 3\nder sozialistischen Sowjetrepubliken veranlaßt im Rahmen dieser           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVereinbarung den Kauf der nachstehend aufgeführten Nahrungs-           der Bundesrepublik Deutschland wird für die Regierung der\nmittel in der Europäischen Gemeinschaft bis zu den angegebenen         Bundesrepublik Deutschland durch die Bundeskasse zur leich-\nMengen:                                                                teren Erfüllung des in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten\nMengeint      Zwecks in mehreren Tranchen einen Betrag bis zur Höhe von\n220 Mio. DM (in Worten: zweihundertzwanzig Millionen Deutsche\nButter                                                      20000\nMark) an das Ministerium für Außenwirtschaftsbeziehungen der\nVollmilchpulver                                             15000      UdSSR auf dessen noch zu benennendes Konto bei der Bank für\nRindfleisch                                                            Außenwirtschaft der UdSSR überweisen.\na) aus staatlicher Lagerhaltung:\nVorderviertel                                            10000\nHinterviertel                                            10000\nArtikel 4\nb) aus dem Markt:\nHälften (zerlegt in Vorder- und Hinterviertel)          30000         Beide Seiten treffen alle zur Durchführung dieser Vereinbarung\nnotwendigen Maßnahmen.\nRindfleischkonserven                                          2000\n(aus staatlicher Lagerhaltung)\nSchweinefleisch                                              50000\nArtikel 5\nKäse                                                          5000\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n(2) Die in Absatz 1 genannten Mengen können im Rahmen des\n1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\nin Artikel 3 genannten Betrages um bis zu 10 % über- oder\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nunterschritten werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die vom Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken beauftragte sowje-             Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 8. Februar 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\n1. Kiechle\nDer Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken\nKatuschew"]}