{"id":"bgbl2-1989-9-10","kind":"bgbl2","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/9#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-9-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_9.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien","law_date":"1989-02-15T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989                                       215\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der erneuerbaren Energien\nVom 15. Februar 1989\nIn Bonn ist am 15. Dezember 1988 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Techno-\nlogie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen\nKommission für Wissenschaft und Technik der Volksrepu-\nblik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nerneuerbaren Energien unterzeichnet worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrem Artikel 11 Abs. 1 für die Bundesrepu-\nblik Deutschland und die Volksrepublik China\nam 15. Dezember 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Ziller\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und .Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der erneuerbaren Energien\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie            Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vor-\nder Bundesrepublik Deutschland                    teils und Nutzens in der Forschung, Entwicklung und Demonstra-\ntion von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen\nund\nzusammen.\ndie Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik                                    Artikel 2\nder Volksrepublik China -\nDie Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Artikel 1\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -               umfaßt insbesondere folgende Bereiche:\na) Rationelle Methoden und Techniken zur Erfassung erneuer-\nin Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwischen              barer Energiequellen;\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technologi-      b) Entwicklung und Nutzung der Photovoltaik, der Windenergie,\nsche Zusammenarbeit,                                                     der Sonnen- und Umgebungswärme sowie der Biomasse;\nc) rationelle Energieverwendung im Zusammenhang mit dem\nin dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische               Einsatz erneuerbarer Energien;\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu\nd) System- und Anwendungstechnik für den Einsatz erneuer-\nfördern -\nbarer Energien.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann\nArtikel                                 folgende Formen umfassen:\nDie Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den in jedem der   a) Austausch wissenschaftlich-technischer und sonstiger Infor-\nbeiden Staaten geltenden Gesetzen und Regelungen auf der                 mationen und Dokumentationen;","216                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nb) Austausch von Wissenschaftlern und Experten sowie Ent-              Verpflegungs- und Beförderungskosten innerhalb des Empfangs-\nsendung von Delegationen;                                         landes von der empfangenden Seite getragen.\nc) Organisation und Veranstaltung gemeinsamer Symposien                    (2) Diese Grundsätze werden auf alle gesonderten Vereinba-\nund Seminare;                                                     rungen im Sinne von Artikel 4 angewandt, soweit die Vertrags-\nparteien nichts Abweichendes vereinbaren.\nd) Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- und\nEntwicklungsvorhaben und -projekte sowie sonstige Maß-\nnahmen.\nArtikel 7\nArtikel 4\nDie beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der Durch-\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-           führung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle dürfen die bei der\nsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen For-               Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Seite emp-\nschungseinrichtungen, Firmen und sonstigen Stellen in beiden           fangenen und gemeinsam gewonnenen Informationen nur mit der\nStaaten.                                                               Zustimmung der anderen Seite weitergeben oder veröffentlichen.\n(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-\nderlich, durch gesonderte Vereinbarungen zwischen den be-\nnannten Stellen geregelt.                                                                            Artikel 8\nIn diesen gesonderten Vereinbarungen wird insbesondere                  Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen\nfolgendes festgelegt:                                                  begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In\nden gesonderten Vereinbarungen kann etwas anderes vereinbart\na) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,                 werden.\nb) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,\nArtikel 9\nc) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Beiträge\n(1) Die beiden Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in\neinschließlich der Finanzierung,\nihrem Zuständigkeitsbereich jeweils geltenden Gesetze und son-\nd) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen-              stigen Vorschriften den Personen, die auf Grund dieser Vereirtba-\nschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten,                    rung tätig werden, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen Fami-\nlienangehörigen alle möglichen Erleichterungen und Hilfen bei\ne) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,\nEin- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermerken und\nf)   Gewährleistung und Haftung.                                        Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr von Gegen-\nständen ihres Hausrats und der Berufsausübung sowie bei der\n(3) Jede Vertragspartei benennt für jedes Projekt einen Beauf-       Befreiung von Abgaben.\ntragten. Die Aufgaben der Beauftragten werden in der gesonder-\nten Vereinbarung festgelegt.                                                (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Instrumenten\nund Ausrüstungen, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf\nArtikel 5                                Grund dieser Vereinbarung ein- und ausgeführt werden, können\nin gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 geregelt\n(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird von den Ver-          werden.\ntragsparteien ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt, um den\nStand der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der                                            Artikel 10\ngemeinsamen Maßnahmen zu beraten und zu koordinieren und\num die Fortführung der Zusammenarbeit festzulegen.                         Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage\nauch für Berlin (West).\n(2) In den Gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei\nzwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur                                         Artikel 11\nTeilnahme an den Sitzungen zugezogen werden. Der Gemein-\nsame Ausschuß wird so oft wie erforderlich, in der Regel einmal            (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in\njährlich, tagen. Der Termin der Sitzungen wird einvernehmlich          Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Ihre Gültigkeit\nfestgelegt. Die Sitzungen werden abwechselnd in der Bundesre-          verlängert sich um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht von einer\npublik Deutschland und in der Volksrepublik China durchgeführt.        der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n(3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schriftlichen\nVerfahren treffen.                                                         (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-\nmungen für diejenigen Forschungsvorhaben, die zum Zeitpunkt\nArtikel 6\ndes Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in Angriff\n( 1) Die internationalen Reisekosten zu Sitzungen gemäß Artikel 5   genommen, jedoch noch nicht abgewickelt sind, weiter ange-\nwerden von der entsendenden Vertragspartei, die Unterkunfts-,         wandt, bis die Forschungsvorhaben abgeschlossen sind.\nGeschehen zu Bonn, am 15. Dezember 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Albert Probst\nStaatliche Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nRuan Chongwu"]}