{"id":"bgbl2-1990-12-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":12,"date":"1990-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_12.pdf#page=30","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Errichtung von Generalkonsulaten in München und Preßburg","law_date":"1990-03-30T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["274                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung\nüber die Errichtung von Generalkonsulaten in München und Preßburg\nVom 30. März 1990\nIn Prag ist durch Notenwechsel vom 15. März 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialisti-\nschen Republik eine Vereinbarung über die Errichtung von\nGeneralkonsulaten der Tschechoslowakischen Sozialisti-\nschen Republik in München und der Bundesrepublik\nDeutschland in Preßburg (Bratislava) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist\nam 15. März 1990\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                    Prag, den 15. März 1990\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. März 1990 zu bestätigen, die in\nvereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n\"Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialisti-\nschen Republik unter Bezugnahme auf die Gespräche über die Errichtung von General-\nkonsulaten beider Seiten den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der\nTschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Errichtung von Generalkonsulaten der Tschechoslowakischen Sozia-\nlistischen Republik in München und der Bundesrepublik Deutschland in Preßburg (Brati-\nslava) vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Der Bundesrepublik Deutschland wird das Recht eingeräumt, zu einer ihr genehmen\nZeit in Preßburg (Bratislava) ein Generalkonsulat zu errichten.\nDer Konsularbezirk dieses Generalkonsulats wird das Gebiet der Slowakischen\nRepublik umfassen.\n2. Der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird das Recht eingeräumt, zu\neiner ihr genehmen Zeit in München ein Generalkonsulat zu errichten.\nDer Konsularbezirk dieses Generalkonsulats wird die Länder Bayern und Baden-\nWürttemberg umfassen.\n3. Die Konsularbezirke der jeweiligen Generalkonsulate können zu einem späteren\nZeitpunkt einvernehmlich erweitert werden.\n4. Grundlage für die Aufgaben und die Tätigkeit der jeweiligen Generalkonsulate ist das\nWiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.\n5. Der Personalbestand der jeweiligen Generalkonsulate wird höchstens je 20 Personen\nbetragen.\n6. Beide Seiten leisten einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Gleichzeitig-\nkeit jede erforderliche Unterstützung bei der Vorbereitung der Errichtung der jeweiligen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1990                          275\nGeneralkonsulate. Insbesondere werden sie es ermöglichen, auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit und Gleichzeitigkeit den jeweiligen Wünschen entsprechend recht-\nzeitig angemessene Räumlichkeiten zu dienstlichen Zwecken und als Residenzen der\nGeneralkonsuln sowie die erforderliche Zahl von Wohnungen für die entsandten\nMitglieder der jeweiligen Generalkonsulate, auf Wunsch auch unbebaute Grundstücke,\nzwecks Errichtung von Kanzlei, Residenz und von Wohnungen zu mieten, zu pachten\noder zu kaufen. Über Einzelheiten hierzu finden gesonderte Gespräche statt.\nDer Abschluß von Kauf-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsverträgen\nüber Räumlichkeiten, Gebäude oder Grundstücke bedarf der Zustimmung der Regie-\nrung des jeweiligen Empfangsstaates. Diese ist auf diplomatischem Wege herbeizu-\nführen.