{"id":"bgbl2-1990-12-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":12,"date":"1990-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/12#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_12.pdf#page=28","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-03-22T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDr. Werner Schulz                                                     Mgr. Janusz Paradysz\nPostfach                                                              Ministerium für Umweltschutz\nBerlin (West) 33                                                      und natürliche Ressourcen\nul. Wawelska 52/54\nWarschau\nDieser Arbeitsplan einschließlich der Arbeitsprogramme bildet den ersten Arbeitsplan\ngemäB Artikel 3 des Abkommens und tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.\nGenehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nAndrzej Gerhardt\nDem Leiter der Delegation\nder Bundesrepublik Deutschland\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nEgon Herfeldt\nDem Leiter der Delegation\nder Volksrepublik Polen\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. März 1990\nDas in Brazzaville am 1. März 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsbank der Staaten Zen-\ntralafrikas (BDEAC) über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 1. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1990                                              273\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     hang mit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer\nvon anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liqui-\nund\ndationserlöses garantieren,\ndie Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC) -\nb) sich im eigenen Namen und für die Banken, die im Auftrag der\nRegierungen für Devisenkontrollmaßnahmen zuständig sind,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nverpflichten, der BDEAC bei der Erfüllung ihrer Zahlungsver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der BDEAC sowie\npflichtungen gegenüber der OEG keine Hindernisse in den\nden Staaten in ihrem Tätigkeitsgebiet,\nWeg zu legen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (2) In gleicher Weise sorgt die BDEAC dafür, daß die Banken,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      die im Auftrag der Regierungen für Devisenkontrollmaßnahmen\nvertiefen,                                                            zuständig sind, der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die\nDEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten Beteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        keine Hindernisse in den Weg legen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die BDEAC erteilt auf Antrag für die in Artikel 1 genannte\nBeteiligung der DEG den „genehmigten Status\" nach den in den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nStaaten ihres Tätigkeitsgebiets geltenden Gesetzen.\nden Staaten des Tätigkeitsgebiets der BDEAC beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie BDEAC sorgt dafür, daß die Regierungen der Staaten ihres\nArtikel 1                                Tätigkeitsgebiets die DEG von sämtlichen Steuern und sonstigen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        öffentlichen Abgaben freistellen, die im Zusammenhang mit dem\nes der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-       Erwerb, der Veräußerung oder der Liquidation der in Artikel 1\ngen in Entwicklungsländern GmbH, Köln, ihre bisherige Betei-          genannten Beteiligung sowie mit deren Erträgen in diesen Staa-\nligung an der BDEAC zu erhöhen. Hierfür stellt die Regierung          ten erhoben werden.\nder Bundesrepublik Deutschland der DEG einen Betrag bis zu\n4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zur                                        Artikel 5\nVerfügung.\nDie BDEAC sorgt für den Fall, daß sich die in Artikel 1 genannte\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Beteiligung durch die Ausgabe von Gratisaktien erhöht, dafür, daß\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Garantien und Zusagen der\nund der BDEAC durch ein anderes oder mehrere andere Vor-                Staaten des Tätigkeitsgebiets der BDEAC auch für die erhöhte\nhaben ersetzt werden.                                                   Beteiligung gelten.\nArtikel 2\nDie in Artikel 1 genannte Erhöhung der DEG-Beteiligung wird                                     Artikel 6\nnach Maßgabe der Satzung der BDEAC sowie eines mit dieser                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnoch zu schließenden Gesellschaftsvertrages bewirkt.                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nBDEAC innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\n(1) Die BDEAC sorgt nach Maßgabe ihrer Satzung dafür, daß\ndie Regierungen der Staaten ihres Tätigkeitsgebiets\nArtikel 7\na) hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie\nEinfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammen-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 1. März 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Merten\nFür die Entwicklungsbank der Staaten Zentralafrikas (BDEAC)\nC. Gaombalet"]}