{"id":"bgbl2-1989-9-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_9.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-10T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989          205\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter\nVom 9. Februar 1989\nAntigua und Barbuda hat am 25. Oktober 1988\nerklärt, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-\nkeit am 1. November 1981 an das Zollabkommen vom\n18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985) ge-\nbunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung\nder Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf\nsein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Dezember 1981 (BGBI. II\nS. 1096).\nBonn, den 9. Februar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-togoischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1989\nDas in Lome am 13. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4\nam 13. Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ku rth","206                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Restschuldenerlaß)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      vom 3. Dezember 1984                über 9161 211,34 DM\nund                                    und vom 16. Dezember 1985                über    885 000,00 DM\ndie Regierung der Republik Togo -                     dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik\nTogo gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkeiten mit\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978     Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der          und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für    Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen werden.\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere           (2) Die Umwandlung in Zuschüsse nach Maßgabe des Absat-\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte          zes 1 betrifft auch die in dem am 22. März 1988 im Pariser Club\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen an~upassen           unterzeichneten vereinbarten Protokoll über die Konsolidierung\noder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                     der Auslandsschuld der Republik Togo erfaßten Zins- und Til-\ngungsfälligkeiten aus der Finanziellen Zusammenarbeit mit der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Bundesrepublik Deutschland.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nTogo,                                                                     (3) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 7 533 554,02 DM\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (in Worten: sieben Millionen fünfhundertdreiunddreißigtausend-\nvertiefen,                                                            fünfhundertvierundfünfzig Deutsche Mark und zwei Pfennige)\nzuzüglich Zinsen verzichtet.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Togo beizutragen -                                           Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nRegierung der Republik Togo und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     bau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsabkom-                                      Artikel 3\nmen vom 22. August 1979, 11. Februar 1982, 27. Januar 1984                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund vom 2. Oktober 1984 von der Republik Togo mit der Kredit-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen             Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach\nKonsolidierungsverträge über insgesamt 30 929 441,23 DM (in            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nWorten: dreißig Millionen neunhundertneunundzwanzigtausend-\nvierhunderteinundvierzig Deutsche Mark und dreiundzwanzig\nPfennige)\nvom 6. Februar 1980                   über 13 762 746,94 DM,                                Artikel 4\nvom 14. September 1983                über 7 120 482,95 DM,         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 13. Januar 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Wersdörfer\nDer Botschafter\nS. Leng 1\nDer Staatssekretär\nim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der Republik Togo\nAdodo\nDer Minister\nfür Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit"]}