{"id":"bgbl2-1990-10-9","kind":"bgbl2","year":1990,"number":10,"date":"1990-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_10.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1990-03-15T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990                                             201\nArtikel 4                                Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-           genutzt werden.\nporten von Personen und .Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-                                   Artikel 6\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-        Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 7. Februar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nChiwaula\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nVom 15. März 1990\nDas in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über\nden grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag des lnkrafttretens wird besonders bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 15. März 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","202                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer\nausgegeben, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nund                                 der Seite, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, Güter mit\ndie Regierung der Republik Ungarn -                  Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr\nbefördern dürfen.\nin dem Wunsch, den beiderseitigen grenzüberschreitenden              (3) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer genutzt\nGüterverkehr und den Transitverkehr auf der Straße zu fördern -      werden, für den sie ausgestellt ist. Sie darf vom Unternehmer\nweder auf einen anderen Unternehmer noch auf ein anderes\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Kraftfahrzeug übertragen werden.\nArtikel 1                                                           Artikel 6\nDas Abkommen regelt im Rahmen des geltenden Rechts beider           Für Unternehmer und Fahrpersonal einer jeden Seite ist das\nSeiten den von einer der beiden Seiten ausgehenden oder dort         jeweils am Aufenthaltsort geltende Recht verbindlich.\nhinführenden grenzüberschreitenden Güterverkehr (Wechselver-\nkehr) auf der Straße sowie den Transitverkehr durch das jeweilige\nArtikel 7\nGebiet mit Kraftfahrzeugen, die bei einer der beiden Seiten zuge-\nlassen sind.                                                            Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,\nKontrolldokumente, Frachtbriefe oder sonstige Beförderungs- und\nArtikel 2\nBegleitpapiere sind bei allen in diesem Abkommen geregelten\n(1) Unternehmer beider Seiten bedürfen für Beförderungen im      Fahrten oder Beförderungen im Fahrzeug mitzuführen und auf\nGüterverkehr auf Straßen der anderen Seite einer Genehmigung         Verlangen den Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden vor-\ndieser Seite, ausgenommen die im Protokoll nach Artikel 11           zuweisen.\nfreigestellten Beförderungen.\nArtikel 8\n(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimm-\ntes Kraftfahrzeug erteilt. Sie gilt gleichzeitig für den von dem        ( 1) Bei schweren und wiederholten Zuwiderhandlungen eines\ngenehmigten Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger oder Sattel-            Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen bei der anderen\nanhänger unabhängig davon, wo derselbe zugelassen ist.               Seite geltendes Recht oder gegen die Bestimmungen dieses\nAbkommens treffen die zuständigen Behörden der Seite, bei der\ndas Kraftfahrzeug zugelassen ist, nach Maßgabe des für sie\nArtikel 3                              geltenden Rechts auf Ersuchen der zuständigen Behörde der\n(1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im Güterver-      Seite, bei der die Zuwiderhandlungen begangen wurden, eine der\nkehr auf der Straße                                                  folgenden Maßnahmen:\na) zwischen Orten der Seite, bei der das Kraftfahrzeug zugelas-      a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden\nsen ist und Orten der anderen Seite (Wechselverkehr);               Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\nb) mit einem Kraftfahrzeug, das bei einer Seite zugelassen ist       b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betref-\nüber die Straßen der anderen Seite in einen dritten Staat oder      fenden Unternehmer;\numgekehrt (Transitverkehr);                                    c) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nc) zwischen Orten der anderen Seite und einem dritten Staat,         d) Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeit-\nsofern dabei die Seite, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen         raum, für den die zuständige Behörde der anderen Seite ihn\nist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren wird (Drei-           vom Verkehr ausgeschlossen hat.\nländerverkehr).\n(2) Die zuständigen Behörden beider Seiten unterrichten ein-\n(2) Der Inhalt der Genehmigung kann durch Auflagen und           ander über die getroffenen Maßnahmen.\nBedingungen eingeschränkt werden. Die Beschränkung darf den\nZielen dieses Abkommens nicht widersprechen. Sie ist in die             (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Maßnahmen, die von\nGenehmigungsurkunde einzutragen.                                     Gerichten, Vollstreckungs- oder Aufsichtsbehörden beider Seiten\nauf der Grundlage des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts\ngetroffen werden.\nArtikel 4                                                           Artikel 9\nIn der Gemischten Kommission nach Artikel 9 wird auf der            Vertreter der Verkehrsministerien beider Seiten bilden eine\nGrundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung der         Gemischte Kommission, um die ordnungsgemäße Durchführung\nEntwicklung der Verkehrsnachfrage die erforderliche Anzahl von       dieses Abkommens zu gewährleisten und unter Beteiligung ande-\nGenehmigungen vereinbart.                                            rer zuständiger Stellen seine Anpassung an die Verkehrsentwick-\nlung sowie geänderte rechtliche Verhältnisse vorzubereiten. Jede\nArtikel 5                              Seite teilt der anderen Seite die von ihr benannten Vertreter mit.\nDie Gemischte Kommission tritt auf Ersuchen einer der beiden\n(1) Die Genehmigungen werden vom Bundesminister für Ver-\nSeiten zusammen.\nkehr der Bundesrepublik Deutschland bzw. vom Minister für Ver-\nArtikel 10\nkehr der Republik Ungarn oder einer jeweils von diesen beauf-\ntragten Behörde an Unternehmer für die bei der jeweiligen Seite         Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die\nzugelassenen Kraftfahrzeuge ausgegeben.                              sich für jede der beiden Seiten aus bereits geschlossenen zwei-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990                                               203\noder mehrseitigen Übereinkünften im Bereich des grenzüber-                                     Artikel 13\nschreitenden Güterverkehrs auf der Straße ergeben.                     (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem beide Seiten einander notifiziert\nArtikel11                                haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nBeide Seiten regeln die Durchführung dieses Abkommens in\neinem Protokoll.\n(2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach seinem\nArtikel 12\nInkrafttreten. Danach bleibt es unbefristet in Kraft, sofern es nicht\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September           von einer der beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-        schriftlich gekündigt wird; in diesem Fall tritt das Abkommen drei\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.                  Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung außer Kraft.\nGeschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Arnot\nDr. Schulte\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nDerszi","204                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                      Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 469. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 28. Februar 1990,\nist im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1990 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1990 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}