{"id":"bgbl2-1989-9-9","kind":"bgbl2","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/9#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_9.pdf#page=22","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Ubereinkommen über die Nordirlandden Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien undAuslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Ubereinkommens übergerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher .~ntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Pr,otokoll betreffend die","law_date":"1989-02-15T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["214                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982\nüber den Beitritt der Republik Griechenland\nzum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nsowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof in der Fassung\ndes Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nVom 15. Februar 1989\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1988 zu dem Übereinkommen\nvom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Überein-\nkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die\nAuslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des\nÜbereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBI. 1988 II S. 453)\nwird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1\nam 1. April 1989\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten in Kraft treten\nwird:\nBelgien\nDänemark\nmit der Maßgabe,\ndaß sich das Übereinkommen nicht auf Grönland erstreckt\nFrankreich\nIrland\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nund\nGriechenland.\nDie Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 8. August\n1988 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nhinterlegt worden.\nBonn, den 15. Februar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt"]}