{"id":"bgbl2-1990-10-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":10,"date":"1990-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_10.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen","law_date":"1990-03-05T00:00:00Z","page":195,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990                                               195\noder der projektbezogenen Vorbereitung und Betreuung von Vor-                                          Artikel 5\nhaben der Finanziellen Zusammenarbeit handelt, werden die                   Die Regierung der Republik Indien überläßt bei den sich aus der\nFinanzierungsbeiträge in Darlehen umgewandelt.                           Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt                ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-            keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-          Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                 Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen An-               derlichen Genehmigungen.\nwendung.\nArtikel 6\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die Bedin-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-\ngenutzt werden.\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                           Artikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 4                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Indien innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nWiederaufbau von sämtlich~n Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nArtikel 8\nrung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben wer-\nden.                                                                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 16. Januar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei untijrschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Schatzschneider\nHans-Peter Repnik\nFür die Regierung der Republik Indien\nBimal Jalan\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 5. März 1990\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz-\nnahme von Luftfahrzeugen (BGB!. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft getreten\nJemen, Demokratischer                                                                       am 20. Mai 1988.\nDer Demokratische Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 20. April 1988 in Moskau hinterlegt.\nU n g a r n hat der Verwahrregierung in London am 10. Januar 1990 die R ü c k n a h m e seiner bei\nHint~~legung der Ratifikationsurkunden im Jahre 1971 gemachten Vorbehalte zu Artikel 12 Abs. 1\ndes Ubereinkommens notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. August 1975\n(BGBI. II S. 1204) und vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 843).\nBonn, den 5. März 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}