{"id":"bgbl2-1989-9-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_9.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen","law_date":"1989-02-08T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 8. Februar 1989\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II\nS. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 in Kraft getreten für\nSowjetunion                                                          am 3. Mai 1988\nUkraine                                                            am 29. Mai 1988\nnach Maßgabe der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten\nVorbehalte:\n(Übersetzung)\n„Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1\ndes Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit\nzwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des\nAbkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof\nunterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit\nbeteiligten Parteien erforderlich ist.\"\n,,Der Beitritt der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik zum Abkommen über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen berührt\nnicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt, deren Vertragspartei sie\nist.\"\nWeißrußland                                                        am 3. Mai 1988\nnach Maßgabe der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten\nVorbehalte:\n(Übersetzung)\n„Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1\ndes Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit\nzwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des\nAbkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof\nunterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit\nbeteiligten Parteien erforderlich ist.\"\n„Der Beitritt der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zum Abkommen über\nstrafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nberührt nicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen zweiseitigen oder mehrseitigen Über-\neinkünften zur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt. deren Ver-\ntragspartei sie ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Mai 1988 (BGBI. II S. 529) und berichtigt bezüglich der Sowjetunion das\ndarin veröffentlichte lnkrafttretensdatum.\nBonn, den 8. Februar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt"]}