{"id":"bgbl2-1990-11-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":11,"date":"1990-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/11#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_11.pdf#page=31","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-03-15T00:00:00Z","page":235,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1990                                         235\nBekanntmachung\ndes deutsch-somalischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. März 1990\nDas in Mogadischu am 30. Dezember 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 30. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia durch\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -            andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Somalia,                                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nvertiefen,                                                          rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwickung in      Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die\nder Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                   Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.\nArtikel 1                                                           Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der       bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-   benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nben „Reismühle Mogambo\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nbis zu 1 300 000,- DM (in Worten: eine Million dreihunderttausend   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                 deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen"]}