{"id":"bgbl2-1989-9-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/9#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_9.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-13T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989                                            207\nBekanntmachung\ndes deutsch-togoischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Februar 1989\nDas in Lome am 13. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 13. Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Sondermaßnahmen zur Erhaltung der Tropenwälder)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nund                                 für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Togo -                  für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nTogo,                                                               men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo durch andere Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                      Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nder Republik Togo beizutragen -\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sonder-          führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Togo\nmaßnahmen zur Erhaltung der Tropenwälder\", wenn nach Prü-           erhoben werden.\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei-                                   Artikel 4\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nRegierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt             von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-"]}