{"id":"bgbl2-1990-1-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":1,"date":"1990-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/1#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-1-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_1.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-12-17T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990                                             11\nArtikel 4                                 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ngenutzt werden.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-                                  Artikel 6\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-     Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                      Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterze.chnung in Kraft.\nGeschehen zu lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1989\nDas in Lilongwe am 9. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","12                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                   ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                             rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi\nerhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Republik Malawi beizutragen -                                      der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nArtikel 1                                 Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Nordkorri-\ndor-Transportprogramm (Containerschiff)\", wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf                                   Artikel 5\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt              Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-           genutzt werden.\nung des Vorhabens „Nordkorridor-Transportprogramm (Contai-\nnerschiff)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am                                 Artikel 6\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nersetzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 9. November 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990                13\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 18. Dezember 1989\nDer Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-\nschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist\nnach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nÄquatorialguinea                                        am 16. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nÄquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 16. Januar 1989 in Moskau\nhinterlegt.\nAntigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am\n24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung\nvom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an den\nVertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung seiner Un-\nabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. August 1988 (BGBI. II S. 779).\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}