\n7. Den jeweiligen Generalkonsulaten stehen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\ninsbesondere folgende Rechte zu:\na) Errichtung und Betrieb einer Kurzwellen-Sende- und Empfangs-Funkanlage;\nBefreiung von Lizenzgebühren;\nb) Abwicklung des Kurierverkehrs der Generalkonsulate mit ihrem jeweiligen Ent-\nsendestaat und mit der Botschaft des jeweiligen Staates im Empfangsstaat nach\nden gleichen Bestimmungen, die für den Kurierverkehr der jeweiligen Botschaften\ndes Entsendestaates im Empfangsstaat gelten;\nc) ungehinderter und zügiger Transfer von Geldbeträgen für die Versorgung der\njeweiligen Generalkonsulate und des entsandten Personals (Akkreditiv, Überwei-\nsungs- und Scheckverkehr) in den jeweiligen Empfangsstaat;\nd) ungehinderter und zügiger Transfer von Geldbeträgen, insbesondere von im jewei-\nligen Empfangsstaat nicht verwendbaren Landeswährungseinnahmen aus Sicht-\nvermerksgebühren, in den Entsendestaat, zu einem Kurse, der nicht ungünstiger\nist als der bei der Versorgung der jeweiligen Auslandsvertretung angewandte Kurs;\ne) Bezahlung der im jeweiligen Empfangsstaat erzeugten Waren und im lande\nerbrachten Dienstleistungen ausschließlich in Landeswährung in einer für alle\nAusländer gleichen Höhe; dieses Recht steht dem jeweiligen Generalkonsulat und\nallen Mitgliedern des entsandten Personals zu;\nf) abgabenfreie und zügig abgefertigte Einfuhr der für den amtlichen Gebrauch des\njeweiligen Generalkonsulats bestimmten Gegenstände;\ng) abgabenfreie und zügig abgefertigte Einfuhr der zum persönlichen Gebrauch und\nVerbrauch durch die entsandten Mitglieder der jeweiligen Generalkonsulate\nbestimmten Gegenstände, soweit diese Personen nicht Angehörige des Emp-\nfangsstaates oder dort ständig ansässig sind; jedes Mitglied des entsandten\nPersonals kann ein, Ehepaare können zwei Kraftfahrzeuge abgabenfrei einführen,\nderen Zulassung beanspruchen, wieder veräußern und Ersatz beschaffen;\nh) Befreiung von Grunderwerbssteuer und gerichtlichen Eintragungsgebühren für\nGrundbesitz, der für Zwecke des jeweiligen Generalkonsulats (Kanzlei, Residenz\ndes Leiters und Wohnungen der entsandten Mitglieder des jeweiligen Generalkon-\nsulats) benutzt wird;\ni)   Befreiung von der Grundsteuer für den unter Buchstabe h genannten Grundbesitz;\nj)   Befreiung von Kraftfahrzeug- und Versicherungssteuer sowie anderen staatlichen,\nregionalen und kommunalen Abgaben, soweit sie nicht als Vergütung für be-\nstimmte Dienstleistungen erhoben werden;\nk) Befreiung der Konsularbeamten und Bediensteten des Verwaltungs- und techni-\nschen Personals sowie der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden\nFamilienangehörigen von allen Personal- und Realsteuern nach Maßgabe von\nArtikel 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, soweit\ndiese Personen nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig\nsind;\n1)   Befreiung des unter Buchstabe k bezeichneten Personenkreises von normaler-\nweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern\neinschließlich Mineralölsteuer auf Benzin und Dieseltreibstoffe bzw. deren Erstat-\ntung zu den gleichen Bedingungen, wie sie der jeweiligen Botschaft im Empfangs-\nstaat und ihren entsandten Mitgliedern gewährt werden.\n·8. Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betre-\nten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der\nEmpfangsstaat allen entsandten Mitgliedern des jeweiligen Generalkonsulats volle\nBewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet in dienstlichen und privaten\nAngelegenheiten.\nDiese Bestimmung bezieht sich auch auf Reisen ins Ausland, auf Schiene, Straße und\nden Luftweg.\n9. Die zuständigen Behörden des jeweiligen Empfangsstaats gewährleisten den Zugang\nvon Besuchern zum jeweiligen Generalkonsulat unter gebührender Berücksichtigung\nder erforderlichen Sicherheitsbedürfnisse des jeweiligen Generalkonsulats.","276                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten}, bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               Bund...nzelger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\n10. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich das jeweilige Generalkonsulat auf\ndirektem Wege schriftlich oder mündlich an die zuständigen Behörden seines Konsu-\nlarbezirks wenden.\n11. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird diese Verein-\nbarung in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\ndehnt.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt ...\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit den Vorschlägen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repu-\nblik einverstanden erklärt. Demgemäß bilden Ihre Note und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nHerrn Jiri Dienstbier\nPrag"]}