{"id":"bgbl2-1990-10-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":10,"date":"1990-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_10.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-03-14T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["200                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. März 1990\nDas in Lilongwe am 7. Februar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 7. Februar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. März 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Regierung der Republik Malawi,                    für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des Vorhabens „Distriktkrankenhaus Machinga\" von der Kre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             dieses Abkommen Anwendung.\nMalawi,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-\nvertiefen,                                                           haben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Malawi beizutragen,                                     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Distrikt-            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nkrankenhaus Machinga\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ninsgesamt 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen Deut-       rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi\nsche Mark) zu erhalten.                                              erhoben werden."]}