{"id":"bgbl2-1990-11-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":11,"date":"1990-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/11#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_11.pdf#page=33","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-03-19T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1990      237\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 16. März 1990\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nSri Lanka                           am 15. März 1990\nSyrien, Arabische Republik          am 12. März 1990\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für die\nVereinigten Arabischen Emirate      am 22. März 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Februar 1990 (BGBI. II S. 137).\nBonn, den 16. März 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-haitianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. März 1990\nDas in Port-au-Prince am 20. Oktober 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 20. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","238                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Haiti -                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti,                                   Artikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nvertiefen,                                                             Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti erhoben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der\nder Republik Haiti beizutragen -                                       Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nArtikel                                  Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nes der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für         men erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Klein-\nwasserkraftwerk Deluge-Lanzac II/Rehabilitierung Verteilungs-\nnetz St. Marc\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nArtikel 5\nfestgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nerhalten.                                                              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nRegierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\ngenutzt werden.\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,                                    Artikel 6\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei Monaten nach\nund der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nersetzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 20. Oktober 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich-Peter Rothmann\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Republik Haiti\nYvon Perrier\nAußenminister"]}