{"id":"bgbl2-1990-1-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":1,"date":"1990-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/1#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_1.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper","law_date":"1989-12-18T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990                13\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 18. Dezember 1989\nDer Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-\nschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist\nnach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nÄquatorialguinea                                        am 16. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nÄquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 16. Januar 1989 in Moskau\nhinterlegt.\nAntigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am\n24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung\nvom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an den\nVertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung seiner Un-\nabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. August 1988 (BGBI. II S. 779).\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","14                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-sanmarlnlschen Vereinbarung\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nIm grenzüberschreitenden Verkehr\nVom 19. Dezember 1989\nNach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Juni 1987 zu der Vereinbarung vom\n6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nStaatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von\nStraßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (BGBI. 1987 II S. 339)\nwird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Oktober 1987\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 16. Dezember 1986/\n25. September 1987 die Vereinbarung vom 6. Mai 1986 über die steuertiche\nBehandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 19. Dezember 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-costarlcanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1989\nDas in Bonn am 18. November 1985 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 8. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990                                               15\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nund                                  bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Republik Costa Rica -                 schriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Die Regierung der Republik Costa Rica, soweit sie nicht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nCosta Rica,                                                           für Wiederaufbau alle 2ahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditanstalt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Costa Rica\nCosta Rica beizutragen -                                              erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen·                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich\nArtikel 1                                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nes der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen von\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nlehen bis zu insgesamt 42 000 000,- DM (in Worten: zweiundvier-\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nGenehmigungen.\nFörderungswürdigkeit der zu finanzierenden Vorhaben festge-\nstellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag ist für Vorhaben in\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfolgenden Förderungsbereichen zu verwenden:\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\na) Landwirtschaft                                                      ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nb) Agroindustrie\nc) physische und soziale Infrastruktur\n(einschließlich Eisenbahn- und Hafenwesen)                                                  Artikel 6\nd) Genossenschaftswesen                                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichttich\ne) integrierte ländliche Entwicklung                                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Förderungsbereiche können        gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik             drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDeutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch           teilige Erklärung abgibt.\nandere Bereiche ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\n(1) Die in Artikel 1 genannten Darlehen werden zu 4,5% Zinsen      Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-\njährlich mit 20 Jahren Laufzeit, davon die ersten fünf Jahre          republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\ntilgungsfrei, gewährt. Die sonstigen Bedingungen, zu denen sie        des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-\nzur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftrags-      gen auf seiten Costa Ricas erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 18. November 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Andreas Meyer-Landrut\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nCarlos Jose Gutierrez"]}