{"id":"bgbl2-1990-1-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":1,"date":"1990-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_1.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes","law_date":"1989-12-15T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["8                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 15. Dezember 1989\n1.\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für fol-\ngende weitere Staaten in Kraft getreten:\nJemen                                                               am           5. Juli 1989\nKorea, Demokratische Volksrepublik                                  am           1. Mai  1989\nlibysch-Arabische Dschamahirija                                     am 14. August        1989\nVereinigte Staaten                                                  am 23. Februar       1989\nnach Maßgabe der in der Ratifikationsurkunde enthaltenen\nfolgenden Vorbehalte und nachstehenden Auslegungserklärungen:\n(Übersetzung)\nReservations                                       Vorbehalte\n\"(1) That with reference to Article IX of the      ,.(1) In bezug auf Artikel IX der Konvention\nConvention, before any dispute to which the        ist in jedem Einzelfall die ausdrückliche\nUnited States is a party may be submitted to       Zustimmung der Vereinigten Staaten erfor-\nthe jurisdiction of the International Court of     derlich, damit ein Streitfall, an dem die Ver-\nJustice under this article, the specific con-      einigten Staaten beteiligt sind, der Zustän-\nsent of the United States is required in each      digkeit des Internationalen Gerichtshofs\ncase.                                              nach diesem Artikel unterworfen werden\nkann.\n(2) That nothing in the Convention requi-          (2) Die Konvention verlangt oder erlaubt\nres or authorizes legislation or other action      keine gesetzgeberischen oder sonstigen\nby the United States of America prohibited         Maßnahmen der Vereinigten Staaten von\nby the Constitution of the United States as        Amerika, die durch die Verfassung der Ver-\ninterpreted by the United States.\"                 einigten Staaten, wie sie von den Vereinig-\nten Staaten ausgelegt wird, verboten sind.\"\nUnderstandings                                     Auslegungserklärungen\n\"(1) That the term 'intent to destroy, in          ,,(1) Der in Artikel II verwendete Ausdruck\nwhole or in part, a national, ethnical, racial,    'Absicht ... , eine nationale, ethnische, ras-\nor religious group as such· appearing in           sische oder religiöse Gruppe als solche\nArticle II means the specific intent to            ganz oder teilweise zu zerstören' bedeutet\ndestroy, in whole or in substantial part, a        die bestimmte Absicht, eine nationale, eth-\nnational, ethnical, racial or religious group      nische, rassische oder religiöse Gruppe als\nas such by the acts specified in Article 11.       solche durch die in Artikel II bezeichneten\nHandlungen ganz oder zu einem erheb-\nlichen Teil zu zerstören.\n(2) That the term 'mental harm' in Article         (2) Der Ausdruck 'seelischer Schaden' in\nII (b) means permanent impairment of men-          Artikel II Buchstabe b bedeutet eine blei-\ntal faculties through drugs, torture or similar    bende Beeinträchtigung geistiger Fähigkei-\ntechniques.                                        ten durch Suchtstoffe, Folter oder ähnliche\nMethoden.\n(3) That the pledge to grant extradition in        (3) Die in Artikel VII enthaltene Verpflich-\naccordance with a state 's laws and treaties       tung, die Auslieferung gemäß den gelten-\nin force found in Article VII extends only to      den Gesetzen und Verträgen zu bewilligen,\nacts which are criminal under the laws of          erstreckt sich nur auf Handlungen, die nach\nboth the requesting and the requested state        den Gesetzen sowohl des ersuchenden als\nand nothing in Article VI affects the right of     auch des ersuchten Staates strafbar sind;\nany state to bring to trial before its own         Artikel VI läßt das Recht eines Staates\ntribunals any of its nationals for acts com-       unberührt, einen seiner Staatsangehörigen\nmitted outside a state.                            wegen außerhalb dieses Staates begange-\nner Handlungen vor seine eigenen Gerichte\nzu stellen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990                                  9\n(4) That acts in the course of armed con-           (4) Handlungen im Verlauf bewaffneter\nflicts committed without the specific intent         Auseinandersetzungen, die ohne die in\nrequired by Article II are not sufficient to         Artikel II genannte bestimmte Absicht be-\nconstitute genocide as defined by this Con-          gangen werden, reichen nicht aus, um im\nvention.                                             Sinne dieser Konvention als Völkermord zu\ngelten.\n(5) That with regard to the reference to an         (5) Hinsichtlich der Bezugnahme auf ein\ninternational penal tribunal in Article VI of        internationales Strafgericht in Artikel VI der\nthe Convention, the United States declares           Konvention erklären die Vereinigten Staa-\nthat it reserves the nght to effect its partici-     ten, daß sie sich das Recht vorbehalten,\npation in any such tribunal only by a treaty         sich an einem solchen Gericht nur aufgrund\nentered into specifically for that purpose           eines eigens zu diesem Zweck auf Anraten\nwith the advice and consent of the Senate.\"          des Senats und mit dessen Zustimmung\ngeschlossenen Vertrags zu beteiligen.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden im\nJahre 1954 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März\n1955/BGBI. II S. 210) haben die Sowjetunion am 8. März 1989, Weißruß-\n1an d am 19. April 1989 und die Ukraine am 20. April 1989 dem Generalsekre-\ntär der Vereinten Nationen die R ü c k n a h m e ihrer Vorbehalte zu Artikel IX der\nKonvention notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. März 1955 (BGBI. II S. 210) und vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 294).\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","10                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1989\nDas in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. August 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             kung von Devisenkosten für laufende Importe entsprechend der\nWeltbankvereinbarung zu erhalten. Der deutsche Beitrag erfolgt\nund\nin Kofinanzierung mit der Weltbank.\ndie Regierung der Republik Malawi -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nMalawi,                                                            ung des Vorhabens „Strukturanpassungsprogramm zur Deckung\nvon Devisenkosten für laufende Importe\" von der Kreditanstalt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nAbkommen Anwendung.\nvertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                                               Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nunter Bezugnahme        auf das    Verhandlungsprotokoll    vom  gung, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfah-\n24. Februar 1989 -                                                 ren der Auftragsvergabe bestimmt im einzelnen der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Malawi, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, von der Kreditan-       Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungs-    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nbeitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen       Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nDeutsche Mark) für ein Strukturanpassungsprogramm zur Dek-         erwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden."]}